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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-122/09 (EuGH)
§§: EG Art. 10 Abs. 2, EG Art. 249, EG Art. 49, VO (EWG) Nr. 3577/92 Art. 1, VO (EWG) Nr. 3577/92 Art. 2, VO (EWG) Nr. 3577/92 Art. 4, VO (EWG) Nr. 3577/92 Art. 6
Schlagwörter EG, EU, Seekabotageleistungen, Griechenland, Linienverkehr, Dienstleistungsfreiheit, Schiffsverkehr, Seeverkehr
Rechtsfrage: 1. Gemäß den Art. 10 Abs. 2 und 249 Abs. 2 EG: i) Muss es der griechische Gesetzgeber während der Geltung der mit Art. 6 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7.12.1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) für Griechenland eingeführten, bis zum 1.1.2004 befristeten Ausnahme von der Anwendung dieser VO unterlassen, Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung in Griechenland ab 1.1.2004 ernstlich in Frage zu stellen? ii) Können sich Einzelne auf diese VO berufen, um die Gültigkeit von Vorschriften in Frage zu stellen, die der griechische Gesetzgeber vor dem 1.1.2004 erlassen hat, wenn diese nationalen Vorschriften die vollständige und wirksame Anwendung der VO (EWG) Nr. 3577/92 in Griechenland ab dem 1.1.2004 ernstlich in Frage stellen? - 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Wird die volle Anwendung der VO (EWG) Nr. 3577/92 in Griechenland ab dem 1.1.2004 dadurch in Frage gestellt, dass der griechische Gesetzgeber vor dem 1.1.2004 Vorschriften erlassen hat, die abschließenden und dauerhaften Charakter haben, die nicht vorsehen, dass ihre Geltung zum 1.1.2004 endet, und die gegen die VO (EWG) Nr. 3577/92 verstoßen? - 3. Bei Bejahung der ersten und der zweiten Frage: Lassen die Art. 1, 2 und 4 der VO (EWG) Nr. 3577/92 den Erlass nationaler Regelungen zu, wonach den Reedern Seekabotageleistungen nur auf bestimmten jährlich von der hierfür zuständigen nationalen Behörde festgelegten Schiffslinien und nach vorheriger behördlicher Genehmigung übertragen werden können, die im Rahmen eines Genehmigungssystems erteilt werden, das folgende Merkmale aufweist: i) Es betrifft ausnahmslos alle Schiffslinien zur Bedienung der Inseln, und ii) die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, dem eingereichten Antrag auf Genehmigung für den Schiffseinsatz dadurch stattzugeben, dass sie nach ihrem Ermessen und ohne vorherige Festlegung der angewandten Kriterien eine einseitige Abänderung der Einzelheiten des Antrags vornehmen, die die Häufigkeit und die Zeit der Unterbrechung des Linienverkehrs sowie das Fahrgeld oder die Fracht betreffen? - 4. Bei Bejahung der ersten und der zweiten Frage: Enthält eine nationale Regelung, wonach Reeder, denen die Verwaltung eine Genehmigung für den Schiffsverkehr auf einer bestimmten Linie (nach Annahme ihres entsprechenden Antrags in unveränderter Form oder nach Annahme dieses Antrags mit bestimmten, vom Reeder akzeptierten Abänderungen) erteilt hat, die betreffende Schiffslinie grundsätzlich während der gesamten Dauer des jährlichen Einsatzzeitraumes ohne Unterbrechung zu bedienen haben und um der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtung willen vor Aufnahme des Schiffsverkehrs eine schriftliche Bürgschaft einzureichen haben, die bei Nichteinhaltung oder nicht genauer Einhaltung der fraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise fällig wird, im Hinblick auf Art. 49 EG eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs?
Vorinstanz: Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 141 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.04.2010
Erledigungs-Az: Rs C-122/09