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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 22/17 (BFH)
§§: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 79 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 22 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 3 Satz 1
Schlagwörter Einheitswert, Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Miteigentumsanteil, Sondereigentum
Rechtsfrage: Ist der Erwerb von Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem dazu gehörigen Sondereigentum an einer grundbesitzenden GbR in Abänderung eines notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags ein Erwerb auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage? Ist daher die Bemessungsgrundlage für die Gegenleistung nicht nach § 8 Abs. 1 GrEStG, sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zu bemessen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 09.11.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 1098/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 13 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2019
Erledigungs-Az: II R 22/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 12 05