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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-180/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Landwirtschaft, Grundstück, Bebauungsplan, Teilung, Veräußerung, Unternehmer
Rechtsfrage: Ist eine natürliche Person, die auf einem Grundstück eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und später wegen einer Änderung der Bebauungspläne, die aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen erfolgte, diese Tätigkeit eingestellt hat, das Vermögen in ein Privatvermögen umqualifiziert hat, seine Aufteilung in kleinere Teile (mit Sommerhäusern bebaubare Grundstücke) vorgenommen hat und mit seinem Verkauf begonnen hat, aus diesem Grund ein Mehrwertsteuerpflichtiger i.S. von Art. 9 Abs. 1 der RL 2006/112/EG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der RL 77/388/EWG, der zur Abrechnung von Mehrwertsteuer aufgrund einer Handelstätigkeit verpflichtet ist?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 179 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2011
Erledigungs-Az: Rs C-180/10 und C-181/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 30 49