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Vorlage zur Vorabentscheidung, Steuerrecht, Quellenbesteuerung der fiktiven Zinsen eines zinslosen Darlehens, das einer gebietsansässigen Gesellschaft von ihrer gebietsfremden Muttergesellschaft gewährt wird, Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle, Gewinnausschüttung einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an die gebietsfremde Muttergesellschaft, Ansammlung von Kapital, Kapitalzuführungen, Befreiung von direkten Steuern, freier Kapitalverkehr, Besteuerung des Bruttobetrags der fiktiven Zinsen, Erstattungsverfahren, das zum Abzug der mit dem Darlehen zusammenhängenden Ausgaben dient und gegebenenfalls zu einer Rückzahlung führt, unterschiedliche Behandlung, Rechtfertigung, ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten, effiziente Einziehung der Steuer, Bekämpfung der Steuerumgehung

Kapitel:
International > EU (ohne USt)
Fundstellen
  1. EuGH 24.02.2022, Rs C-257/20 (ECLI:EU:C:2022:125)
    HFR 2022 S. 375
    BFH/NV 2022 S. 575 (nur Leitsatz)
Normen
[AEUV] Art. 63, Art. 65
[RL 2003/49/EG] Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d
[RL 2008/7/EG] Art. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
[RL 2011/96/EU] Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5
[RL (EU) 2015/121]
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Varhoven administrativen sad (Bulgarien), EG, EU, Zinsen, Lizenzgebühren, verbundene Unternehmen, Quellensteuer, Organ, Tochtergesellschaft, Muttergesellschaft, Darlehen, Verhältnismäßigkeit, Körperschaftsteuer, Grundrechte, Gewinnausschüttung, Kapitalverkehr, Niederlassungsfreiheit, Bulgarien, Rechtsbehelf, Beitritt
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