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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 805/07 (BVerfG) |
| §§: | EStG 1997 § 3 Nr. 62, EStG 1997 § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, EStG 1997 § 10 c Abs. 3 Nr. 1, EStG 1997 § 10 c Abs. 3 Nr. 2, BGB § 130 Abs. 1 Satz 2, BGB § 130 Abs. 3, AO § 357 Abs. 1 Satz 1, AO § 357 Abs. 1 Satz 2, AO § 362 Abs. 1, ZPO § 418 Abs. 1, ZPO § 418 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Beweisführung, Beweismittel, Ehe, Eingangsstempel, Einkommensteuer, Einspruchseinlegung, Finanzbehörde, nachträgliche Lohnzahlung, Rechtsbehelfszurücknahme, Rücknahme, Schriftstück, Sonderausgabe, Vorwegabzug, Widerruf, Willenserklärung, Zugang, Zukunftssicherung, Zusammenveranlagung |
| Rechtsfrage: | Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr beendetes Beschäftigungsverhältnis - Zugang von Schriftstücken bei der Behörde - Beweisführung durch Eingangsstempel der Finanzbehörde - Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs - Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer - Verfassungsbeschwerde - |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 20.12.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | X R 38/05 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 10 72 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 25.02.2008 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 805/07 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |