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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 34/10 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Aufteilungsmaßstab, Umsatzschlüssel, Geldspielautomat |
Rechtsfrage: | Aufteilungsmaßstab für nicht direkt zuordenbare Vorsteuern bei Umsätzen mit Geld- und Unterhaltungsspielgeräten: 1. Sind die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel aufzuteilen oder ist der vom Stpfl. gewählte Aufteilungsmaßstab nach der für die aufgestellten Geräte jeweils benötigten Nutzfläche sachgerecht und demnach anzuwenden? - 2. Ist bei dem Aufteilungsmaßstab nach der Nutzfläche der innere Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und dem Aufteilungskriterium gegeben? - 3. Ist dieser Aufteilungsmaßstab geeignet, den notwendigen Bezug zwischen den auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Raumkosten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 03.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2782/06 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 36 99 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |