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Staatliche Beihilfen, von der Republik Österreich durchgeführte Maßnahmen für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen, Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfemaßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union, nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorgelegte Beweise, Befugnisse der Europäischen Kommission zur Rückforderung von Beihilfen, Grad der Bestimmtheit der die Verjährungsfrist unterbrechenden Maßnahmen, Verfälschung von Beweisen, für die Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags maßgebliche Daten
Kapitel:
International > EU (ohne USt)
International > EU (ohne USt)
Fundstellen
- EuGH 23.11.2023, Rs C-758/21 P (ECLI:EU:C:2023:917)
Normen
[VO (EU) 2015/1589] Art. 17 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2
[VO (EU) 2015/1589] Art. 17 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- vor: EuG, 29.09.2021, EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Rückforderung, Verjährungsfrist

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