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Vorlage zur Vorabentscheidung, Art. 49 AEUV, Niederlassungsfreiheit, Steuerrecht, Körperschaftsteuer, Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft, Verlegung der Steueransässigkeit in diesen anderen Mitgliedstaat, nationale Regelung, der zufolge es nicht zulässig ist, den im Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, vor der Sitzverlegung angefallenen steuerlichen Verlust geltend zu machen

Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
  1. EuGH 27.02.2020, Rs C-405/18 (ECLI:EU:C:2020:127)
    FR 2020 S. 370
    HFR 2020 S. 414
    NJW 2020 S. 1202 (nur Leitsatz)
    DStRE 2020 S. 485
    BFH/NV 2020 S. 671 (nur Leitsatz)
Normen
[AEUV] Art. 49
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik), EG, EU, Tschechien, Niederlassungsfreiheit, Geschäftsleitung, Verlegung, Mitgliedstaat, Verlust, Geschäftstätigkeit, Ort
Zitiert in... / geändert durch...
  • EuGH 10.11.2022, SIS 22 20 94, Niederlassungsfreiheit, Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitglied...
Fachaufsätze
  • LIT 04 05 23 Ch. Kahlenberg, IWB 9/2020 S. 363: Wegzug von Kapitalgesellschaften und Verlusttransfer - Lit.; Ch. Kahlenberg, IWB 9/2020 S. 363; EuGH v. 2...
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