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Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen einen Gesellschafter ergangene, lediglich auf § 193 Abs. 1 AO gestützte, eine Personengesellschaft betreffende Prüfungsanordnung auch ohne weitere Begründung rechtmäßig

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Fundstellen
  1. Sächsisches FG 22.03.2021, 6 K 1631/19
Normen
[AO 1977] § 5, § 93, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1 Satz 3, § 369, § 370 Abs. 1 Nr. 1
[FGO] § 102
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