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Direkte Besteuerung, Niederlassungsfreiheit, Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften, nationale Rechtsvorschriften, die eine Fairness Tax vorsehen, nationale Entscheidung, mit der diese Rechtsvorschriften für nichtig erklärt werden, Aufrechterhaltung der Wirkungen, von einer gebietsfremden Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat nicht geschuldete Steuer, von einer Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft geschuldete Steuer, Rechtsformwahl, Vergleichbarkeit der Situationen
Kapitel:
International > EU (ohne USt)
International > EU (ohne USt)
Fundstellen
-
EuGH 12.12.2024, Rs C-436/23 (ECLI:EU:C:2024:1023)
BFH/NV 2025 S. 359 (nur Leitsatz)
Normen
[AEUV] Art. 49
[AEUV] Art. 49
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- vor: Hof van beroep te Gent (Belgien), EG, EU, Belgien, Niederlassungsfreiheit, Gewinnausschüttung, Betriebsstätte, Zweigniederlassung

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