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Sozialpolitik, Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, Arbeitsordnung einer öffentlichen Verwaltung, die das sichtbare Tragen weltanschaulicher oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbietet, Erfordernis der Neutralität im Umgang mit dem Publikum, den Vorgesetzten und den Kollegen

Kapitel:
Arbeits- und Sozialrecht > Arbeitsrecht
Fundstellen
  1. EuGH 28.11.2023, Rs C-148/22 (ECLI:EU:C:2023:924)
Normen
[AEUV] Art. 267
[RL 2000/78/EG] Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Fachaufsätze
  • LIT 04 90 76 Thüsing/Hörnchen, BB 1-2/2024 S. 52: Nochmal Kopftuch: Das Verbot religiöser Zeichen am Arbeitsplatz zwischen unmittelbarer und mittelbarer Di...
  • LIT 04 95 69 Ch. Hoppe/G. L. Groffy, DB 10/2024 S. 600: EuGH: Verbot religiöser Symbole in der Verwaltung - Lit.; Ch. Hoppe/G. L. Groffy, DB 10/2024 S. 600; EuGH...
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