Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Verlängerung
eines Erbbaurechts.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Berechtigte eines mit
notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 12.01.1989 begründeten
Teilerbbaurechts an einem Grundstück. Das Teilerbbaurecht ist
verbunden mit Sondereigentum an dem auf dem Grundstück
errichteten Hotel und beinhaltet für die Klägerin das
Recht, das Hotelgebäude zu halten und an einen Hotelbetreiber
zu vermieten und durch diesen betreiben zu lassen oder es selbst zu
betreiben. Gemäß § 2 Ziffer 1 des Vertrages wurde
das Teilerbbaurecht für die Dauer bis zum 31.12.2070 bestellt.
Der jährliche Erbbauzins betrug 302.928,36 DM zuzüglich
Umsatzsteuer. Die Klägerin war außerdem zur Zahlung
eines Entgelts nach Maßgabe bestimmter Umsätze je
Geschäftsjahr verpflichtet.
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Da die Klägerin plante, Teile des
Hotels unter einem neuen Markennamen zu betreiben und hierfür
umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten vornehmen zu lassen,
wurde der Erbbaurechtsvertrag mit notarieller Urkunde vom
13.08.2018 dahin geändert, dass die Laufzeit des Erbbaurechts
um weitere 44 Jahre bis zum 31.12.2114 verlängert und anstelle
des bisherigen Erbbauzinses sowie der separaten Umsatzabgabe ein
neuer einheitlicher Erbbauzins in Höhe von 3.369.563,09 EUR
jährlich vereinbart wurde. Darüber hinaus sollte die
Grundstückseigentümerin als Gegenleistung für die
Löschung einer für sie eingetragenen Grundschuld sowie
für die Erleichterung der Finanzierung durch Änderung der
Belastungsgrenze des Teilerbbaurechts ein einmalig zu zahlendes
Entgelt in Höhe von 10,4 Mio. EUR erhalten.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) setzte aufgrund der Verlängerung des
Erbbaurechts mit Bescheid vom 19.09.2018 Grunderwerbsteuer in
Höhe von 4.864.524 EUR gegen die Klägerin fest. Der
dagegen erhobene Einspruch führte zu einer Herabsetzung der
Grunderwerbsteuer auf 4.042.758 EUR und blieb im Übrigen ohne
Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2018 ging das FA
von einer grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von
67.379.310 EUR aus, die sich aus dem Einmalbetrag von 10,4 Mio. EUR
und dem kapitalisierten Erbbauzins für den
Verlängerungszeitraum in Höhe von 56.979.310 EUR
zusammensetzte. Den kapitalisierten Erbbauzins ermittelte das FA
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes
(BewG) i.V.m. Anlage 9a zum BewG durch Anwendung des sich aufgrund
der Laufzeitverlängerung von 44 Jahren ergebenden
Vervielfältigers von 16,910 auf den jährlichen Erbbauzins
von 3.369.563 EUR.
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Die hiergegen erhobene Klage war teilweise
erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, soweit die
Klägerin sich gegen die Einbeziehung der Einmalzahlung von
10,4 Mio. EUR in die grunderwerbsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage wandte. Soweit die Klägerin die
zusätzliche Abzinsung des Erbbauzinses auf den Zeitpunkt der
Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts
begehrte, wies das FG die Klage ab. Die Entscheidung ist in EFG
2022, 1301 = SIS 22 13 14
mitgeteilt.
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Mit der hiergegen erhobenen Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.09.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.12.2018 dahingehend zu ändern,
dass die Grunderwerbsteuer auf 208.544 EUR herabgesetzt
wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das angefochtene Urteil des FG
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass der
notariell beurkundete Vertrag vom 13.08.2018 über die
Verlängerung des Teilerbbaurechts der Grunderwerbsteuer
unterliegt.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, soweit es sich auf inländische
Grundstücke bezieht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein
Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Verlängerung eines
Erbbaurechts begründet, ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. § 2 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG stellt die Erbbaurechte ausdrücklich den
Grundstücken gleich. Die Vereinbarung der Verlängerung
eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG daher ebenso
wie die Vereinbarung über die (erstmalige) Bestellung der
Grunderwerbsteuer. Das verlängerte Recht ist im Umfang der
Verlängerung eine neue grundstücksgleiche Belastung des
Grundstücks. Die das Erbbaurecht charakterisierende
eigentumsähnliche Form der Herrschaft an der
Grundstücksfläche wird für einen weiteren Zeitraum
übertragen und damit für diesen Zeitraum (erstmals)
begründet (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.11.1967
- II R 37/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223 = SIS 68 01 44,
unter II.1.c; vom 18.08.1993 - II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II
1993, 766 = SIS 93 19 12 und vom 08.02.1995 - II R 51/92, BFHE 177,
140, BStBl II 1995, 334 = SIS 95 10 09).
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2. Das FG ist ferner zutreffend davon
ausgegangen, dass sich die grunderwerbsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem
Kapitalwert der für den Verlängerungszeitraum zu
zahlenden Erbbauzinsen bestimmt.
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a) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich
gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der
Gegenleistung. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG),
dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 1
ErbbauRG gegenübersteht, so ist Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG die
auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte
Erbbauzinsverpflichtung (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19,
BFH/NV 2020, 925 = SIS 20 09 12, Rz 8). Bei dem Anspruch des
Erbbauverpflichteten auf Zahlung des Erbbauzinses handelt es sich
um ein auf bestimmte Zeit beschränktes Recht auf
wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1
BewG, das mit seinem Kapitalwert anzusetzen ist (BFH-Urteile vom
26.06.1959 - III 349/58 U, BFHE 69, 273, BStBl III 1959, 364 = SIS 59 02 25 und vom 26.11.1986 - II R 32/83, BFHE 148, 180, BStBl II
1987, 101 = SIS 87 03 23). Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des
Erwerbsvorgangs ein verlängertes Erbbaurecht ist. In diesem
Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung des
Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung
der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen (BFH-Urteil
vom 18.08.1993 - II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 =
SIS 93 19 12, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B
80/19, BFH/NV 2020, 925 = SIS 20 09 12, Rz 9).
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b) Ausgehend hiervon hat das FG die
Bemessungsgrundlage für die Verlängerung des Erbbaurechts
der Höhe nach zutreffend ermittelt. Der vertraglich
vereinbarte jährliche Erbbauzins betrug 3.369.563 EUR.
Aufgrund der im Erbbaurechtsänderungsvertrag vom 13.08.2018
vereinbarten Laufzeitverlängerung vom 01.01.2071 bis zum
31.12.2114 (44 Jahre) ergibt sich auf der Grundlage der Anlage 9a
zum BewG ein Vervielfältiger von 16,910. Bei Anwendung dieses
Vervielfältigers beträgt der kapitalisierte Erbbauzins
für den Verlängerungszeitraum danach 56.979.310 EUR.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist der kapitalisierte Erbbauzins nicht nach § 12 Abs. 3 Satz
1 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der
Verlängerungsvereinbarung vom 13.08.2018 abzuzinsen.
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a) § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG sieht
abweichend von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG vor,
dass Forderungen oder Schulden nicht mit ihrem Nennwert anzusetzen
sind, sondern ausnahmsweise abgezinst werden, wenn sie
unverzinslich sind und ihre Laufzeit mehr als ein Jahr
beträgt. Die Vorschrift erfasst im Bereich der
Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechung des BFH nur solche
Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine
Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übereignung des
Grundstücks bereits erfüllt hat und trotzdem
vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers
zinslos hinausgeschoben wird (BFH-Urteile vom 18.01.1989 - II R
103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427 = SIS 89 09 07 und vom
12.10.1994 - II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69 = SIS 95 05 14). Denn die zinslose Stundung des Kaufpreises über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr ist wie eine verdeckte
Kaufpreisermäßigung zu behandeln. Eine Abweichung vom
Nominalwert des Kaufpreises durch Abzinsung kommt dagegen nicht in
Betracht, wenn nicht nur der Kaufpreis, sondern die beiderseitigen
Hauptleistungspflichten aus dem Grundstückskaufvertrag
hinausgeschoben werden, weil der Verkäufer in einem solchen
Fall nicht vorleistungspflichtig ist. Tauschen die Vertragspartner
ihre Leistungen daher Zug um Zug (§ 322 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) aus, entfällt der
Rechtfertigungsgrund für die Abzinsung selbst dann, wenn der
Leistungsaustausch und damit auch die Zahlung des Kaufpreises erst
mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss erfolgt (BFH-Urteile vom
18.01.1989 - II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427 = SIS 89 09 07, unter II.1. und vom 12.10.1994 - II R 4/91, BFHE 176, 56,
BStBl II 1995, 69 = SIS 95 05 14, unter II.1.).
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b) Diese Grundsätze sind auf die
Verlängerung eines Erbbaurechts zu übertragen. Da das
Erbbaurecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einem
Grundstück gleichsteht, kann hinsichtlich der vereinbarten
Gegenleistung für die (erstmalige) Bestellung oder
Verlängerung eines Erbbaurechts nichts anderes gelten als
hinsichtlich der Gegenleistung für die Übereignung eines
Grundstücks (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV
2020, 925 = SIS 20 09 12, Rz 10). Dabei ist bei Abschluss einer
Verlängerungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass
für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des
Erbbaurechts bezieht, auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung
des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders stattfindet als dies
bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen
wäre, denn ohne die Verlängerung endet das Erbbaurecht
gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG ohne Zutun der
Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - II B 80/19, BFH/NV
2020, 925 = SIS 20 09 12, Rz 11). Demzufolge ist nicht auf den
Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung des
Erbbaurechts, sondern den Beginn des Verlängerungszeitraums
abzustellen, wenn es darum geht, ob Leistungspflichten
hinausgeschoben werden.
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Die entsprechende Sachleistungspflicht in
Gestalt der Vermittlung der weiteren Sachherrschaft über die
Grundstücksfläche kann durch den
Grundstückseigentümer bei der
Erbbaurechtsverlängerung erst mit dem Beginn des
Verlängerungszeitraums erfüllt werden. Erst ab diesem
Zeitpunkt wird das aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG folgende Recht des
Erbbauberechtigten, weiterhin das Eigentum an dem auf dem fremden
Grundstück errichteten Bauwerk zu haben, verlängert und
damit für den Verlängerungszeitraum (erstmals)
begründet, sodass die mit der Verlängerung des
Erbbaurechts korrespondierende Leistungspflicht des
Grundstückseigentümers auch erst zu diesem Zeitpunkt
erfüllt wird. Erst mit Beginn des Verlängerungszeitraums
sind auch die jährlichen Erbbauzinszahlungen für das
verlängerte Erbbaurecht zu zahlen. Der dann als wiederkehrende
Leistung zu zahlende Erbbauzins und das verlängerte
Erbbaurecht stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Somit
erfüllen sowohl der Grundstückseigentümer als auch
der Erbbauberechtigte die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug erst
in der Zukunft, sodass der Grundstückseigentümer nicht
vorleistungspflichtig ist. Für eine Abzinsung des
kapitalisierten Erbbauzinses auf den Zeitpunkt der
Verlängerungsvereinbarung ist daher kein Raum (gleicher
Ansicht Viskorf/Viskorf, § 2 GrEStG Rz 189 (21. Aufl. 2024);
Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 9 Rz
172; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., §
9 Rz 60; Leingärtner/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Kap. 10
Rz 121a; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2011
- 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181 = SIS 11 10 26; FG Münster,
Urteil vom 10.04.2014 - 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220 = SIS 14 18 05; FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 - 11 K 2195/21 GE,
EFG 2024, 870 = SIS 24 02 36; ebenso Gleich lautende Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von
Erbbaurechtsvorgängen vom 16.09.2015, BStBl I 2015, 827 = SIS 15 25 82, Rz 3.4; a.A. Lieber in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 2 Rz 52; vgl. auch FG
München, Urteil vom 23.11.2011 - 4 K 2267/08, EFG 2012, 869 =
SIS 12 02 68, bei vertraglich vereinbartem Aufschub der
Fälligkeit der Erbbauzinsen).
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c) Soweit die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die Steuer
gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG (ausschließlich) nach
dem Wert der Gegenleistung richte, der im Besteuerungszeitpunkt
geringer als der Nominalwert der Erbbauzinsverpflichtung sei, folgt
daraus nichts anderes. Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert den
Umsatz von Grundstücken beziehungsweise den diesen nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gleichgestellten Erbbaurechten.
Dementsprechend kann die Gegenleistung des Erbbauberechtigten nur
unter Berücksichtigung dieses Grundstücksumsatzes und
damit der Leistung des Erbbauverpflichteten bewertet werden, die im
Streitfall ebenfalls erst im Verlängerungszeitraum erbracht
wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1989 - II R 103/85, BFHE 155, 558,
BStBl II 1989, 427 = SIS 89 09 07, unter II.1. und vom 12.10.1994 -
II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69 = SIS 95 05 14, unter
II.1.).
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d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem
BFH-Urteil vom 24.02.1982 - II R 4/81 (BFHE 136, 146, BStBl II
1982, 625 = SIS 82 13 15). Das Urteil betrifft die vor der
Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.08.1993 -
II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 = SIS 93 19 12)
geltende Rechtslage, wonach die Vereinbarung der Verlängerung
eines Erbbaurechts nicht als Rechtsgeschäft im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG anzusehen
war. Auch wenn die Vereinbarung der Verlängerung des
Erbbaurechts danach keinen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstellte, führte
die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts gleichwohl
zur Entstehung einer (zusätzlichen) Grunderwerbsteuer auf den
ursprünglichen Erwerbsvorgang insoweit, als bei der
Verlängerung des Erbbaurechts eine Gegenleistung vereinbart
wurde (BFH-Urteil vom 24.02.1982 - II R 4/81, BFHE 136, 146, BStBl
II 1982, 625 = SIS 82 13 15, unter 2.). Die Abzinsung des
Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte demzufolge darauf, dass die
für die Verlängerung des Erbbaurechts zu zahlenden
Erbbauzinsen als nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung
für die ursprüngliche Erbbaurechtsbestellung angesehen
wurde, was folgerichtig mit einem zinslosen Aufschub dieser
„Entgeltserhöhung“ verbunden war.
Diese für eine Abzinsung sprechende Betrachtung hat aber seit
der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom
18.08.1993 - II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 = SIS 93 19 12), wonach die Erbbaurechtsverlängerung als
eigenständiger Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt,
ihre rechtliche Grundlage verloren.
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e) Die Klägerin vermag sich auch nicht
auf das BFH-Urteil vom 23.10.2002 - II R 81/00 (BFHE 200, 416,
BStBl II 2003, 199 = SIS 03 10 90) berufen, da das Urteil - anders
als der vorliegende Streitfall - die Bewertung einer gestaffelten
Erbbauzinsverpflichtung als Gegenleistung für die (erstmalige)
Bestellung eines Erbbaurechts betrifft.
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4. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist der kapitalisierte Erbbauzins auch nicht nach § 13 Abs. 1
oder Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der
Verlängerungsvereinbarung vom 13.08.2018 abzuzinsen.
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a) Die Klägerin berücksichtigt
nicht, dass die in § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG
geregelte Ermittlung des Kapitalwerts ebenfalls auf einer
„Abzinsung“ beruht, indem von der Summe
der einzelnen Jahreswerte Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen abgezogen werden. Die mit
der Revision begehrte (weitere) Abzinsung des nach § 13 Abs. 1
BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG gebildeten Kapitalwerts der
Erbbauzinsen für den Verlängerungszeitraum auf den
Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung ist in
§ 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG gesetzlich nicht
vorgesehen. Eine Abzinsung in dem Zeitraum bis zur
Verlängerung des Erbbaurechts erfolgt lediglich durch die
Kapitalisierung der Erbbauzinsverpflichtung für die erstmalige
Bestellung des Erbbaurechts.
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b) Eine weitere Abzinsung ergibt sich, wie das
FG zu Recht angenommen hat, auch nicht aus § 13 Abs. 3
BewG.
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Nach dieser Vorschrift sind wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen, wenn
dieser nachweislich geringer oder höher ist als der nach
§ 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert. Ein geringerer
gemeiner Wert kann sich zwar grundsätzlich auch aus einem
zeitlichen Aufschub einer Zahlungsverpflichtung ergeben (z.B.
BFH-Urteil vom 19.05.1972 - III R 21/71, BFHE 106, 228, BStBl II
1972, 748 = SIS 72 04 33, unter III.2.; vgl. auch Eisele in
Rössler/Troll, BewG, § 13 Rz 37). Zu einem zeitlichen
Aufschub der Erbbauzinsverpflichtung kommt es im Falle der
Verlängerung eines Erbbaurechts - wie ausgeführt - aber nicht, da in
einem solchen Fall auch die Sachleistungspflicht des
Grundstückseigentümers als Erbbauverpflichtetem erst nach
Ablauf des ursprünglichen Zeitraums einsetzt. Da die
gegenseitigen Leistungen somit ab Beginn des
Verlängerungszeitraums Zug um Zug erbracht werden, liegt in
dem - aus der Perspektive der Verlängerungsvereinbarung - erst
zukünftigen Einsetzen der Pflicht zur Entrichtung der
Erbbauzinsen kein Zahlungsaufschub, der den Ansatz eines
niedrigeren Werts nach § 13 Abs. 3 BewG rechtfertigen
könnte.
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5. Ob entgegen der Auffassung des FG auch die
Einbeziehung der Einmalzahlung in Höhe von 10,4 Mio. EUR in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geboten
gewesen wäre, weil es sich insoweit möglicherweise
ebenfalls um eine Gegenleistung für die Verlängerung des
Erbbaurechts handelt, kann der Senat wegen des im
Revisionsverfahren zu beachtenden Verböserungsverbots
offenlassen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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