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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 6/00
§§: EStG § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst u S 4 DBuchst cc, InvZulG § 4 J: 1986
Schlagwörter Investitionszulage, Forschung und Entwicklung, Wesentliche Änderung
Rechtsfrage: Kann § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u Satz 4 Doppelbuchst. cc EStG 1989 dahin ausgelegt werden, dass die Tätigkeit des die Investitionszulage Beantragenden zu wesentlichen Änderungen gegenüber den Vorgaben des Auftraggebers führen muss? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 30.11.1999
Vorinstanz/AZ: 12 K 298/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2003
Erledigungs-Az: III R 6/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 05 18