Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 20.02.2020 - 13 K
1151/17 = SIS 20 05 68 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine KGaA, ist im
…gewerbe tätig und hält Mehrheitsbeteiligungen an
anderen Firmen, teils als Organträger. Komplementärin der
Klägerin ist die … GmbH & Co. KG (KG), die nicht am
Kapital der Klägerin beteiligt ist. Den Großteil der
Kommanditaktien hielt in den Jahren 2011 und 2012 (streitige
Erhebungszeiträume) die ... GmbH, die restlichen
Kommanditaktien hielten verschiedene (in erster Linie
natürliche) Personen, u.a. K, R und H.
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An der KG ist als persönlich haftende
Gesellschafterin die S GmbH ohne Kapitalanteil beteiligt. Die KG
ist wiederum an der S GmbH zu 100 % beteiligt.
Geschäftsführer der S GmbH waren in den streitigen
Erhebungszeiträumen K, R und H und ab 2012 L.
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In der Satzung der Klägerin ist u.a.
Folgendes geregelt:
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„...
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IV. Persönlich haftender
Gesellschafter (§§ 8 bis 10)
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§ 8 Persönlich haftender
Gesellschafter, Konten, Anteil am Gewinn und Verlust
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(1) Persönlich haftender
Gesellschafter ist die [KG] mit Sitz in [Z, Inland].
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(2) Der persönlich haftende
Gesellschafter ist ohne Kapitalanteil an der Gesellschaft
beteiligt.
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...
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§ 9 Aufwendungsersatz und
Haftungsvergütung des persönlich haftenden
Gesellschafters
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(1) Dem persönlich haftenden
Gesellschafter sind zu Lasten der Ergebnisrechnung alle
Aufwendungen für die Geschäftsführung zu erstatten,
soweit sie angemessen sind ...
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(2) Der Aufwendungsersatz erfasst alle
Aufwendungen, die beim persönlich haftenden Gesellschafter im
Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Gesellschaft
anfallen.
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...
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V. Vertretung der Gesellschaft und
Geschäftsführung (§§ 11 und 12)
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§ 11 Vertretung
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Die Gesellschaft wird von dem
persönlich haftenden Gesellschafter allein vertreten
...
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§ 12
Geschäftsführung
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(1) Die Geschäftsführung obliegt
dem persönlich haftenden Gesellschafter.
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(2) Das Widerspruchsrecht der
Kommanditaktionäre nach § 164 Satz 1, 2. Halbsatz HGB ist
ausgeschlossen.
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...
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(8) Dem Aufsichtsrat steht hinsichtlich der
personellen Zusammensetzung der Geschäftsführung des
persönlich haftenden Gesellschafters ein Mitwirkungsrecht
insoweit zu, als er von der Bestellung bzw. Abberufung von
Mitgliedern der Geschäftsführung der Komplementär
GmbH des persönlich haftenden Gesellschafters zu informieren
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
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...“
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In den Anstellungsverträgen der
Geschäftsführer K, R, H und L war unter Nr. 2.3 des
jeweiligen Anstellungsvertrages vereinbart:
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„...
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2. Grundpflichten,
Zuständigkeit
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...
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2.3. Herr [...] führt die
Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des
Gesellschaftsvertrages der [S GmbH], der [KG] und der
[Klägerin] und der erlassenen Geschäftsordnung.
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...“
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Die Geschäftsführer bezogen
für ihre Geschäftsführertätigkeit
Sondervergütungen sowohl in Form von gewinnunabhängigen
Gehältern als auch von gewinnabhängigen
Tantiemen.
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In den streitigen Erhebungszeiträumen
wurden die Geschäftsführervergütungen nach § 8
Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes in der für die
Erhebungszeiträume geltenden Fassung (GewStG) zunächst in
Höhe von … EUR (2011) und … EUR (2012) dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet
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Im Rahmen einer Außenprüfung
vertrat der Prüfer die Auffassung, dass sich die Zurechnung
nach § 8 Nr. 4 GewStG auf sämtliche Vergütungen an
die persönlich haftende Gesellschafterin erstrecken
müsse. Dabei spiele es keine Rolle, ob die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen selbst an der
geschäftsführenden KG beteiligt seien oder nicht. Die
Hinzurechnungsbeträge berechnete der Prüfer wie folgt (in
EUR):
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Zurechnung Gewinnanteile
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2011
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2012
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Gehälter
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…
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…
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Urlaubsgeld
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…
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…
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Weihnachtsgeld
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…
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…
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Tantiemen
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…
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…
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Sozialabgaben
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…
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…
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Zuführung
Pensionsrückstellungen
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H
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…
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…
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K
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…
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…
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R
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…
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…
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Lt. Betriebsprüfung
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./.
…
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…
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Überleitung
Handelsbilanz/Steuerbilanz
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./.
…
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…
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Zurechnung lt. Betriebsprüfung
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…
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…
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Bisher veranlagt/erklärt
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…
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…
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Änderung lt.
Betriebsprüfung
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…
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…
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) folgte dem und erließ am 14.01.2016
gegenüber der Klägerin geänderte Bescheide über
den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 und 2012. Der Bescheid
für 2012 wurde aus nicht streitbefangenen Gründen am
03.11.2016 erneut geändert.
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Dagegen hat die Klägerin nach
erfolglosem Einspruch Klage erhoben, die das Finanzgericht (FG)
München mit Urteil vom 20.02.2020 - 13 K 1151/17 (EFG 2020,
788 = SIS 20 05 68) als unbegründet abgewiesen hat.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht geltend
macht.
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Die Klägerin beantragt
(sinngemäß), das Urteil des FG aufzuheben und die
Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 vom
14.01.2016 und für 2012 vom 03.11.2016, jeweils in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017, dahingehend abzuändern,
dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2011 auf … EUR und
für 2012 auf … EUR herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt (sinngemäß),
die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat rechtsfehlerfrei dahin
erkannt, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb der Klägerin sämtliche (im Zusammenhang
mit der Geschäftsführung angefallenen) Vergütungen
an ihre persönlich haftende Gesellschafterin nach § 8 Nr.
4 GewStG hinzuzurechnen sind.
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1. Gemäß § 7 GewStG ist der
Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
(EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu
ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert
um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten
Beträge. Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dabei dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile, die an persönlich
haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihr nicht auf das
Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)
für die Geschäftsführung verteilt worden sind,
wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns
abgesetzt worden sind.
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2. § 8 Nr. 4 GewStG ist nach ihrem
Regelungsgegenstand eine Korrekturvorschrift zu § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KStG. Nach der letztgenannten Vorschrift sind bei der
Ermittlung des Einkommens einer KGaA die Teile des Gewinns, die an
den persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung
(Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt werden,
als Aufwendungen abziehbar; dies hat den Zweck, eine
Doppelbelastung mit Ertragsteuer (z.B. Körperschaftsteuer bei
der KGaA und Einkommensteuer bei den Gesellschaftern) zu vermeiden.
Wenn damit die Vergütung für die
Geschäftsführung nicht der Körperschaftsteuer bei
der KGaA unterliegt, stellt § 8 Nr. 4 GewStG im Gegenzug
sicher, dass dieser Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt (vgl.
nur Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., §
8 Nr. 4 Rz 2). Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits
entschieden, dass die Vorschrift unabhängig davon anzuwenden
ist, ob der persönlich haftende Gesellschafter mit seinen
Einkünften aus der KGaA selbst der Gewerbesteuer unterliegt
(Senatsurteil vom 06.10.2009 - I R 102/06, BFH/NV 2010, 462 = SIS 10 06 07). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Gewerbesteuer
ordnet sodann § 9 Nr. 2b GewStG auf der Ebene des
persönlich haftenden Gesellschafters die Kürzung der nach
§ 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer KGaA hinzugerechneten
Gewinnanteile an, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt
worden sind.
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3. Gewinnanteile, die i.S. des § 8 Nr. 4
GewStG an die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA
als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt
werden, sind alle Arten von Vergütungen, die die
persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für
ihre - gegenwärtige oder frühere -
Geschäftsführungstätigkeit erhalten (Senatsurteile
vom 08.02.1984 - I R 11/80, BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381 = SIS 84 09 21; vom 31.10.1990 - I R 32/86, BFHE 162, 445, BStBl II 1991,
253 = SIS 91 03 25). Von diesen Vergütungen zu unterscheiden
sind Zahlungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter
als Auslagen- oder Aufwendungsersatz erhalten und die kein Entgelt
für die Geschäftsführungstätigkeit sind.
Derartige Zahlungen - z.B. die Erstattung von Reisekosten - sind
keine nach § 8 Nr. 4 GewStG wieder hinzuzurechnenden
Gewinnanteile, sondern Betriebsausgaben der KGaA.
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Es ist dabei gleichgültig, ob die
Vergütungen aufgrund des Gesellschaftsvertrages bzw. der
Satzung oder aufgrund eines gesonderten (schuldrechtlichen)
Tätigkeitsvertrages geschuldet werden
(Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 534;
Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz
43 und 44, m.w.N.; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz,
§ 8 Nr. 4 Rz 18; a.A. wohl Drüen/van Heek, DB 2012,
2184). Die im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG
zu berücksichtigende Vergütung ist auch nicht auf
gewinnabhängige Vergütungen beschränkt. Dies folgt
aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung als persönlich
haftender Gesellschafter, die insoweit ein ausreichendes
Differenzierungsmerkmal darstellt, um von einem
Geschäftsinhaber auszugehen; als Konsequenz ist es
unerheblich, ob die persönlich haftenden Gesellschafter als
Geschäftsführer oder nur als Angestellte tätig sind
(Senatsurteile in BFH/NV 2010, 462 = SIS 10 06 07; vom 07.12.2011 -
I R 5/11, BFH/NV 2012, 556 = SIS 12 06 63).
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4. Aufwendungen, die einem persönlich
haftenden Gesellschafter einer KGaA entstehen, weil er die ihm
übertragenen Geschäftsführungsaufgaben von anderen
Personen (Fremdgeschäftsführern) wahrnehmen lässt,
mindern die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG
nicht (Senatsurteil in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 = SIS 91 03 25).
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§ 8 Nr. 4 GewStG und § 9 Nr. 2 KStG
sind Vorschriften zur Ermittlung des Gewerbeertrags bzw. des
Einkommens der KGaA. Die Tatbestandsvoraussetzungen (z.B.
„Gewinnanteile“, die an die
persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung
für die Geschäftsführung verteilt worden sind) sind
daher aus der Sicht der KGaA - nicht aus der der persönlich
haftenden Gesellschafter - zu beurteilen. Auf dieser Grundlage sind
sämtliche Vergütungen, die die Komplementäre der
KGaA für die Geschäftsführung erhalten, derartige
Gewinnanteile. Auch soweit die Vergütungen den Aufwendungen
entsprechen, die einem Komplementär durch
Fremdgeschäftsführer entstehen, sind sie aus der Sicht
der KGaA kein außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung zu leistender Aufwendungsersatz, sondern
Gewinnanteile, die der persönlich haftende Gesellschafter als
Vergütung „für die
Geschäftsführung“ - durch
Fremdgeschäftsführer - erhält. Gleiches gilt, wenn
eine GmbH persönlich haftende und nach der Satzung
geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte
Gesellschafterin ist.
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5. Das FG hat die vorstehenden
Rechtsgrundsätze zutreffend auf den Streitfall übertragen
(s.a. Gosch, Der Konzern 2017, 504, 505; Massinger, EFG 2020, 790,
791; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O.,
§ 9 Rz 99; Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 4
Rz 24; Oberfinanzdirektion - OFD - Münster, Kurzinformation
ESt Nr. 03/2005 vom 14.01.2005, DStZ 2005, 204 = SIS 05 15 51; kritisch Hasselbach/Ebbinghaus,
DB 2015, 1269, 1276; Kusterer/Graf, DStR 2016, 2782, 2784 f.; vgl.
auch Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 9 KStG Rz 26).
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a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist
zunächst die Schlussfolgerung des FG, dass K, R, H und L in
den streitigen Erhebungszeiträumen bereits aufgrund
gesetzlicher Regelung und satzungsgemäß mittelbar
über die KG und die S GmbH zur Geschäftsführung der
Klägerin berufen waren. Nach § 278 Abs. 2 des
Aktiengesetzes (AktG) richtet sich die Befugnis des persönlich
haftenden Gesellschafters zur Geschäftsführung und zur
Vertretung einer KGaA nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
(HGB) über die Kommanditgesellschaft. § 164 HGB regelt
insoweit, dass die Kommanditisten - bei einer KGaA die
Kommanditaktionäre - von der Führung der Geschäfte
der Gesellschaft ausgeschlossen sind; Geschäftsführer ist
danach der persönlich haftende Gesellschafter. Nach den
bindenden Feststellungen des FG ergibt sich im Streitfall aus
§ 8 der Satzung der Klägerin, dass persönlich
haftende Gesellschafterin die KG, eine Personengesellschaft, ist.
Dieser wiederum steht nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m.
§§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1, 164 HGB und § 12 der
Satzung die alleinige Führung der Geschäfte der
Klägerin zu. Die KG wiederum wird gemäß
§§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1, 164 HGB von ihrer
Komplementärin, der S GmbH, vertreten, der auch die
Geschäftsführungsbefugnis zusteht. Die S GmbH wird
wiederum nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch ihre
Geschäftsführer vertreten. Die Geschäftsführer
einer GmbH werden gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG von der
Gesellschafterversammlung bestellt, wodurch die
Geschäftsführer ihre Organstellung erlangen. Neben der
Organstellung der Geschäftsführer können diese mit
der GmbH auch einen Geschäftsführervertrag
(Anstellungsvertrag), der als Dienstleistungsvertrag
gemäß § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
qualifizieren ist, abschließen. Geschäftsführer der
S GmbH waren nach den Feststellungen des FG in den Streitjahren K,
R, H und (ab 2012) L.
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b) Die Übertragung der
Geschäftsführung durch Anstellungsvertrag zwischen K, R,
H und L einerseits und der Klägerin andererseits (sog.
Drittanstellung, vgl. dazu etwa Krämer in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 9 KStG Rz 26)
steht dem nicht entgegen. Sie ist nicht geeignet, die mittelbar
bestehende organschaftliche Stellung der Geschäftsführer
aufzuheben. Dies folgt daraus, dass der KG als persönlich
haftender Gesellschafterin der Klägerin nach § 9 Abs. 2
der Satzung ein Ersatzanspruch für die Aufwendungen, die ihr
mit der Geschäftsführung entstehen, zusteht. Die
Geschäftsführer üben damit faktisch und
wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG,
vertreten durch die S GmbH, aus. Deren Tätigkeit ist dieser
deshalb im Ergebnis zuzurechnen (ebenso Gosch, Der Konzern 2017,
504, 506; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O.,
§ 9 Rz 99; zum Aufwendungsersatz auch Güroff in
Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 7; Kontny in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 8
Nr. 4 Rz 26).
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aa) Das unmittelbare
Anstellungsverhältnis mit der Klägerin stellt sich
wirtschaftlich gesehen als Abkürzung des Zahlungsweges
hinsichtlich des bestehenden Ersatzanspruchs der KG gegenüber
der Klägerin dar (ebenso OFD Münster in DStZ 2005, 204 =
SIS 05 15 51; Gosch, Der Konzern
2017, 504, 506; a.A. Hasselbach/Ebbinghaus, DB 2015, 1269, 1276).
Der Aufwendungsersatz durch die Klägerin wurde dabei nach den
Feststellungen des FG unmittelbar durch Zahlung an die
Geschäftsführer geleistet. Dies gilt gleichermaßen
für Fremdgeschäftsführer, die nicht beteiligt waren
(H, im streitigen Erhebungszeitraum 2011 bis zum Erwerb des
Kommanditanteils, und L), als auch für
Geschäftsführer, die Kommanditisten der KG waren (K, R, H
ab Erwerb des Kommanditanteils). Für Zwecke des § 8 Nr. 4
GewStG kann insoweit nicht auf den einzelnen
Geschäftsführer abgestellt und eine Hinzurechnung
teilweise ausgeschlossen werden, da einzig die juristische Person
als persönlich haftende Gesellschafterin zur organschaftlichen
Vertretung der KGaA berufen ist (sog. Grundsatz der
Selbstorganschaft, z.B. Hageböke in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 9 Rz 99;
Deloitte/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 4 Rz 14).
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bb) Im Streitfall sind die
Geschäftsführer K, R, H und L gesellschaftsrechtlich
über die KG (als persönlich haftender Gesellschafterin
der Klägerin) und als Geschäftsführer der S GmbH
(Komplementärin der KG) zur Geschäftsführung der
Klägerin berufen. Der Senat hat zu einer vergleichbaren
Konstellation bereits in seinem Urteil in BFHE 162, 445, BStBl II
1991, 253 = SIS 91 03 25 (ähnlich Senatsurteil in BFH/NV 2010,
462 = SIS 10 06 07) entschieden, dass Aufwendungen, die einer
Komplementär-GmbH dadurch entstehen, dass sie die ihr
übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch
Fremdgeschäftsführer ausüben kann, die Hinzurechnung
gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht hindern. Dann kann
nichts anderes gelten, wenn der persönlich haftende
Gesellschafter einer KGaA eine GmbH & Co. KG ist, deren
Komplementärin eine GmbH ist, die zur
Geschäftsführung befugt ist. Andernfalls würde der
in der Sicherstellung der Gewerbesteuerbelastung auch des anderen
Gewinnanteils liegende Zweck des § 8 Nr. 4 GewStG
unterlaufen.
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c) Das FG ist auch ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, dass die lohnsteuerrechtliche Behandlung der
Tätigkeitsvergütungen der Geschäftsführer
nichts an dieser gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung zu
ändern vermag. Denn es liegen in der Sache
Sondervergütungen der Kommanditisten nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Insoweit sind für den Fall der
unmittelbaren Anstellung eines Kommanditisten der persönlich
haftenden GmbH & Co. KG als Geschäftsführer der KGaA die
Geschäftsführervergütung zunächst der GmbH &
Co. KG als persönlich haftender und zur
Geschäftsführung berufener Gesellschafterin der KGaA als
gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 EStG und anschließend im Rahmen der Gewinnverteilung
der GmbH & Co. KG dem Kommanditisten als Sondervergütung
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2
EStG zuzurechnen (zutreffend OFD Münster in DStZ 2005, 204 =
SIS 05 15 51; s.a. Krämer in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 9 KStG Rz 26;
Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 9
Rz 99).
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d) Eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung
wird dabei durch § 9 Nr. 2b GewStG vermieden. Eine
darüber hinausgehende teleologische Reduktion des § 8 Nr.
4 GewStG dahingehend, dass die Vorschrift immer dann keine
Anwendung finden dürfte, wenn eine Kürzung nach § 9
Nr. 2b GewStG auf Ebene des persönlich haftenden
Gesellschafters tatsächlich zu keiner steuerlichen
Berücksichtigung des Aufwands führen würde (dazu
Kusterer/Graf, DStR 2016, 2782, 2783 f.), ist nicht angezeigt (so
wohl auch Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 541).
Der Senat hat bereits im Urteil in BFH/NV 2010, 462 = SIS 10 06 07
dahin erkannt, dass das Konzept der Hinzurechnung und Kürzung
von Gewinnanteilen bei der KGaA und ihrem persönlich haftenden
Gesellschafter in § 8 Nr. 4 und § 9 Nr. 2b GewStG dem
Leistungsfähigkeitsprinzip hinreichend Rechnung trägt und
deshalb nicht verfassungswidrig ist (gleicher Ansicht Güroff
in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 3). Damit ist,
was auch dem Urteil des FG Köln
vom 17.08.2006 - 6 K 6170/03 (EFG 2006, 1923 = SIS 07 00 77) und dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 462 =
SIS 10 06 07 zu entnehmen ist, nur auf der Ebene des
persönlich haftenden Gesellschafters und damit bei der
Auslegung des § 9 Nr. 2b GewStG zu entscheiden, wie eine
sachgerechte Besteuerung des persönlich haftenden
Gesellschafters gewährleistet werden kann. § 8 Nr. 4
GewStG dient insoweit ausschließlich der sachgerechten
Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft und es ist nicht erkennbar,
weshalb eine vermeintlich zu weit gehende Kürzung des
Gewerbeertrags beim persönlich haftenden Gesellschafter zu
einer Minderung der Hinzurechnung bei der Gesellschaft führen
sollte.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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