Als für den Rechtsstreit zuständiges
Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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I. Die Beklagte ist eine beim Amtsgericht
in A mit der Geschäftsanschrift X-Straße 21 in A
eingetragene GmbH. Der in B wohnhafte Kläger war auf Grundlage
eines am 26.09.2022 mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags
ab dem 28.09.2022 bei Kunden der Beklagten im Rahmen einer von der
Agentur für Arbeit in A erlaubten Arbeitnehmerüberlassung
beschäftigt. Als Arbeitgeber ist im vorgenannten
Arbeitsvertrag die Beklagte mit dem Zusatz „Niederlassung
… [in] C“ bezeichnet. Diese
Niederlassung ist unter der Anschrift Y-Straße 30 in C
ansässig (vgl. Anlage K2, Bl. 10 der Akte des Hessischen
Finanzgerichts - FG - ). Diese Anschrift ist auch mittels
Firmenstempel auf dem Arbeitsvertrag aufgebracht (s. S. 6 des
Arbeitsvertrags, Rückseite Bl. 9 der FG-Akte).
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Die Beklagte zahlte dem Kläger keine
Energiepreispauschale aus. Ferner waren Lohnansprüche für
September 2022 und Oktober 2022 streitig. Deshalb erhob der
Kläger am xx.xx.2022 gegen die Beklagte Klage vor dem
Arbeitsgericht (ArbG) in C. Mit Beschluss vom 05.07.2023 hat das
ArbG den Rechtsstreit auf Zahlung der Energiepreispauschale
abgetrennt und an das FG verwiesen. Die Beteiligten haben diesen
Beschluss nicht angefochten.
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Das FG hat mit Beschluss vom 03.11.2023 - 4
K 867/23 den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Entscheidung darüber
angerufen, welches Finanzgericht im vorliegenden Rechtsstreit
örtlich zuständig ist. Der beschließende Senat hat
den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Bestimmung des
örtlich zuständigen Finanzgerichts Stellung zu
nehmen.
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II. Das Gesuch um Bestimmung des örtlich
zuständigen Gerichts ist zulässig, denn der
Finanzrechtsweg ist eröffnet, eine örtliche
Zuständigkeit nach § 38 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
jedoch nicht gegeben (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Als örtlich
zuständiges Gericht ist das FG zu bestimmen.
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1. Die Voraussetzungen für eine Anrufung
des BFH nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO durch das FG liegen
vor.
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a) Die Bestimmung eines örtlich
zuständigen Finanzgerichts durch den BFH setzt voraus, dass
der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Das FG ist zu Recht davon
ausgegangen, dass es an den Verweisungsbeschluss des ArbG
hinsichtlich des Rechtswegs gebunden ist. Denn auch ein
rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der sachlich nicht
hätte ergehen dürfen, entfaltet nach § 17a Abs. 2
Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich
Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs. Dies gilt
ausnahmsweise nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist.
Von einem schlechthin nicht nachvollziehbaren Verweisungsbeschluss
kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Vielmehr hat das ArbG in C
zutreffend entschieden, dass vorliegend der Finanzrechtsweg
eröffnet ist. Denn bei dem Streit über die Auszahlung
einer Energiepreispauschale, jedenfalls soweit sie noch nicht nach
§ 117 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgezahlt ist,
handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zu
deren Entscheidung die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
FGO berufen sind (im Einzelnen s. Finanzgericht Münster,
Beschluss vom 05.09.2023
- 11 K 1588/23 Kg (PKH), EFG 2023, 1616 = SIS 23 16 52, Rz 10
f.; Landesarbeitsgericht - LAG - Nürnberg, Beschluss vom
17.10.2023 - 7 Ta 81/23, Zeitschrift für Tarifrecht,
Arbeitsrecht und Sozialrecht 2024, 50; LAG Düsseldorf,
Beschluss vom 05.10.2023 - 3 Ta 240/23, Arbeitsrechtliche
Entscheidungen 2023, 243 = SIS 23 19 93, jeweils m.w.N.).
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b) Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO
wird das zuständige Finanzgericht durch den BFH bestimmt, wenn
eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht
gegeben ist. § 38 FGO geht für die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit davon aus, dass es sich bei dem
Beklagten um eine (Finanz-)Behörde handelt; eine juristische
Person des privaten Rechts als Beklagten kennt die Vorschrift
nicht. Deshalb lässt sich die örtliche Zuständigkeit
nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte die
Rechtsform einer GmbH hat. Insoweit entsteht jedenfalls im
Anschluss an eine hinsichtlich des Rechtswegs bindende Verweisung
eine Lücke, die die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO
eröffnet (Senatsbeschluss vom 10.02.2012 - VI S 10/11 =
SIS 12 10 63).
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2. Für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit ist in solchen Fällen regelmäßig
maßgebend, in welchem Finanzgerichtsbezirk der Beklagte
seinen Sitz hat. Dies folgt aus der allgemeinen
verfahrensrechtlichen Grundregel, wonach hinsichtlich der
örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten
abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 26.08.2008 - VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036
= SIS 08 41 45, unter Hinweis auf die Regelung des § 38 Abs. 1
FGO sowie des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 12 der
Zivilprozessordnung - ZPO - ; Gräber/Herbert,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 39 Rz 8).
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a) Danach wäre die örtliche
Zuständigkeit des Finanzgerichts grundsätzlich nach dem
Sitz der Beklagten in A zu bestimmen. Im Streitfall besteht jedoch
die Besonderheit, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis
ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrags direkt mit der
Niederlassung der Beklagten in C geschlossen hat und nach den
für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG von dieser Niederlassung das
Arbeitsverhältnis - wenn auch nur mittelbar - gelenkt worden
ist. Für arbeits- und zivilrechtliche Streitigkeiten ist damit
nach § 21 Abs. 1 ZPO der besondere Gerichtsstand der
Niederlassung neben dem allgemeinen Gerichtsstand juristischer
Personen nach § 17 Abs. 1 ZPO begründet (vgl. dazu Pulz
in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 4, 5. Aufl. 2022,
§ 389 Rz 68, m.w.N.).
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Unter mehreren zuständigen Gerichten hat
der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO), deren Ausübung
regelmäßig durch die Klageerhebung erfolgt
(Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 44. Aufl., § 35 Rz 2). Im
Streitfall hat der Kläger sein Wahlrecht dahin ausgeübt,
dass er seine Klage an das nach dem besonderen Gerichtsstand der
Niederlassung (§ 21 ZPO) zuständige ArbG in C und nicht
an das nach § 17 ZPO zuständige ArbG in A gerichtet hat.
Der beschließende Senat hält es angesichts dessen
für sachgerecht, für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit des Finanzgerichts dieser Entscheidung des
Klägers zu folgen und von einer Bestimmung eines anderen -
auch des allgemeinen - Gerichtsstands abzusehen. Damit ist
vorliegend das FG örtlich zuständig, da sich die
Niederlassung der Beklagten in C und damit in dessen Bezirk
befindet. Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschriften der
§§ 21, 35 ZPO über § 155 FGO im
finanzgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung finden
können. Die §§ 21, 35 ZPO sollen die
Rechtsverfolgung gegen Gewerbetreibende dadurch erleichtern, dass
der Kläger ein örtlich günstigeres Gericht anrufen
kann (MüKoZPO/Patzina, § 21 Rz 1). Jedenfalls dieser
zivilprozessualen Wertung ist für das finanzgerichtliche
Verfahren zu folgen. Auch § 38 FGO ist letztlich von dem
Grundsatz getragen, dem Kläger einen ortsnahen Rechtsschutz zu
gewährleisten (vgl. v. Beckerath in Gosch, FGO § 38 Rz
11).
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b) Demgegenüber sprechen im Streitfall
keine belastbaren Gesichtspunkte dafür, in entsprechender
Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO der Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit (ausnahmsweise) den Wohnsitz des
Klägers zugrunde zu legen. Zwar ist die Energiepreispauschale
soweit sie - wie vorliegend - vom Arbeitgeber nicht nach § 117
EStG ausgezahlt wurde, mit der Einkommensteuerveranlagung für
den Veranlagungszeitraum 2022 festzusetzen (§ 115 Abs. 1
EStG). Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auf die
Energiepreispauschale die für Steuervergütungen geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Ansprüche auf
Steuervergütungen sind aber gegenüber dem Finanzamt - FA
- (und nicht wie vorliegend gegenüber dem Arbeitgeber) geltend
zu machen (ebenso Weber-Grellet, juris PraxisReport Arbeitsrecht
9/2023, Anm. 7). Zur Festsetzung der Energiepreispauschale bedarf
es folglich der Abgabe einer Einkommensteuererklärung
gegenüber dem (Wohnsitz-)FA (vgl. BT-Drucks. 20/1765, S. 24;
Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 115 Rz 1; Schober in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 115 EStG Rz 2; Finanzgericht
Münster, Beschluss vom 05.09.2023 - 11 K 1588/23 Kg (PKH), EFG
2023, 1616 = SIS 23 16 52, Rz 14, 16; Finanzgericht Hamburg,
Gerichtsbescheid vom 18.10.2023 - 1 K 163/23 = SIS 23 20 56). Nur soweit das FA der
Festsetzung der Energiepreispauschale im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht nachkommt, kann der Kläger
diese - nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 FGO)
- vor dem nach § 38 Abs. 1 FGO örtlich zuständigen
Finanzgericht erstreiten.
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Angesichts dessen ist die örtliche
Zuständigkeit vorliegend nicht nach dem Wohnsitz(-FA) des
Klägers zu bestimmen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die
dahingehende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit einem
der Beteiligten für das finanzgerichtliche Verfahren im
Streitfall irgendwelche Vor- oder Nachteile brächte (vgl.
Senatsbeschluss vom 26.08.2008 - VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036 =
SIS 08 41 45).
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Zum einen hat der Kläger die Klage nicht,
wie es zutreffend gewesen wäre, gegen das FA gerichtet,
sondern gegen die Beklagte. Angesichts der eindeutigen Bezeichnung
der Beklagten in der Klageschrift ist eine Umdeutung der
vorliegenden Klage in ein „einkommensteuerliches
Festsetzungsbegehren“ gegen das Wohnsitz-FA
nicht möglich. Außerdem wäre eine Klage gegen das
FA unzulässig. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
dass der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch auf Auszahlung
der Energiepreispauschale gegenüber dem FA durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum
2022 geltend gemacht hat.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu
treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.06.2015 - III S 12/15 =
SIS 15 20 93, m.w.N.).
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4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 155
FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 ZPO).
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