Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2024: Der Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2024 liegt vor. - Sonst.; BFH 1.1.2024, o. Az., BStBl 2024 II S. 2; SIS 24 06 23
Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs 2024
A.
Sachliche Zuständigkeit der Senate
I.
Senat
1. Körperschaftsteuer, wenn die Anwendung
von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist,
gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis
31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8,
§ 14 Abs. 5, §§ 36 und 38 KStG, mit Ausnahme der
Nummer 2 der Zuständigkeit des IV. Senats und der Nummer 2 der
Zuständigkeit des V. Senats.
2. Vergütungen von
Körperschaftsteuer gemäß §§ 36b bis 36e
EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1
Nr. 3/§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3/§ 12
UmwStG 1977, § 4 Abs. 5/§ 10 UmwStG in den ab 1995
geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F.
streitig sind.
3. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung gemäß §
180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend
a) den Verlustabzug für ausländische
Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AuslInvG,
b) die beschränkte Steuerpflicht
(einschließlich § 1 Abs. 3, § 1a EStG), die
§§ 1,1a AStG, die §§ 4i, 4j, 34c, 34d, 50d, 50i
EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen
zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung sowie des
EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes,
c) die Tarifvorschrift gemäß §
32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3, Abs. 1a EStG,
d) § 8a Abs. 5 KStG 2002 in den bis
31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG und
§ 8b Abs. 6 KStG,
vorbehaltlich der Nummer 2 der
Zuständigkeit des IV. Senats, Nummer 1 Buchst. a der
Zuständigkeit des VI. Senats und Nummer 2 der
Zuständigkeit des X. Senats, auch soweit daneben noch andere
Fragen streitig sind.
4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b,
Abs. 2 AO, betreffend
a) die subjektive
Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,
b) das Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 14 ff. KStG,
soweit in der Sache ausschließlich eine
dieser Fragen streitig ist.
5. Gesonderte Feststellungen gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO und
gemäß § 35 Abs. 2 und 4 EStG/§ 35 Abs. 3 EStG
a.F. betreffend die KGaA und ihre persönlich haftenden
Gesellschafter.
6. Gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 5 AO.
7. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummer 1, wenn die Anwendung von
Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist,
sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 2
und 3 Buchst. a, b, d und Nummer 4, mit Ausnahme der Nummer 3 der
Zuständigkeit des V. Senats und der Nummer 3 der
Zuständigkeit des IX. Senats.
8. Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnungen
gemäß § 8 Nr. 4, 5, 9 und 10, sowie Kürzungen
gemäß § 9 Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 3 Satz 1, Nr. 7, Nr.
8 GewStG und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG a.F.
9. Kapitalverkehrsteuern.
10. Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine
Steuerstreitigkeit
a) die Auskunfterteilung nach Maßgabe
eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens,
der §§ 117 bis 117c AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes
oder
b) die Weitergabe von Informationen an
ausländische Behörden oder Gerichte oder deren
Unterlassung
betrifft.
11. Festsetzungen gemäß § 21
REIT-Gesetz.
II. Senat
1. Einheitsbewertung und
Bodenschätzung.
2. Gesonderte Feststellungen nach § 151
Abs. 1 BewG.
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer.
4. Grunderwerbsteuer.
5. Vermögensteuer.
6. Gesonderte und einheitliche Feststellungen
nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
7. Grundsteuer.
8. Feuerschutzsteuer.
9. Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und
Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren, soweit nicht der
VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats) oder
der X. Senat (Nummer 11 der Zuständigkeit des X. Senats)
zuständig ist. Ausgenommen sind Verfahren des BFH, in denen
nur die Wertberechnung oder die unzutreffende Sachbehandlung
gemäß § 21 GKG gerügt wird.
10. Streitigkeiten, die im
Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.
III. Senat
1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2
AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben R bis Z, soweit
nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des
VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der
Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
a) Tariffragen (§§ 26 bis 26c,
§ 32a und § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG),
b) Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b
EStG),
c) Kinderbetreuungskosten,
wenn nur diese Fragen streitig sind,
d) §§ 31, 32 EStG und Kindergeld
(§§ 62 bis 78 EStG).
3. Steuerabzug bei Bauleistungen nach
§§ 48 bis 48d EStG. Die Zuständigkeit des I. Senats
für die Auslegung von Abkommen und sonstigen
zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (Nummer 3 Buchst. b der Zuständigkeit des I.
Senats) bleibt unberührt.
4. Gewerbesteuer
a) von Steuerpflichtigen mit Einkünften
i.S. der Nummer 1,
b) von Körperschaftsteuerpflichtigen,
wenn ausschließlich Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes
oder damit zusammenhängende Fragen der Abgabenordnung bzw. der
Finanzgerichtsordnung streitig sind, mit Ausnahme der Nummern 3, 7
und 8 der Zuständigkeit des I. Senats und der Nummer 3 der
Zuständigkeit des V. Senats.
5. Investitionszulagen.
IV. Senat
1. Gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Feststellungen nach § 35
Abs. 2 und 4 EStG/§ 35 Abs. 3 EStG a.F. für alle
Mitunternehmerschaften, mit Ausnahme der Nummer 2 der
Zuständigkeit des VI. Senats.
2. Körperschaftsteuer betreffend
innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von
Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer,
soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen
streitig ist.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummern 1 und 2.
4. Kraftfahrzeugsteuer.
V.
Senat
1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den
Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5
Buchst. b und 6 der Zuständigkeit des VII. Senats.
2. Körperschaftsteuer, gesonderte
Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000
geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, §§
27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27
Abs. 5 KStG, soweit ausschließlich die Anwendung von §
4, § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 7 bis 9 KStG streitig
ist.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S.
des § 2 Abs. 2, 3 GewStG oder § 2 GewStDV, soweit
ausschließlich die Anwendung von § 3 GewStG, von §
7 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 7 bis 9 KStG, von § 7 Satz 5
GewStG oder von § 2 GewStDV streitig ist.
4. Versicherungsteuer.
VI. Senat
1. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
a) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, auch soweit es um die in Nummer 3 Buchst. a bis c der
Zuständigkeit des I. Senats bezeichneten Fragen geht und diese
Fragen sich ausschließlich auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehen, mit Ausnahme der Nummer 1
Buchst. f der Zuständigkeit des IX. Senats,
b) Sonderausgaben gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG,
c) Veranlagung bei Bezug von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die
Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,
d) außergewöhnliche Belastungen,
wenn nur diese streitig sind.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b,
Abs. 2 AO, betreffend
a) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft,
b) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht
oder gewerblicher Tierhaltung.
3. Gewerbesteuer sowie gesonderte
Feststellungen gemäß § 35 Abs. 2 und 4 EStG/§
35 Abs. 3 EStG a.F. für Einkünfte i.S. der Nummer 2
Buchst b.
4. Steuerermäßigung
gemäß § 35a EStG, wenn nur diese streitig ist.
5. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b
EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.
6. Pauschalierung der Einkommensteuer nach
§§ 37a und 37b EStG.
7. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer),
mit Ausnahme der Nummer 5 Buchst. b der Zuständigkeit des VII.
Senats.
8. Bergmannsprämien.
9. Vermögenswirksame Leistungen und
Steuerermäßigungen nach den
Vermögensbildungsgesetzen.
10. Mobilitätsprämie nach
§§ 101 bis 108 EStG sowie Energiepreispauschale nach
§§ 112 bis 122 EStG, wenn nur diese streitig sind;
für Streitigkeiten aus § 119 Abs. 2 EStG bleibt Nummer 2
der Zuständigkeit des IX. Senats unberührt.
VII. Senat
1. Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10
Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen
a) Zölle, andere Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben, Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die im
Zusammenhang mit der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer und
anfallenden besonderen Verbrauchsteuern; Zolltarif,
b) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern
(Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung
fallend, sowie Ausgleichsabgaben nach §§ 37a ff. BImSchG
und Finanzmonopole,
c) Marktordnungssachen (§ 34 MOG),
d) Verbote und Beschränkungen für
den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des
Zollverwaltungsgesetzes.
2. Streitigkeiten über Verwaltungshandeln
der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).
3. Angelegenheiten nach dem
Luftverkehrsteuergesetz.
4. Angelegenheiten nach dem
Steuerberatungsgesetz (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
5. Streitigkeiten aus dem allgemeinen
Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend
a) Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO),
wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig
ist (Nummer 10 der Zuständigkeit des I. Senats),
b) Haftung, wenn diese nicht auf einem
Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht
streitig ist,
c) Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§
328 AO),
d) Vollstreckung einschließlich der
Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und
Arrestvollziehung,
e) Zurückweisung von
Bevollmächtigten und Beiständen nach § 80 Abs. 7 bis
9 AO und § 62 Abs. 3 und 7 FGO.
6. Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist,
welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.
7. Streitigkeiten (einschließlich
Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung
gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit
die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs
betroffen ist.
8. Wahlanfechtungen nach § 21b Abs. 6
Satz 2 GVG.
VIII. Senat
1. Einkommensteuer, betreffend
a) Einkünfte aus
Kapitalvermögen,
b) Streitigkeiten um den gesonderten
Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 32d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Abs.
5 AO (Nummer 6 der Zuständigkeit des I. Senats),
c) Steuerbegünstigung des nicht
entnommenen Gewinns,
d) das Auslandsinvestitionsgesetz und das
Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem
Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummern 1
und 3 Buchst. a der Zuständigkeit des I. Senats).
2. Gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3. Gesonderte Feststellungen nach dem
Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem
Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummern 1
und 3 Buchst. a der Zuständigkeit des I. Senats).
4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b,
Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit
natürlicher Personen und von Mitunternehmerschaften sowie
Verfahren, in denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus
selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb
streitig ist.
5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei
denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus
selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb
streitig ist.
6. Steuerabzug vom Kapitalertrag,
einschließlich der Erstattung von Kapitalertragsteuer und
Fragen des § 50d EStG, soweit es dort um Kapitalertragsteuer
geht; Anrechnung von Kapitalertragsteuer gemäß § 36
Abs. 2 Nr. 2 EStG, auch soweit die damit in Zusammenhang stehenden
Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge
streitig sind. Die Zuständigkeit des I. Senats für die
Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Nummer 3
Buchst. b der Zuständigkeit des I. Senats) bleibt
unberührt.
7. Örtliche Verbrauch- und
Aufwandsteuern.
8. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
von Steuerpflichtigen, die unter das Investmentsteuergesetz (in den
ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassungen) fallende
Einkünfte erzielen (Investmentfonds und
Spezial-Investmentfonds), wenn die Anwendung der Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes streitig ist, mit Ausnahme der Nummern 1
und 3 der Zuständigkeit des I. Senats.
9. Anwendung der §§ 27 bis 29 KStG.
Werden die auf §§ 27 bis 29 KStG gestützten
Bescheide lediglich in ihrer Eigenschaft als Folgebescheide
angefochten, ist hierfür derjenige Senat zuständig, der
für den Streit über die entsprechenden
Grundlagenbescheide zuständig ist.
IX. Senat
1. Einkommensteuer, betreffend
a) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in
§ 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
b) den Vorkostenabzug gemäß §
10i EStG,
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte
Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO,
d) Verlustabzug und gesonderte Feststellung
des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10d EStG streitig
sind,
e) beschränkter Verlustausgleich
gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999,
wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,
f) Abfindungen wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und
Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere
Fragen streitig sind; vorrangig ist jedoch die Zuständigkeit
des VI. Senats nach der dortigen Nummer 1, soweit es um die in
Nummer 3 Buchst. a bis c der Zuständigkeit des I. Senats
bezeichneten Fragen geht,
g) Steuerermäßigung nach § 35c
EStG, wenn nur diese streitig ist.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2
AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22
Nr. 2 bis 4 EStG.
3. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung gemäß §
180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO betreffend das
Außensteuergesetz (jedoch ohne §§ 1, 1a AStG).
4. Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz.
5. Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG
einschließlich Fragen des § 50d EStG, soweit es dort um
den Steuerabzug nach § 50a EStG geht. Die Zuständigkeit
des I. Senats für die Auslegung von Abkommen und sonstigen
zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (Nummer 3 Buchst. b der Zuständigkeit des I.
Senats) bleibt unberührt.
6. Solidaritätszuschlag, wenn nur dieser
streitig ist.
7. Rennwett- und Lotteriesteuer.
8. Spielbankabgabe.
9. Glücksspielabgabe.
10. Streitigkeiten betreffend die Verordnung
(EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) oder die § 31c, §§ 32a
bis 32j AO.
X.
Senat
1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2
AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher
Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q, soweit nicht der VI.
Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI. Senats)
oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des
IX. Senats) zuständig ist.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2
AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22
Nr. 1, 1a bis 1c, Nr. 5 EStG. Dies gilt auch, soweit es um die in
Nummer 3 Buchst. a bis c der Zuständigkeit des I. Senats
bezeichneten Fragen geht und diese Fragen sich ausschließlich
auf die Einkünfte aus § 22 Nr. 1, 1a bis 1c, 5 EStG
beziehen.
3. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
a) Sonderausgaben gemäß
§§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und §
10 Abs. 1 Nr. 7), 10b, 10c EStG und Steuerermäßigung
gemäß § 34g EStG,
b) Abzugsbeträge wie Sonderausgaben
(einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß
§§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG und
Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG,
c) Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage
gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG.
4. Förderbetrag zur betrieblichen
Altersversorgung (§ 100 EStG).
5. Spendenhaftung gemäß § 10b
Abs. 4 Satz 2 bis 5 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG, §
9 Nr. 5 Satz 14 bis 18 GewStG.
6. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummer 1.
7. Streitigkeiten aus dem UmwStG. Ausgenommen
sind Streitfragen zu § 24 UmwStG 1977/1995/2002/2006 sowie
beim übernehmenden Rechtsträger Streitfragen zu
§§ 3 bis 10 UmwStG 1995/2002/2006, für die derjenige
Senat zuständig ist, der für die Besteuerung des
jeweiligen Klägers/Antragstellers in Abhängigkeit von
dessen Rechtsform zuständig ist. Ist neben der Frage aus dem
UmwStG auch eine Frage aus dem KStG streitig, ist der Senat
zuständig, der für die Frage aus dem KStG zuständig
ist. Nummern 2, 3 und 8 der Zuständigkeit des I. Senats
bleiben unberührt.
8. Kirchensteuer.
9. Wohnungsbau-Prämien.
10. Spar-Prämien.
11. Streitigkeiten (einschließlich
Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung
gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit
nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen
ist.
XI. Senat
1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den
Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5
Buchst. b, 6 beim VII. Senat.
2. Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der
Nummern 1 bis 3 der Zuständigkeit des I. Senats, der Nummer 2
der Zuständigkeit des IV. Senats, der Nummer 2 der
Zuständigkeit des V. Senats und der Nummer 8 der
Zuständigkeit des VIII. Senats.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S.
der Nummer 2, mit Ausnahme der Nummern 3, 7 und 8 der
Zuständigkeit des I. Senats, der Nummer 4 Buchstabe b der
Zuständigkeit des III. Senats und der Nummer 3 der
Zuständigkeit des V. Senats.
4. Streitigkeiten nach dem
Forschungszulagengesetz.
Großer Senat
Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie
des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.
Ergänzende Regelungen
I.
Zuständigkeitsabgrenzung nach Buchstaben
Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines
Verfahrensbeteiligten, gilt Folgendes:
1. Maßgebend ist stets der Nachname, die
Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten, der im
Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder
Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das
Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem
Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist
in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen
Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname
enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder
Gebietsnamens maßgebend. Zum Nachnamen gehörende Artikel
oder Prädikate (z.B. „al“,
„di“, „el“,
„van“, „von“)
bleiben für die Zuständigkeitsabgrenzung außer
Betracht.
2. Ist der Steuerpflichtige verstorben, wurde
über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder hat er einen Steuererstattungsanspruch abgetreten, richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der
Firmenbezeichnung und den Verhältnissen dieses
Steuerpflichtigen (vgl. Nummer 1).
3. Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen
oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren
jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten
und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich
der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen
Einkünfte erzielt hat. Führt dieser Ehegatte einen
Doppelnamen, ist der erste Name des Doppelnamens maßgeblich.
Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen
Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer
genannt ist.
4. In Haftungsfällen richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen
Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 1 bis
3 gelten entsprechend.
5. Die Zuständigkeit ändert sich
nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der
Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten
ändert.
II. Verfahren mit mehreren Streitpunkten, die für sich
genommen in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen
würden
1. Abgrenzung zwischen den für
Einkommensteuer zuständigen Senaten
a) Bei Streitigkeiten mit mehreren
Streitpunkten entscheidet derjenige Senat, der für den
Streitpunkt zuständig ist, der in der nachfolgenden
Zuständigkeitsrangfolge als erster genannt ist, einheitlich
über alle sich in dem Verfahren stellenden Streitpunkte;
aa)
|
Die in Nummer 2 oder 3 der Zuständigkeit
des I. Senats geregelten Fragen:
|
|
I. Senat;
|
|
in den Fällen, für die im
abschließenden Satzteil der Nr. 3 der Zuständigkeit des
I. Senats ein Vorbehalt zugunsten des VI. oder X. Senats enthalten
ist:
|
|
VI. oder X. Senat;
|
|
|
bb)
|
die in Nummer 1 Buchst. f und Nummer 3 der
Zuständigkeit des IX. Senats geregelten Fragen:
|
|
IX. Senat;
|
|
|
cc)
|
die in Nummer 7 der Zuständigkeit des X.
Senats geregelten Fragen:
|
|
X. Senat;
|
|
|
dd)
|
die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung:
|
|
VI. Senat;
|
|
|
ee)
|
die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit:
|
|
VIII. Senat;
|
|
|
ff)
|
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen nach § 17 EStG:
|
|
IX. Senat;
|
|
|
gg)
|
die nicht in Doppelbuchstabe ff genannten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: III., IV. oder X. Senat;
|
|
|
hh)
|
die Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) oder die
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns:
|
|
VIII. Senat;
|
|
|
ii)
|
die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in
§ 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10i EStG,
die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder
die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10d EStG, den
beschränkten Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3
EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003
geltenden Fassung:
|
|
IX. Senat;
|
|
|
jj)
|
die sonstigen Einkünfte gemäß
§ 22 Nr. 1, Nr. 1a bis 1c, 5 EStG, die Sonderausgaben
gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7),
10b, 10c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß
§ 34g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben
gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG
oder die Steuerermäßigung gemäß § 34f
EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage
gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG oder die
Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 bis 5
EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 14 bis
18 GewStG:
|
|
X. Senat.
|
Werden die mehreren Streitpunkte, die in die
Zuständigkeit unterschiedlicher Senate fallen, lediglich im
Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag oder Haupt- und
Hilfsvorbringen geltend gemacht, entscheidet einheitlich derjenige
Senat, der für den Hauptantrag bzw. das Hauptvorbringen
zuständig ist.
b) Die in Buchst. a genannte
Zuständigkeitsrangfolge gilt entsprechend, wenn die –
positive oder negative – Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen
streitig ist.
c) Für die Entscheidung im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat
zuständig, wenn allein die Auslegung des § 39a EStG
streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags
streitig, entscheidet der für die betreffende
Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der in Buchst. a genannten
Zuständigkeitsrangfolge zuständige Senat.
d) Ergibt sich die Zuständigkeit weder
nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei
dem I., III., IV., VI., VIII., IX. oder X. Senat noch nach den
vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat
zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden
streitbefangenen Besteuerungsgrundlagen fallen.
2. Abgrenzung bei objektiver oder
subjektiver Klagehäufung und bestimmten
Parallelverfahren
a) Ist eine Entscheidung angefochten, die zu
mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten
Feststellungen ergangen ist, welche nach den Regelungen über
die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die
Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, wird zunächst ein
Senat bestimmt, der für Entscheidungen zuständig ist, die
nur einheitlich ergehen können (erstaufnehmender Senat).
Erstaufnehmender Senat ist
aa)
|
wenn der Streitgegenstand ausschließlich
Einkommensteuerfestsetzungen oder solche gesonderten
Feststellungen, die für Einkommensteuerfestsetzungen von
Bedeutung sind, betrifft, der sich aus der
Zuständigkeitsreihenfolge nach Nummer 1 Buchst. a ergebende
Senat, und zwar auch dann, wenn ein darin als vorrangig
aufgeführter Streitpunkt nur einen von mehreren
Streitgegenständen betrifft. Sind mehrere der betroffenen
Senate in demselben maßgebenden Doppelbuchstaben von Nummer 1
Buchst. a genannt, ist erstaufnehmender Senat derjenige, der in dem
maßgebenden Doppelbuchstaben zuerst genannt wird;
|
|
|
bb)
|
in allen anderen Fällen der Senat, in
dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert
fällt. Handelt es sich dabei um einen Einkommensteuersenat,
gilt jedoch vorrangig die in Doppelbuchst. aa vorgesehene
Zuweisung. Sind neben Schätzungen der Einkünfte auch
Schätzungen der Umsätze oder auf Schätzungen
beruhende Lohnsteuer-Haftungsbescheide angefochten, ist der
für die Einkünfte zuständige Senat
zuständig.
|
b) Der erstaufnehmende Senat ist allgemein
zuständig für diejenigen Entscheidungen und
Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen
Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere
für
aa)
|
die Verwerfung des Rechtsmittels als
unzulässig,
|
bb
|
die Zwischenentscheidung über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels,
|
cc)
|
die Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,
|
dd)
|
aufhebende Urteile gemäß § 119
FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,
|
ee)
|
die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war,
sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO,
|
ff)
|
die Entscheidung über den Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
|
c) Bei der Zuständigkeit des
erstaufnehmenden Senats verbleibt es auch für die weiteren
Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, wenn
aa)
|
zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen
oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig
sind, die einheitlich zu entscheiden sind,
|
bb)
|
im Fall des Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. bb
außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerrechtliche
Frage streitig ist, oder
|
cc)
|
zu der nicht in der allgemeinen
Zuständigkeit des gemäß Buchst. a zuständigen
Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen
erhoben worden sind.
|
d) Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer
Entscheidung gemäß des Buchst. b abgeschlossen und sind
die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit
gemäß des Buchst. c nicht erfüllt, wird durch die
Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den
allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen
Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit
gemäß Buchst. a und b.
e) Für Entscheidungen über
Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung
eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels ist
der erstaufnehmende Senat zuständig. Nach Buchst. d ist
hinsichlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst zu verfahren,
wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet
wurde und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.
f) Sind mehrere Entscheidungen angefochten,
die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den
mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten
Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die
bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden
werden muss, ist einheitlich der in Buchst. a bezeichnete Senat
zuständig. Der gemäß Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst.
bb zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer
zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine
Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung
der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die
Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere
umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.
3. Abhängigkeit der Zuständigkeit
von konkreten Streitpunkten
a) Die Zuständigkeit der einzelnen Senate
für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig
zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn
Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.
b) Fällt im Verlauf des Verfahrens der
Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet
hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der
die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats
begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der
Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Ein solcher
Streitpunkt tritt auch dann hinzu, wenn der bisher zuständige
Senat nach einer Beratung der Streitsache die Auffassung vertritt,
dass über einen bisher nicht erkannten Streitpunkt zu
entscheiden sein wird, der in die vorrangige Zuständigkeit
eines anderen Senats fällt. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn in
dem Verfahren bereits eines der in Nummer IV.1. Satz 2 genannten
Ereignisse – mit Ausnahme einer Beratung – eingetreten
ist.
III. Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO)
einschließlich der jeweiligen Nebengesetze
1. Die vorstehenden
Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren,
z.B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, den
vorläufigen Rechtsschutz, die Prozesskostenhilfe und Verfahren
nach § 86 Abs. 3 FGO und auch solche Verfahren, die sich zwar
aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem
sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht
erschienene Zeugen).
2. Grundsätzlich entscheiden die
Fachsenate auch über Fragen der AO, FGO und des GKG; dies gilt
insbesondere für Streitsachen über
Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen,
Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen,
Gebühren und die Streitwertfestsetzung. Unberührt bleiben
die Regelungen in
a) Nummer 10 der Zuständigkeit des I.
Senats,
b) Nummer 9 der Zuständigkeit des II.
Senats und
c) Nummer 5 der Zuständigkeit des VII.
Senats.
Sind ausschließlich Fragen der AO oder
FGO streitig und betreffen diese mehrere Steuern,
Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen, gelten die
Regelungen in Nummer II.2. entsprechend.
3. Streitsachen über die Anordnung und
Durchführung einer
a) überwiegend Veranlagungsteuern
umfassenden Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,
b) eine einzelne Steuerart betreffenden
Prüfung der für die jeweilige Steuerart zuständige
Fachsenat.
4. Für Streitsachen über
Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide und
Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren sowie die
Aufrechnung oder Abtretung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis gilt:
a) Betreffen die streitigen Ansprüche aus
dem Steuerschuldverhältnis die Einkommensteuer
(einschließlich steuerlicher Nebenleistungen zur
Einkommensteuer, aber ohne Abzugssteuern), ist für
Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben A bis Q der X. Senat und
für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben R bis Z der
III. Senat zuständig.
b) Sind nicht in Buchst. a genannte
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis streitig (z.B.
andere Steuerarten als die Einkommensteuer, Abzugssteuern zur
Einkommensteuer, Steuervergütungen), entscheidet der jeweilige
Fachsenat.
c) Geht es in einem Verfahren sowohl um in
Buchst. a als auch um in Buchst. b genannte Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis oder sind in den Fällen des
Buchst. b mehrere Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis streitig, die für sich genommen in
die Zuständigkeit unterschiedlicher Fachsenate fallen
würden, richtet sich die Zuständigkeit danach, auf
welchen Senat die höchste Summe der Einzel-Streitwerte
entfällt.
5. Die vorstehenden
Zuständigkeitsregelungen betreffen auch
a) die gesonderten Feststellungen
gemäß § 179 AO,
b) Entscheidungen gemäß § 52
Abs. 2 Satz 2 AO,
c) Leistungs- und Feststellungsklagen,
die mit den Aufgabengebieten der Senate im
sachlichen Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat
zugewiesen sind.
IV. Übergangsregelungen
1. Anhängige Streitsachen gehen von dem
bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung
des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen
Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden.
Hat der bisher zuständige Senat bereits vor dem Zeitpunkt des
Präsidiumsbeschlusses über die Änderung des
Geschäftsverteilungsplans in einer Streitsache eine
mündliche Verhandlung durchgeführt, einen
Gerichtsbescheid, eine Mitteilung nach § 126a FGO oder eine
Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das
Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen
Union beschlossen oder über die Streitsache beraten (jedoch
mit Ausnahme einer Beratung, die ausschließlich die
Zuständigkeit für die Streitsache zum Gegenstand hatte),
tritt insoweit keine Änderung der Zuständigkeit ein. Satz
2 gilt nicht, wenn der bisher zuständige Senat die
Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt
verliert.
2. Soweit sich Zuständigkeitsregelungen
auf z.Zt. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch
für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden
Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht
maßgebend ist.
3. Über Fragen des zeitlichen
Anwendungsbereichs einer Norm entscheidet der für die
Auslegung dieser Norm zuständige Senat auch dann, wenn der
zeitliche Anwendungsbereich in einer anderen Norm geregelt ist.
V.
Streit über die Auslegung des
Geschäftsverteilungsplans
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung
entscheidet das Präsidium.
B.
Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung
I.
Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Brandis
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Märtens
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schwenke
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Herlinghaus
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Pfirrmann
|
|
(Pressesprecher)
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Barche
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Märtens und
|
|
Dr. Schwenke
|
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Martini
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Prof. Dr. Herlinghaus
|
|
Dr. Pfirrmann und
|
|
Dr. Witt
|
|
|
II. Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Loose
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Kugelmüller-Pugh
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Füssenich
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Baldauf
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw
|
|
|
|
für die Richterin und den Richter am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Kugelmüller-Pugh und
|
|
Dr. Füssenich
|
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Wald
|
|
|
|
für den Richter und die Richterin am
Bundesfinanzhof
|
|
Prof. Dr. Loose und
|
|
Dr. Baldauf
|
|
|
III. Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendl
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Siegers
|
|
(Gleichstellungsbeauftragte)
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Köhler
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Adam
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Wald
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Weihs
|
|
|
|
für die Richterinnen am
Bundesfinanzhof
|
|
Köhler und
|
|
Siegers
|
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul
|
|
|
|
für den Richter und die Richterin am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Adam und
|
|
Wald
|
|
|
IV. Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Banniza
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geissler
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof
Stutzmann
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Haunhorst
|
|
(Richterin für Angelegenheiten der
Bibliothek)
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Füssenich
|
|
|
|
für den Richter und die Richterin am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Geissler und
|
|
Dr. Haunhorst
|
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Geisenberger
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Stutzmann und
|
|
Dr. Graw
|
|
|
V.
Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Wäger
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Michel
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Wagner
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Martini
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Barche
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Schüler-Täsch
|
|
|
|
für den Richter und die Richterinnen am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Michel
|
|
Wagner und
|
|
Barche
|
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Nacke
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Fu und
|
|
Dr. Martini
|
|
|
VI. Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs
Wittwer
|
|
(Projektleitung „Elektronische
Gerichtsakte“)
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Hettler
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Krüger
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Teller
|
|
(Richterin für Angelegeheiten der
Abteilung Informationstechnik)
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Brandl
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Wick
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Geserich
|
|
Dr. Krüger und
|
|
Dr. Brandl
|
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schmitz-Herscheidt
|
|
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Hettler und
|
|
Teller
|
|
|
VII. Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Roth
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Weihs
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schmitz-Herscheidt
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Baldauf
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Paul und
|
|
Dr. Schmitz-Herscheidt
|
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Loschelder
|
|
|
|
für die Richterinnen am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Roth und
|
|
Dr. Weihs
|
|
|
VIII. Senat
|
|
|
Vorsitzende:
|
Vorsitzende Richterin am
Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jachmann-Michel
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Levedag
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Ratschow
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Peters
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Geisenberger
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Kugelmüller-Pugh
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Ratschow und
|
|
Dr. Levedag
|
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Adam
|
|
|
|
für die Richterinnen am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Peters und
|
|
Dr. Geisenberger
|
|
|
IX. Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Präsident des Bundesfinanzhofs Dr.
Thesling
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Trossen
|
|
(Richter für Angelegenheiten des
elektronischen Rechtsverkehrs)
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Wiesmann
|
|
(Datenschutzbeauftragte)
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Reddig
|
|
(Präsidialrichter)
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Schüler-Täsch
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Wagner
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Trossen und
|
|
Dr. Reddig
|
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Teller
|
|
für die Richterinnen am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Wiesmann und
|
|
Dr. Schüler-Täsch
|
|
|
X.
Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Hübner
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Kulosa
|
|
(Richter für Angelegenheiten der
Abteilung Dokumentation und Information)
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Nöcker
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Loschelder
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Wick
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Peters
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Prof. Dr. Nöcker und
|
|
Wick
|
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Brandl
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Kulosa und
|
|
Dr. Loschelder
|
|
|
XI. Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Schallmoser
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Michl
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Rauch
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Treiber
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Nacke
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Michl und
|
|
Dr. Rauch
|
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Wiesmann
|
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof
|
|
Treiber und
|
|
Prof. Dr. Nacke
|
|
|
Großer Senat
|
|
|
Vorsitzender:
|
Präsident des Bundesfinanzhofs Dr.
Thesling
|
|
|
Vertreter:
|
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs
Wittwer
|
Mitglieder und Vertreter:
|
|
I. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Märtens
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schwenke
|
II. Senat:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof.
Dr. Loose
|
III. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendl
|
|
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof
Siegers
|
IV. Senat:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Banniza
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geissler
|
V. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu
|
|
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof
Wagner
|
VI. Senat:
|
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs
Wittwer
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
|
VII. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke
|
|
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Roth
|
VIII. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Levedag
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Ratschow
|
IX. Senat:
|
Präsident des Bundesfinanzhofs Dr.
Thesling
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Trossen
|
X. Senat:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Hübner
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Kulosa
|
XI. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof Treiber
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof
Michl
|
Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so
tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats
jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen
Senat ein.
Ergänzende Vertretungs- und
Zuständigkeitsregelungen
1. Wird ein Richter mehreren Fachsenaten
zugewiesen, beschließt das Präsdium auch, welches der
„Stammsenat“ des Richters ist. Wird ein
Richter von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt, geht die
Anforderung des „Stammsenats“ vor. Die
Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen
Fachsenaten I bis XI.
2. Fehlt bei einem Senat mit mehr als
fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an
seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene
Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern
zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der
Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen
Stelle.
3. Im Falle der Verhinderung eines
regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für
Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige
Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter
ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied
ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des
regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.
4. Für den Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den
regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.
5. Sind so viele Richter eines Senats an der
Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer
geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10
Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird,
so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der
nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter
am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum
höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen.
Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten
Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am
Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur
Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst
höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder
keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem
vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in
der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am
Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren
oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger
Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.
6. Sind alle Mitglieder eines Senats
verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des
betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren
Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5
gelten entsprechend.
C.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
I. Mitglieder kraft Gesetzes:
1. Der/Die Präsident/in des
Bundesfinanzhofs,
2. die Vorsitzenden der beteiligten Senate des
Bundesfinanzhofs
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt
sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des
Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an
seine Stelle.
II. Mitglieder durch Entsendung:
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Vertreter:
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I. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Märtens
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schwenke
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II. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Loose
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Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Kugelmüller-Pugh
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III. Senat:
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Richterin am Bundesfinanzhof
Siegers
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Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendl
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IV. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof
Stutzmann
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Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Haunhorst
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V. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Michel
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VI. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
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Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Hettler
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VII. Senat:
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Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Weihs
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Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul
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VIII. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Levedag
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Ratschow
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IX. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Trossen
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Reddig
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Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Wiesmann
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Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Schüler-Täsch
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X. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Kulosa
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Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Nöcker
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XI. Senat:
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Richter am Bundesfinanzhof Michl
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Rauch
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Großer Senat:
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Vizepräsident des Bundesfinanzhofs
Wittwer
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Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Banniza
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Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke
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Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth
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Ist auch der namentlich benannte
Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt
ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der
Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.
D.
Auflegung des Geschäftsverteilungsplans
Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der
Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur
Einsichtnahme auf (§ 21e Abs. 9 GVG).