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Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Nr. 11 a EStG eingeführten Steuerbefreiung für ab dem 1.3.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
- Niedersächsisches FG 24.07.2024, 9 K 196/22
Normen
[EStG] § 3 Nr. 11 a
[EStG] § 3 Nr. 11 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: VI R 25/24 (BFH), Arbeitslohn, Sonderleistungen, Corona-Sonderzahlung
Fachaufsätze
- LIT 05 16 58 V. Kreft, DB 1-2/2025 S. 21: Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 a EStG für ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszah...

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