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Teilweise stattgebender Kammerbeschluss, Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verletzt bei mangelnden Darlegungen zum Anfangsverdacht (hier: Geldwäsche, § 261 StGB) das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 13 Abs. 1 GG, Anfangsverdacht der Geldwäsche muss sich auch auf konstitutive Vortat i.S. des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB beziehen
Kapitel:
Verschiedenes > Steuerfahndung, Steuerstrafrecht
Verschiedenes > Steuerfahndung, Steuerstrafrecht
Fundstellen
-
BVerfG 03.03.2021, 2 BvR 1746/18, rkr. (ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr174618)
NJW 2021 S. 1452
Normen
[BVerfGG] § 93 c Abs. 1 Satz 1
[GG] Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2
[GwG 2008] § 11
[GwG 2017] § 43
[StGB] § 261 Abs. 1 Satz 2
[StPO] § 102
[BVerfGG] § 93 c Abs. 1 Satz 1
[GG] Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2
[GwG 2008] § 11
[GwG 2017] § 43
[StGB] § 261 Abs. 1 Satz 2
[StPO] § 102
Zitiert in... / geändert durch...
- BVerfG 19.4.2023, SIS 23 16 69, Teilweise stattgebender Kammerbeschluss, Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG bei Wohnungsdurchsuchung trotz ...

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