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Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz, Verfassungsmäßigkeit, Besteuerung auch der durch Manipulationen von Spielern und Diebstahl entnommenen Geldbeträge, Begriff des "Fehlgelds" i.S. von § 3 Abs. 6 VergnStG BR

Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
  1. FG Bremen 25.04.2019, 2 K 167/18 (1)
Normen
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14
[VergnStG BR] § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 5, § 6 Satz 1, § 6 Satz 2
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