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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 9/09 (BFH) |
| §§: | EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Landwirt, Sozialversicherung, Europäischer Gerichtshof |
| Rechtsfrage: | Nachrangigkeit des deutschen Kindergeldrechts: Sind auch nach dem Bosmann-Urteil des EuGH vom 20.5.2008 Rs. C-352/06 auf einen Saisonarbeiter, der in Polen als selbständiger Landwirt tätig ist und dort auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt, allein die Rechtsvorschriften Polens anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 31.07.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 4375/07 Kg |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 40 29 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.07.2013 |
| Erledigungs-Az: | III R 9/09 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 33 33 |