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Staatliche Beihilfen, mit der Luftfahrtgesellschaft Ryanair und ihrer Tochtergesellschaft Airport Marketing Services geschlossene Vereinbarungen, Marketingdienstleistungen, Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird, Kriterium des tatsächlichen Bedarfs, Recht auf Akteneinsicht, Recht auf Anhörung

Kapitel:
International > EU (ohne USt)
Fundstellen
  1. EuG 14.06.2023, Rs T-79/21 (ECLI:EU:T:2023:334)
Normen
[GRC] Art. 41, Art. 47
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Unternehmen ./. Kommission, EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Frankreich
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