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Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2024

Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2024: Der Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2024 liegt vor. - Sonst.; BFH 1.1.2024, o. Az., BStBl 2024 II S. 2; SIS 24 06 23

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
  1. BFH 01.01.2024, o. Az.
    BStBl 2024 II S. 2
Normen
[GVG] § 21 e

Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs 2024

 

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate

 

I. Senat

 

1. Körperschaftsteuer, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, § 14 Abs. 5, §§ 36 und 38 KStG, mit Ausnahme der Nummer 2 der Zuständigkeit des IV. Senats und der Nummer 2 der Zuständigkeit des V. Senats.

 

2. Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36b bis 36e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1 Nr. 3/§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3/§ 12 UmwStG 1977, § 4 Abs. 5/§ 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F. streitig sind.

 

3. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend

 

a) den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AuslInvG,

 

b) die beschränkte Steuerpflicht (einschließlich § 1 Abs. 3, § 1a EStG), die §§ 1,1a AStG, die §§ 4i, 4j, 34c, 34d, 50d, 50i EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie des EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes,

 

c) die Tarifvorschrift gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3, Abs. 1a EStG,

 

d) § 8a Abs. 5 KStG 2002 in den bis 31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8b Abs. 6 KStG,

 

vorbehaltlich der Nummer 2 der Zuständigkeit des IV. Senats, Nummer 1 Buchst. a der Zuständigkeit des VI. Senats und Nummer 2 der Zuständigkeit des X. Senats, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.

 

4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend

 

a) die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,

 

b) das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG,

 

soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.

 

5. Gesonderte Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO und gemäß § 35 Abs. 2 und 4 EStG/§ 35 Abs. 3 EStG a.F. betreffend die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter.

 

6. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 AO.

 

7. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist, sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 2 und 3 Buchst. a, b, d und Nummer 4, mit Ausnahme der Nummer 3 der Zuständigkeit des V. Senats und der Nummer 3 der Zuständigkeit des IX. Senats.

 

8. Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 4, 5, 9 und 10, sowie Kürzungen gemäß § 9 Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 3 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 GewStG und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG a.F.

 

9. Kapitalverkehrsteuern.

 

10. Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit

 

a) die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, der §§ 117 bis 117c AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder

 

b) die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung

betrifft.

 

11. Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz.

 

II. Senat

 

1. Einheitsbewertung und Bodenschätzung.

 

2. Gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 BewG.

 

3. Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

4. Grunderwerbsteuer.

 

5. Vermögensteuer.

 

6. Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.

 

7. Grundsteuer.

 

8. Feuerschutzsteuer.

 

9. Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren, soweit nicht der VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats) oder der X. Senat (Nummer 11 der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist. Ausgenommen sind Verfahren des BFH, in denen nur die Wertberechnung oder die unzutreffende Sachbehandlung gemäß § 21 GKG gerügt wird.

 

10. Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.

 

III. Senat

 

1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben R bis Z, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

2. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

a) Tariffragen (§§ 26 bis 26c, § 32a und § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG),

 

b) Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),

 

c) Kinderbetreuungskosten,

 

wenn nur diese Fragen streitig sind,

 

d) §§ 31, 32 EStG und Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG).

 

3. Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 bis 48d EStG. Die Zuständigkeit des I. Senats für die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Nummer 3 Buchst. b der Zuständigkeit des I. Senats) bleibt unberührt.

 

4. Gewerbesteuer

 

a) von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1,

 

b) von Körperschaftsteuerpflichtigen, wenn ausschließlich Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes oder damit zusammenhängende Fragen der Abgabenordnung bzw. der Finanzgerichtsordnung streitig sind, mit Ausnahme der Nummern 3, 7 und 8 der Zuständigkeit des I. Senats und der Nummer 3 der Zuständigkeit des V. Senats.

 

5. Investitionszulagen.

 

IV. Senat

 

1. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Feststellungen nach § 35 Abs. 2 und 4 EStG/§ 35 Abs. 3 EStG a.F. für alle Mitunternehmerschaften, mit Ausnahme der Nummer 2 der Zuständigkeit des VI. Senats.

 

2. Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.

 

3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1 und 2.

 

4. Kraftfahrzeugsteuer.

 

V. Senat

 

1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b und 6 der Zuständigkeit des VII. Senats.

 

2. Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 KStG, soweit ausschließlich die Anwendung von § 4, § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 7 bis 9 KStG streitig ist.

 

3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S. des § 2 Abs. 2, 3 GewStG oder § 2 GewStDV, soweit ausschließlich die Anwendung von § 3 GewStG, von § 7 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 7 bis 9 KStG, von § 7 Satz 5 GewStG oder von § 2 GewStDV streitig ist.

 

4. Versicherungsteuer.

 

VI. Senat

 

1. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, auch soweit es um die in Nummer 3 Buchst. a bis c der Zuständigkeit des I. Senats bezeichneten Fragen geht und diese Fragen sich ausschließlich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, mit Ausnahme der Nummer 1 Buchst. f der Zuständigkeit des IX. Senats,

 

b) Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG,

 

c) Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,

 

d) außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind.

 

2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend

 

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

 

b) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.

 

3. Gewerbesteuer sowie gesonderte Feststellungen gemäß § 35 Abs. 2 und 4 EStG/§ 35 Abs. 3 EStG a.F. für Einkünfte i.S. der Nummer 2 Buchst b.

 

4. Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG, wenn nur diese streitig ist.

 

5. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.

 

6. Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG.

 

7. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 5 Buchst. b der Zuständigkeit des VII. Senats.

 

8. Bergmannsprämien.

 

9. Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.

 

10. Mobilitätsprämie nach §§ 101 bis 108 EStG sowie Energiepreispauschale nach §§ 112 bis 122 EStG, wenn nur diese streitig sind; für Streitigkeiten aus § 119 Abs. 2 EStG bleibt Nummer 2 der Zuständigkeit des IX. Senats unberührt.

 

VII. Senat

 

1. Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen

 

a) Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer und anfallenden besonderen Verbrauchsteuern; Zolltarif,

 

b) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend, sowie Ausgleichsabgaben nach §§ 37a ff. BImSchG und Finanzmonopole,

 

c) Marktordnungssachen (§ 34 MOG),

 

d) Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.

 

2. Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).

 

3. Angelegenheiten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.

 

4. Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).

 

5. Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend

 

a) Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 10 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

b) Haftung, wenn diese nicht auf einem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,

 

c) Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),

 

d) Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvollziehung,

 

e) Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen nach § 80 Abs. 7 bis 9 AO und § 62 Abs. 3 und 7 FGO.

 

6. Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.

 

7. Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs betroffen ist.

 

8. Wahlanfechtungen nach § 21b Abs. 6 Satz 2 GVG.

 

VIII. Senat

 

1. Einkommensteuer, betreffend

 

a) Einkünfte aus Kapitalvermögen,

 

b) Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Abs. 5 AO (Nummer 6 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

c) Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,

 

d) das Auslandsinvestitionsgesetz und das Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummern 1 und 3 Buchst. a der Zuständigkeit des I. Senats).

 

2. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

3. Gesonderte Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummern 1 und 3 Buchst. a der Zuständigkeit des I. Senats).

 

4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Mitunternehmerschaften sowie Verfahren, in denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist.

 

5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist.

 

6. Steuerabzug vom Kapitalertrag, einschließlich der Erstattung von Kapitalertragsteuer und Fragen des § 50d EStG, soweit es dort um Kapitalertragsteuer geht; Anrechnung von Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, auch soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind. Die Zuständigkeit des I. Senats für die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Nummer 3 Buchst. b der Zuständigkeit des I. Senats) bleibt unberührt.

 

7. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.

 

8. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, die unter das Investmentsteuergesetz (in den ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassungen) fallende Einkünfte erzielen (Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds), wenn die Anwendung der Vorschriften des Investmentsteuergesetzes streitig ist, mit Ausnahme der Nummern 1 und 3 der Zuständigkeit des I. Senats.

 

9. Anwendung der §§ 27 bis 29 KStG. Werden die auf §§ 27 bis 29 KStG gestützten Bescheide lediglich in ihrer Eigenschaft als Folgebescheide angefochten, ist hierfür derjenige Senat zuständig, der für den Streit über die entsprechenden Grundlagenbescheide zuständig ist.

 

IX. Senat

 

1. Einkommensteuer, betreffend

 

a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

 

b) den Vorkostenabzug gemäß § 10i EStG,

 

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO,

 

d) Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10d EStG streitig sind,

 

e) beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,

 

f) Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind; vorrangig ist jedoch die Zuständigkeit des VI. Senats nach der dortigen Nummer 1, soweit es um die in Nummer 3 Buchst. a bis c der Zuständigkeit des I. Senats bezeichneten Fragen geht,

 

g) Steuerermäßigung nach § 35c EStG, wenn nur diese streitig ist.

 

2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 bis 4 EStG.

 

3. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO betreffend das Außensteuergesetz (jedoch ohne §§ 1, 1a AStG).

 

4. Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

 

5. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG einschließlich Fragen des § 50d EStG, soweit es dort um den Steuerabzug nach § 50a EStG geht. Die Zuständigkeit des I. Senats für die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Nummer 3 Buchst. b der Zuständigkeit des I. Senats) bleibt unberührt.

 

6. Solidaritätszuschlag, wenn nur dieser streitig ist.

 

7. Rennwett- und Lotteriesteuer.

 

8. Spielbankabgabe.

 

9. Glücksspielabgabe.

 

10. Streitigkeiten betreffend die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) oder die § 31c, §§ 32a bis 32j AO.

 

X. Senat

 

1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, 1a bis 1c, Nr. 5 EStG. Dies gilt auch, soweit es um die in Nummer 3 Buchst. a bis c der Zuständigkeit des I. Senats bezeichneten Fragen geht und diese Fragen sich ausschließlich auf die Einkünfte aus § 22 Nr. 1, 1a bis 1c, 5 EStG beziehen.

 

3. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

a) Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Abs. 1 Nr. 7), 10b, 10c EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG,

 

b) Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG,

 

c) Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG.

 

4. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100 EStG).

 

5. Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 bis 5 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 14 bis 18 GewStG.

 

6. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1.

 

7. Streitigkeiten aus dem UmwStG. Ausgenommen sind Streitfragen zu § 24 UmwStG 1977/1995/2002/2006 sowie beim übernehmenden Rechtsträger Streitfragen zu §§ 3 bis 10 UmwStG 1995/2002/2006, für die derjenige Senat zuständig ist, der für die Besteuerung des jeweiligen Klägers/Antragstellers in Abhängigkeit von dessen Rechtsform zuständig ist. Ist neben der Frage aus dem UmwStG auch eine Frage aus dem KStG streitig, ist der Senat zuständig, der für die Frage aus dem KStG zuständig ist. Nummern 2, 3 und 8 der Zuständigkeit des I. Senats bleiben unberührt.

 

8. Kirchensteuer.

 

9. Wohnungsbau-Prämien.

 

10. Spar-Prämien.

 

11. Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen ist.

 

XI. Senat

 

1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat.

 

2. Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der Nummern 1 bis 3 der Zuständigkeit des I. Senats, der Nummer 2 der Zuständigkeit des IV. Senats, der Nummer 2 der Zuständigkeit des V. Senats und der Nummer 8 der Zuständigkeit des VIII. Senats.

 

3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 2, mit Ausnahme der Nummern 3, 7 und 8 der Zuständigkeit des I. Senats, der Nummer 4 Buchstabe b der Zuständigkeit des III. Senats und der Nummer 3 der Zuständigkeit des V. Senats.

 

4. Streitigkeiten nach dem Forschungszulagengesetz.

 

Großer Senat

 

Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

 

Ergänzende Regelungen

 

I. Zuständigkeitsabgrenzung nach Buchstaben

 

Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines Verfahrensbeteiligten, gilt Folgendes:

 

1. Maßgebend ist stets der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder Gebietsnamens maßgebend. Zum Nachnamen gehörende Artikel oder Prädikate (z.B. „al“, „di“, „el“, „van“, „von“) bleiben für die Zuständigkeitsabgrenzung außer Betracht.

 

2. Ist der Steuerpflichtige verstorben, wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder hat er einen Steuererstattungsanspruch abgetreten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der Firmenbezeichnung und den Verhältnissen dieses Steuerpflichtigen (vgl. Nummer 1).

 

3. Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat. Führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen, ist der erste Name des Doppelnamens maßgeblich. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.

 

4. In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.

 

5. Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten ändert.

 

II. Verfahren mit mehreren Streitpunkten, die für sich genommen in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen würden

 

1. Abgrenzung zwischen den für Einkommensteuer zuständigen Senaten

 

a) Bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten entscheidet derjenige Senat, der für den Streitpunkt zuständig ist, der in der nachfolgenden Zuständigkeitsrangfolge als erster genannt ist, einheitlich über alle sich in dem Verfahren stellenden Streitpunkte;

 

aa)

Die in Nummer 2 oder 3 der Zuständigkeit des I. Senats geregelten Fragen:

 

I. Senat;

 

in den Fällen, für die im abschließenden Satzteil der Nr. 3 der Zuständigkeit des I. Senats ein Vorbehalt zugunsten des VI. oder X. Senats enthalten ist:

 

VI. oder X. Senat;

 

 

bb)

die in Nummer 1 Buchst. f und Nummer 3 der Zuständigkeit des IX. Senats geregelten Fragen:

 

IX. Senat;

 

 

cc)

die in Nummer 7 der Zuständigkeit des X. Senats geregelten Fragen:

 

X. Senat;

 

 

dd)

die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung:

 

VI. Senat;

 

 

ee)

die Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

 

VIII. Senat;

 

 

ff)

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG:

 

IX. Senat;

 

 

gg)

die nicht in Doppelbuchstabe ff genannten Einkünfte aus Gewerbebetrieb: III., IV. oder X. Senat;

 

 

hh)

die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) oder die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns:

 

VIII. Senat;

 

 

ii)

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10i EStG, die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10d EStG, den beschränkten Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 geltenden Fassung:

 

IX. Senat;

 

 

jj)

die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1a bis 1c, 5 EStG, die Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7), 10b, 10c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 bis 5 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 14 bis 18 GewStG:

 

X. Senat.

 

Werden die mehreren Streitpunkte, die in die Zuständigkeit unterschiedlicher Senate fallen, lediglich im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag oder Haupt- und Hilfsvorbringen geltend gemacht, entscheidet einheitlich derjenige Senat, der für den Hauptantrag bzw. das Hauptvorbringen zuständig ist.

 

b) Die in Buchst. a genannte Zuständigkeitsrangfolge gilt entsprechend, wenn die – positive oder negative – Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.

 

c) Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn allein die Auslegung des § 39a EStG streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffende Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der in Buchst. a genannten Zuständigkeitsrangfolge zuständige Senat.

 

d) Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem I., III., IV., VI., VIII., IX. oder X. Senat noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Besteuerungsgrundlagen fallen.

 

2. Abgrenzung bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung und bestimmten Parallelverfahren

 

a) Ist eine Entscheidung angefochten, die zu mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen ergangen ist, welche nach den Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, wird zunächst ein Senat bestimmt, der für Entscheidungen zuständig ist, die nur einheitlich ergehen können (erstaufnehmender Senat). Erstaufnehmender Senat ist

 

aa)

wenn der Streitgegenstand ausschließlich Einkommensteuerfestsetzungen oder solche gesonderten Feststellungen, die für Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung sind, betrifft, der sich aus der Zuständigkeitsreihenfolge nach Nummer 1 Buchst. a ergebende Senat, und zwar auch dann, wenn ein darin als vorrangig aufgeführter Streitpunkt nur einen von mehreren Streitgegenständen betrifft. Sind mehrere der betroffenen Senate in demselben maßgebenden Doppelbuchstaben von Nummer 1 Buchst. a genannt, ist erstaufnehmender Senat derjenige, der in dem maßgebenden Doppelbuchstaben zuerst genannt wird;

 

 

bb)

in allen anderen Fällen der Senat, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Handelt es sich dabei um einen Einkommensteuersenat, gilt jedoch vorrangig die in Doppelbuchst. aa vorgesehene Zuweisung. Sind neben Schätzungen der Einkünfte auch Schätzungen der Umsätze oder auf Schätzungen beruhende Lohnsteuer-Haftungsbescheide angefochten, ist der für die Einkünfte zuständige Senat zuständig.

 

b) Der erstaufnehmende Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für

 

aa)

die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig,

bb

 die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels,

cc)

die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,

dd)

aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,

ee)

die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO,

ff)

die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

 

c) Bei der Zuständigkeit des erstaufnehmenden Senats verbleibt es auch für die weiteren Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, wenn

 

aa)

zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind,

bb)

im Fall des Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. bb außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage streitig ist, oder

cc)

zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Buchst. a zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.

 

d) Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß des Buchst. b abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß des Buchst. c nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß Buchst. a und b.

 

e) Für Entscheidungen über Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels ist der erstaufnehmende Senat zuständig. Nach Buchst. d ist hinsichlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst zu verfahren, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet wurde und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.

 

f) Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist einheitlich der in Buchst. a bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. bb zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.

 

3. Abhängigkeit der Zuständigkeit von konkreten Streitpunkten

 

a) Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.

 

b) Fällt im Verlauf des Verfahrens der Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Ein solcher Streitpunkt tritt auch dann hinzu, wenn der bisher zuständige Senat nach einer Beratung der Streitsache die Auffassung vertritt, dass über einen bisher nicht erkannten Streitpunkt zu entscheiden sein wird, der in die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats fällt. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Nummer IV.1. Satz 2 genannten Ereignisse – mit Ausnahme einer Beratung – eingetreten ist.

 

III. Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO) einschließlich der jeweiligen Nebengesetze

 

1. Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z.B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, den vorläufigen Rechtsschutz, die Prozesskostenhilfe und Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).

 

2. Grundsätzlich entscheiden die Fachsenate auch über Fragen der AO, FGO und des GKG; dies gilt insbesondere für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die Streitwertfestsetzung. Unberührt bleiben die Regelungen in

 

a) Nummer 10 der Zuständigkeit des I. Senats,

 

b) Nummer 9 der Zuständigkeit des II. Senats und

 

c) Nummer 5 der Zuständigkeit des VII. Senats.

 

Sind ausschließlich Fragen der AO oder FGO streitig und betreffen diese mehrere Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen, gelten die Regelungen in Nummer II.2. entsprechend.

 

3. Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer

 

a) überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,

 

b) eine einzelne Steuerart betreffenden Prüfung der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.

 

4. Für Streitsachen über Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren sowie die Aufrechnung oder Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gilt:

 

a) Betreffen die streitigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Einkommensteuer (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen zur Einkommensteuer, aber ohne Abzugssteuern), ist für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben A bis Q der X. Senat und für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben R bis Z der III. Senat zuständig.

 

b) Sind nicht in Buchst. a genannte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis streitig (z.B. andere Steuerarten als die Einkommensteuer, Abzugssteuern zur Einkommensteuer, Steuervergütungen), entscheidet der jeweilige Fachsenat.

 

c) Geht es in einem Verfahren sowohl um in Buchst. a als auch um in Buchst. b genannte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis oder sind in den Fällen des Buchst. b mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis streitig, die für sich genommen in die Zuständigkeit unterschiedlicher Fachsenate fallen würden, richtet sich die Zuständigkeit danach, auf welchen Senat die höchste Summe der Einzel-Streitwerte entfällt.

 

5. Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch

 

a) die gesonderten Feststellungen gemäß § 179 AO,

 

b) Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO,

 

c) Leistungs- und Feststellungsklagen,

 

die mit den Aufgabengebieten der Senate im sachlichen Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat zugewiesen sind.

 

IV. Übergangsregelungen

 

1. Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Hat der bisher zuständige Senat bereits vor dem Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses über die Änderung des Geschäftsverteilungsplans in einer Streitsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, einen Gerichtsbescheid, eine Mitteilung nach § 126a FGO oder eine Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen oder über die Streitsache beraten (jedoch mit Ausnahme einer Beratung, die ausschließlich die Zuständigkeit für die Streitsache zum Gegenstand hatte), tritt insoweit keine Änderung der Zuständigkeit ein. Satz 2 gilt nicht, wenn der bisher zuständige Senat die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt verliert.

 

2. Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf z.Zt. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.

 

3. Über Fragen des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm entscheidet der für die Auslegung dieser Norm zuständige Senat auch dann, wenn der zeitliche Anwendungsbereich in einer anderen Norm geregelt ist.

 

V. Streit über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans

 

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

 

B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

 

I. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Herlinghaus

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann

 

(Pressesprecher)

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Barche

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Märtens und

 

Dr. Schwenke

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Martini

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Herlinghaus

 

Dr. Pfirrmann und

 

Dr. Witt

 

 

II. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Baldauf

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw

 

 

 

für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Kugelmüller-Pugh und

 

Dr. Füssenich

 

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Wald

 

 

 

für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Loose und

 

Dr. Baldauf

 

 

III. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendl

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Siegers

 

(Gleichstellungsbeauftragte)

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Köhler

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Adam

 

Richterin am Bundesfinanzhof Wald

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs

 

 

 

für die Richterinnen am Bundesfinanzhof

 

Köhler und

 

Siegers

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul

 

 

 

für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Dr. Adam und

 

Wald

 

 

IV. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst

 

(Richterin für Angelegenheiten der Bibliothek)

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich

 

 

 

für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Dr. Geissler und

 

Dr. Haunhorst

 

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Geisenberger

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Stutzmann und

 

Dr. Graw

 

 

V. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu

 

Richterin am Bundesfinanzhof Wagner

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Martini

 

Richterin am Bundesfinanzhof Barche

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Schüler-Täsch

 

 

 

für den Richter und die Richterinnen am Bundesfinanzhof

 

Dr. Michel

 

Wagner und

 

Barche

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Fu und

 

Dr. Martini

 

 

VI. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer

 

(Projektleitung „Elektronische Gerichtsakte“)

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger

 

Richterin am Bundesfinanzhof Teller

 

(Richterin für Angelegeheiten der Abteilung Informationstechnik)

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandl

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Wick

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Geserich

 

Dr. Krüger und

 

Dr. Brandl

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schmitz-Herscheidt

 

 
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof

 

Dr. Hettler und

 

Teller

 

 

VII. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schmitz-Herscheidt

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Baldauf

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Paul und

 

Dr. Schmitz-Herscheidt

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder

 

 

 

für die Richterinnen am Bundesfinanzhof

 

Dr. Roth und

 

Dr. Weihs

 

 

VIII. Senat

 

 

Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jachmann-Michel

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Peters

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Geisenberger

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Ratschow und

 

Dr. Levedag

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Adam

 

 

 

für die Richterinnen am Bundesfinanzhof

 

Dr. Peters und

 

Dr. Geisenberger

 

 

IX. Senat

 

 

Vorsitzender:

Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. Thesling

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen

 

(Richter für Angelegenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs)

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann

 

(Datenschutzbeauftragte)

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig

 

(Präsidialrichter)

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Schüler-Täsch

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Wagner

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Trossen und

 

Dr. Reddig

 

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Teller

 

für die Richterinnen am Bundesfinanzhof

 

Dr. Wiesmann und

 

Dr. Schüler-Täsch

 

 

X. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Hübner

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa

 

(Richter für Angelegenheiten der Abteilung Dokumentation und Information)

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder

 

Richter am Bundesfinanzhof Wick

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Peters

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Nöcker und

 

Wick

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandl

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Kulosa und

 

Dr. Loschelder

 

 

XI. Senat

 

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Schallmoser

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Michl

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

 

Richter am Bundesfinanzhof Treiber

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Michl und

 

Dr. Rauch

 

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Treiber und

 

Prof. Dr. Nacke

 

 

Großer Senat

 

 

Vorsitzender:

Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. Thesling

 

 

Vertreter:

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer

 

Mitglieder und Vertreter:

 

I. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke

II. Senat:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose

III. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendl

 

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Siegers

IV. Senat:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler

V. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu

 

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Wagner

VI. Senat:

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

VII. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke

 

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth

VIII. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

IX. Senat:

Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. Thesling

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen

X. Senat:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Hübner

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa

XI. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Treiber

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Michl

 

Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.

 

Ergänzende Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen

 

1. Wird ein Richter mehreren Fachsenaten zugewiesen, beschließt das Präsdium auch, welches der „Stammsenat“ des Richters ist. Wird ein Richter von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt, geht die Anforderung des „Stammsenats“ vor. Die Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen Fachsenaten I bis XI.

 

2. Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.

 

3. Im Falle der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.

 

4. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.

 

5. Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.

 

6. Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.

 

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

 

I. Mitglieder kraft Gesetzes:

 

1. Der/Die Präsident/in des Bundesfinanzhofs,

 

2. die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs

 

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.

 

II. Mitglieder durch Entsendung:

Vertreter:

 

 

I. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke

 

 

II. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose

Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Kugelmüller-Pugh

III. Senat:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Siegers

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendl

 

 

IV. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst

 

 

V. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel

 

 

VI. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler

 

 

VII. Senat:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul

 

 

VIII. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

 

 

IX. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Schüler-Täsch

 

 

X. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker

 

 

XI. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Michl

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

 

 

Großer Senat:

 

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Banniza

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth

 

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

 

D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

 

Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21e Abs. 9 GVG).