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Bestimmung des Zollwerts von Obst und Gemüse, für das die Einfuhrpreisregelung gilt, über dem pauschalen Einfuhrwert liegender angemeldeter Transaktionswert, Absatz von Erzeugnissen zu den Bedingungen, die der Realität des Transaktionswerts entsprechen, Verkauf mit Verlust durch den Einführer, Verbindung zwischen dem Einführer und dem Ausführer, gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zur Festsetzung der Zollschuld

Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
  1. EuGH 21.09.2023, Rs C-770/21 (ECLI:EU:C:2023:690)
    HFR 2024 S. 79
Normen
[AEUV] Art 267
[VO (EU) Nr. 952/2013] Art. 22, Art. 44, Art. 70, Art. 74
[VO (EU) Nr. 1308/2013] Art. 181
[Delegierte VO (EU) 2017/891] Art. 75 Abs. 5, Art. 75 Abs. 6
[DVO (EU) 2015/2447] Art. 127, Art. 134 Abs. 2 Buchst. b, Art. 14
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), EG, EU, Zoll, Zollkodex, Obst, Gemüse, Einfuhr, Preis, Rechnung, Vorsteuerabzug, Zollanmeldung, Transaktionswert, Käufer, Verkäufer, Personengesellschaft, Tarifierung, Nachweis
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