Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2020 - 3 K
1277/20 = SIS 21 01 32 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist die Höhe der
Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem
privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der
maßgebenden Fassung des Streitjahres 2017 (EStG).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
Grundstücksgemeinschaft aus den Geschwistern … (A) und
… (B). Sie erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Diese
Grundstücke - darunter auch das Grundstück
„Z-Straße“ (bestehend aus Flur … Nrn.
…/1 und …/2, im Folgenden: Grundstück) - waren A
und B von deren Vater (V) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
übertragen worden.
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V war Inhaber eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs gewesen, zu dessen
Betriebsvermögen das Grundstück mit einer
Gesamtfläche von 2.853 qm gehörte. Mit notariell
beurkundetem Übertragungsvertrag vom 14.12.2007 (Flur …
Nr. …/1) und Ergänzung zum Übertragungsvertrag vom
16.12.2008 (Flur … Nr. …/2) übertrug V das
Grundstück auf seine beiden Kinder A und B. Der Verkehrswert
des Grundstücks wurde im Übertragungsvertrag mit 300.000
EUR angegeben. Einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des
Grundstücks erklärte V in der
Einkommensteuererklärung der Entnahmejahre nicht. Das
Grundstück wurde lediglich nicht mehr als
Betriebsvermögen behandelt. Die Einkommensteuerbescheide
für 2007 und 2008 des V sind bestandskräftig.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
23.05.2016 veräußerten A und B das Grundstück mit
weiteren Objekten zu einem anteiligen Kaufpreis in Höhe von
570.600 EUR. Der Kaufpreis wurde im Juni 2017 gezahlt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte im (geänderten) Bescheid für
2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 03.02.2020 Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG in
Höhe von 559.018 EUR an. Im Rahmen der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns seien die nach § 55 EStG
ermittelten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers in
Höhe von 11.582 EUR anzusetzen, so dass ein
Veräußerungsgewinn in Höhe von 559.018 EUR
(Veräußerungserlös in Höhe von 570.600 EUR ./.
Anschaffungskosten in Höhe von 11.582 EUR) zu versteuern
sei.
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Zur Begründung des Einspruchs trug die
Klägerin im Wesentlichen vor, vom
Veräußerungserlös sei der Entnahmewert des
Grundstücks im Jahr 2007 (Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG) in Höhe von 556.335 EUR in Abzug zu bringen. Dieser
leite sich aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, welches A
im Februar 2007 zu einem Preis von 195 EUR/qm erworben habe. Daher
ergebe sich lediglich ein Gewinn in Höhe von 14.265 EUR. Mit
Einspruchsentscheidung vom 10.03.2020 wies das FA den Einspruch als
unbegründet zurück.
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Die hiergegen erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führte in seinem in EFG
2021, 452 = SIS 21 01 32 veröffentlichten Urteil im
Wesentlichen aus, der Veräußerungsgewinn sei nach §
23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem
Veräußerungspreis in Höhe von 570.600 EUR
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den
Werbungskosten andererseits. An die Stelle der Anschaffungskosten
trete gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG in den
Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG, d.h. in den
Fällen der Überführung eines Wirtschaftsguts in das
Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme, der nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzte Teilwert. Der
„angesetzte Wert“ i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG
entspreche im Streitfall dem Buchwert des Grundstücks in
Höhe von 11.582 EUR im Zeitpunkt der Entnahme.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 23 Abs. 3
EStG). Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der Entnahme des
Grundstücks durch V sei kein Entnahmewert angesetzt worden. Es
habe daher im damaligen Zeitpunkt auch keinen
„angesetzten“ Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3
EStG gegeben, der bei der späteren Veräußerung des
Grundstücks als fiktive Anschaffungskosten zu
berücksichtigen gewesen wäre. Dieser Wertansatz habe
daher erstmals im Zeitpunkt der Veräußerung des
Grundstücks durch die Klägerin zu erfolgen, und zwar in
Höhe des maßgeblichen Teilwertes. Die vom Gesetzgeber
klarstellend gewählte Formulierung des
„angesetzten“ Wertes bringe klar zum Ausdruck, dass der
Steuerpflichtige tatsächlich einen Wert gewählt haben
müsse. Anders als es das FG darstelle, solle nach dem Willen
des Gesetzgebers nicht jedweder unzutreffend versteuerte
Entnahmegewinn korrigiert werden. Dies solle nur bei einem
„fehlerhaft zu niedrigen Entnahmewert“ geschehen. Nur
dann stelle sich das in der Gesetzesbegründung angeführte
Problem, dass die Finanzbehörden angemessene Werte nur bedingt
ermitteln oder überprüfen könnten. Dieses Problem
stelle sich nicht, wenn kein Wert angesetzt worden sei, denn das
sei leicht und unmittelbar festzustellen. Nach der
Gesetzesbegründung sollten gerade die Fälle korrigiert
werden, in denen willentlich und wissentlich Werte zu niedrig
angesetzt worden seien. Es solle letztlich das
widersprüchliche Verhalten sanktioniert werden, im Fall der
Entnahme einen niedrigeren Wert anzusetzen als später bei der
Weiterveräußerung. Ein solches vorwerfbares Verhalten
liege aber nicht vor, wenn bei der Entnahme kein Wert angesetzt
worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und den
Feststellungsbescheid für 2017 vom 03.02.2020 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10.03.2020 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG auf
14.265 EUR gemindert werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FA schließt sich den
Ausführungen des FG an.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Höhe des
Gewinns aus dem streitgegenständlichen privaten
Veräußerungsgeschäft des Grundstücks
zutreffend mit 559.018 EUR ermittelt.
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1. Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu
den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)
auch Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG.
Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt. Als Anschaffung gilt gemäß § 23 Abs.
1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts
in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme
oder Betriebsaufgabe. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem
Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die
Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in
das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen
(§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
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2. Es ist zwischen den Beteiligten nicht
streitig, dass die Klägerin mit dem Verkauf des
Grundstücks im Jahr 2016 den Tatbestand eines privaten
Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat. Der Senat sieht daher insoweit
von weiteren Ausführungen ab.
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3. Das FG hat zu Recht die Höhe des
Veräußerungsgewinns mit 559.018 EUR im Streitjahr
festgestellt.
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a) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der
Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften i.S.
des § 23 Abs. 1 EStG der Unterschied zwischen
Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. In den
Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG tritt an die Stelle
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 EStG oder § 16 Abs. 3 EStG angesetzte Wert (§ 23
Abs. 3 Satz 3 EStG).
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b) An die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten tritt der Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
nur insoweit, als er der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen,
der das Wirtschaftsgut entnommen hat, zugrunde gelegen hat. Wird
ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven
(erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der
bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz
(Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste
Buchwert der „angesetzte“ Wert i.S. des §
23 Abs. 3 Satz 3 EStG.
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aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des
§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG. Danach tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
„angesetzte“ (Entnahme-)Wert. Ein Wert ist nur
im Sinne der Norm „angesetzt“, wenn er einer
Steuerfestsetzung zugrunde gelegen hat. Wird ein Wirtschaftsgut
erfolgsneutral entnommen, entspricht der angesetzte Wert dem
Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme. Denn bei
der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich entsteht
durch die Ausbuchung des Wirtschaftsguts in Höhe des
Buchwertes eine Vermögensminderung. Die
Erfolgsneutralität dieser Buchung kann daher nur durch den
Ansatz einer Entnahme in derselben Höhe erreicht worden sein.
Nichts anderes gilt, soweit das Wirtschaftsgut bei der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG aus dem laufend zu führenden Verzeichnis
(§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) „entnommen“ worden
ist.
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bb) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn
und Zweck der Regelung. Durch den Ansatz des Entnahmewertes, der
der Steuerfestsetzung des Rechtsvorgängers zugrunde gelegen
hat, wird sichergestellt, dass Wertsteigerungen (stille Reserven),
die in dem Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und
Entnahme entstanden sind und der Entnahmebesteuerung unterlegen
haben, bei der späteren Veräußerung nicht erneut
steuerlich erfasst und damit doppelt besteuert werden. Sind aber
stille Reserven tatsächlich nicht erfasst worden, so kann es
zu keiner Doppelbesteuerung kommen. Zudem soll durch die Bezugnahme
auf den angesetzten (Entnahme-)Wert sichergestellt werden, dass im
Falle einer steuerbaren Veräußerung alle bis zur
Veräußerung entstandenen stillen Reserven einmal der
Besteuerung unterworfen werden. Denn es ist von dem angesetzten und
nicht von dem anzusetzenden Entnahmewert auszugehen. Der angesetzte
Entnahmewert tritt daher auch dann an die Stelle der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, wenn er fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig
angesetzt worden ist (vgl. T. Carlé in Korn, § 23 EStG
Rz 80; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 303; Kube
in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 23 Rz 12).
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cc) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die
Gesetzeshistorie bestätigt. Mit der Neuregelung des § 23
Abs. 1 Satz 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurde erstmals auch die
Veräußerung eines zuvor aus dem Betriebsvermögen in
das Privatvermögen überführten Grundstücks
innerhalb der zehnjährigen Frist der Besteuerung unterworfen.
In dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die
Grünen vom 09.11.1998 (BT-Drucks. 14/23, S. 179 f.) wird zur
Begründung angeführt: „Nicht selten kommt es
vor, daß Steuerpflichtige bei der Entnahme von
Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen einen Wert
angeben, der sich dann im Rahmen einer späteren steuerfreien
Veräußerung aus dem Privatvermögen heraus als zu
niedrig erweist. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung,
derartigen Praktiken durch genauere Prüfung des Entnahmewertes
entgegenzuwirken, sind angesichts der sachtypischen Beweisnot
gering. Daher wird die Veräußerung zukünftig nach
§ 23 EStG besteuert, wenn die Entnahme bei Grundstücken
und ähnlichen Rechten weniger als zehn Jahre […]
zurückliegt.“ Hintergrund der Neuregelung war damit
jedenfalls auch, dass im Fall einer steuerbaren
Veräußerung innerhalb von zehn Jahren auch die stillen
Reserven nachträglich besteuert werden, die bereits im
Zeitpunkt der der Veräußerung vorgehenden Entnahme
hätten aufgedeckt und besteuert werden müssen. Dieser
Besteuerungsansatz fußt damit auch auf der Annahme, dass eine
rückwirkende Änderung des Steuerbescheids, in dem der
zutreffende Entnahmegewinn zu erfassen gewesen wäre, nicht
(mehr) in Betracht kommt. Auf Vorschlag des Finanzausschusses vom
03.03.1999 (BT-Drucks. 14/443, S. 29) wurde zur Konkretisierung der
maßgebenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei einer
vorherigen Entnahme § 23 Abs. 3 Satz 2 EStG (nunmehr Satz 3)
in das Gesetz aufgenommen und auf den
„anzusetzende[n]“ Wert abgestellt. Da unter
anzusetzendem Wert im Sinne der Regelung auch der im Zeitpunkt der
Entnahme zutreffende Wert subsumiert werden konnte, drohte das vom
Gesetzgeber verfolgte Ziel, bisher nicht erfasste Entnahmegewinne
im Zeitpunkt der Veräußerung nachträglich der
Besteuerung zuzuführen, verfehlt zu werden. Deshalb wurde
durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I
1999, 2601) nunmehr in Satz 3 das Wort
„anzusetzende“ durch das Wort
„angesetzte“ ersetzt, um dem vom Gesetzgeber im
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 zum Ausdruck gebrachten
Willen besser Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 14/2070, Bericht des
Finanzausschusses zum Steuerbereinigungsgesetz 1999, S. 19).
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dd) Der Einwand der Klägerin, im Rahmen
der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23
Abs. 3 Satz 3 EStG sei der „angesetzte Wert“
i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG erstmals gemäß der
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu ermitteln, wenn - wie
im Streitfall - im Zeitpunkt der Entnahme des Grundstücks kein
Wert angesetzt worden sei, bleibt ohne Erfolg. § 23 Abs. 3
EStG lässt keine Auslegung zu, einen der Besteuerung nicht
zugrunde gelegten Teilwert nachträglich (fiktiv) zu ermitteln
und bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zu
berücksichtigen. Ein Steuerpflichtiger, der - wie im
Streitfall - keinen Entnahmegewinn erklärt hat, darf nach
§ 23 Abs. 3 EStG nicht besser gestellt sein als ein
Steuerpflichtiger, der einen solchen zu niedrig erklärt
hat.
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht nur die ursprünglichen Anschaffungskosten des
V in Höhe von 11.582 EUR bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns gemäß § 23 Abs. 3
Sätze 1 und 3 EStG berücksichtigt. Denn der V hat das
Grundstück, welches er nach den bindenden Feststellungen des
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) mit einem Buchwert in Höhe von
11.582 EUR in seinem Betriebsvermögen erfasst hatte,
erfolgsneutral entnommen. Es ist daher davon auszugehen, dass das
Grundstück bei der Überführung vom
Betriebsvermögen in das Privatvermögen mit dem Buchwert
(11.582 EUR) ausgebucht - und dieser Wert mithin bei der
Besteuerung „angesetzt“ - worden ist.
Dementsprechend betragen die den Veräußerungspreis in
Höhe von 570.600 EUR mindernden und A und B gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG - was insoweit zwischen den
Beteiligten unstreitig ist - zuzurechnenden Anschaffungskosten des
V 11.582 EUR. Der im Streitjahr zu erfassende
Veräußerungsgewinn beträgt mithin (570.600 EUR ./.
11.582 EUR =) 559.018 EUR.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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