Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.6.2016 3 K 3171/14 Erb
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Finanzgericht Münster
zurückverwiesen.
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Alleinerbe seines am 20.7.2009 verstorbenen
Vaters (Erblasser). Zum Nachlassvermögen gehörte das
Einzelunternehmen des Erblassers X-Betrieb mit einem
Gesellschaftsanteil in Höhe von 12 % am Nennkapital der
Y-GmbH. Der Wert dieses Gesellschaftsanteils an der Y-GmbH
entsprach über 91 % des Werts des gesamten
Betriebsvermögens des X-Betriebs. Der Kläger war an der
Y-GmbH in Höhe von 74 % beteiligt. Die übrigen 14 % der
Anteile hielt die Z-KG; an dieser Gesellschaft war der Kläger
zu 100 % beteiligt.
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Nach § 5 des notariell beurkundeten
Gesellschaftsvertrags der Y-GmbH vom 21.4.1988 ist die Abtretung
von Geschäftsanteilen vorbehaltlich der Einwilligung aller
Gesellschafter zur Abtretung an einen oder mehrere Dritte nur
zulässig an Gesellschafter, deren Ehegatten sowie an
Abkömmlinge eines Gesellschafters und dessen Ehegatten. Die
Abtretung an Ehegatten und Abkömmlinge bedarf der Genehmigung
der Gesellschaft, die vom Geschäftsführer zu erteilen
ist. Die vorgenannten Regeln gelten auch für die Abtretung von
Teilen von Geschäftsanteilen. In der Gesellschafterversammlung
haben je 1.000 DM der Geschäftsanteile eine Stimme (§ 8
Abs. 4 Buchst. c Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). Der Erblasser
hatte ein höchstpersönliches und auf Erben nicht
übergehendes Stimmrecht in zehnfacher Höhe (§ 8 Abs.
4 Buchst. c Satz 2 des Gesellschaftsvertrags).
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Der Wert des Betriebsvermögens des
X-Betriebs wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.7.2013 nach § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes auf 1.874.216 EUR
gesondert festgestellt. In der Anlage zum Feststellungsbescheid
wurde mitgeteilt, dass der Wert der Anteile an der Y-GmbH 1.707.561
EUR betrage, es sich hierbei um Verwaltungsvermögen nach
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der für das Jahr 2009 geltenden
Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I
2008, 3018) - ErbStG 2009 - handle und die Quote des
Verwaltungsvermögens sich somit auf 91,1080 % belaufe.
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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) zunächst für das
Betriebsvermögen des X-Betriebs den Verschonungsabschlag nach
§ 13a i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
ErbStG 2009 mit Bescheid vom 8.7.2010 gewährt hatte,
erließ er in der Folge mehrere Änderungsbescheide,
versagte die beantragte Steuerbefreiung und setzte
schließlich im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens mit
Bescheid vom 29.4.2016 Erbschaftsteuer in Höhe von 3.224.554
EUR fest.
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Einspruch und Klage gegen die
Nichtberücksichtigung der Steuerbefreiung blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der
Verschonungsabschlag sei nicht zu gewähren, da der
Gesellschaftsvertrag der Y-GmbH nicht die Anforderungen an eine
Poolvereinbarung i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
ErbStG 2009 erfülle. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen
der Y-GmbH würden zwar bewirken, dass Verfügungen
über den Gesellschaftsanteil faktisch nur bei einem
Zusammenwirken des Erblassers und des Klägers möglich
gewesen seien. Eine rechtliche Verpflichtung, wie das Gesetz sie
erfordere, würde sich aus den Regelungen des
Gesellschaftsvertrags jedoch nicht ergeben. Außerdem fehle es
an einer Regelung, nach der der Erblasser und der Kläger zur
einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichtet gewesen seien.
Die Stimmrechtsvervielfachung bei dem Erblasser genüge
hierfür nicht. Vielmehr sei nach den Regelungen des
Gesellschaftsvertrags jeder Gesellschafter in der Ausübung
seiner Stimmrechte frei gewesen und habe so durch Verweigerung
seiner Zustimmung bestimmte Maßnahmen verhindern können.
Das Urteil ist in EFG 2016, 1530 = SIS 16 21 39
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
eine Verletzung von § 13a i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG 2009 geltend.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA mit Bescheid vom 1.2.2019 den Bescheid vom 29.4.2016 in
für das Revisionsverfahren nicht streitigen Punkten
geändert und die Erbschaftsteuer auf 3.246.704 EUR
festgesetzt.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom
1.2.2019 dahingehend abzuändern, dass der Wert des
Betriebsvermögens des X-Betriebs für die
Steuerfestsetzung insgesamt außer Ansatz bleibt.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Feststellungen des FG tragen nicht die
Entscheidung, dass das Betriebsvermögen des X-Betriebs zum
Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers zu mehr als 50 % aus
schädlichem Verwaltungsvermögen in Form der Anteile an
der Y-GmbH bestanden hat. Entgegen der Auffassung des FG waren nach
dem Gesellschaftsvertrag der Y-GmbH der Kläger, der Erblasser
und die Z-KG verpflichtet, über die Anteile an der Y-GmbH nur
einheitlich zu verfügen. Darüber hinaus lassen die
fehlenden Vereinbarungen zu einer einheitlichen
Stimmrechtsausübung im Gesellschaftsvertrag der Y-GmbH nicht
den Schluss zu, dass die Gesellschafter nicht hierzu verpflichtet
waren. Die zur Berücksichtigung einer Poolvereinbarung
erforderliche einheitliche Stimmrechtsausübung muss nicht
zwingend im Gesellschaftsvertrag und nicht stets schriftlich
vereinbart sein.
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1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb
von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 2009). Als Erwerb von
Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 2009
der Erwerb durch Erbanfall i.S. des § 1922 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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2. Für den Erwerb von
Betriebsvermögen sieht § 13a i.V.m. § 13b ErbStG
2009 unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Zum
begünstigten Vermögen gehört nach § 13a Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 2009 inländisches
Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs.
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a) Ausgenommen von der Steuerbefreiung des
§ 13a ErbStG 2009 bleibt Betriebsvermögen, wenn es zu
mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13b Abs.
2 Satz 1 ErbStG 2009). Zum Verwaltungsvermögen gehören
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn u.a. die unmittelbare
Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger
beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG 2009).
Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem
Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer
Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander
verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu
verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben
Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und
das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur
einheitlich ausüben (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
ErbStG 2009).
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b) Bei der Prüfung, ob die
Beteiligungsquote 25 % übersteigt, sind zunächst die vom
Erblasser gehaltenen Anteile zu ermitteln. Die Beteiligungsgrenze
ist ein Indiz dafür, dass der Anteilseigner unternehmerisch in
die Gesellschaft eingebunden ist und nicht nur als Kapitalanleger
auftritt (BTDrucks 16/7918, 35). Die unternehmerische Beteiligung
soll zum Fortbestand der Kapitalgesellschaft und der mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Arbeitsplätze beitragen.
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c) Beträgt die Beteiligung des Erblassers
an der Kapitalgesellschaft 25 % oder weniger, ist zu prüfen,
ob aufgrund einer Poolvereinbarung die Anteile weiterer
Gesellschafter (als Poolmitglieder) hinzuzurechnen sind und die
Beteiligungsquote damit 25 % übersteigt, so dass die zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der
Kapitalgesellschaft nicht als Verwaltungsvermögen zu
qualifizieren sind.
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aa) Die Berücksichtigung der Anteile
weiterer Gesellschafter setzt voraus, dass der Erblasser und die
Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die
Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie
ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung
unterliegende Anteilseigner zu übertragen.
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(1) Unter Verfügung ist die
Übertragung des Eigentums an dem Gesellschaftsanteil zu
verstehen (vgl. R E 13 b.6 Abs. 4 Satz 1 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR -, BStBl I 2011,
Sondernr. 1, 2; Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6.
Auflage § 13b Rz 177; Weinmann in Moench/Weinmann, § 13b
ErbStG Rz 71; S. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5.
Aufl., § 13b ErbStG Rz 134).
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(2) Der Erblasser und die weiteren
Gesellschafter müssen verpflichtet sein, die Übertragung
ihrer Gesellschaftsanteile nach einheitlichen Grundsätzen
vorzunehmen (vgl. R E 13 b.6 Abs. 4 Satz 1 ErbStR; Wachter, in
Fischer/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 13b Rz 191; Meincke,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl.,
§ 13b Rz 29; S. Viskorf in
Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, a.a.O., § 13b ErbStG Rz
137 f.). Eine Verpflichtung zu einer Übertragung nach
einheitlichen Grundsätzen ist gegeben, wenn die Poolmitglieder
die Anteile nur auf einen beschränkten Personenkreis -
beispielsweise Ehegatten oder Verwandte der Gesellschafter -
übertragen dürfen oder eine Übertragung der
Zustimmung der Mehrheit der gebundenen Gesellschafter bedarf (vgl.
R E 13 b.6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ErbStR; Meincke, a.a.O.,
§ 13b Rz 29; Weinmann in Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz
71; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13b
Rz 208; Kirnberger in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, § 13b Rz 47, Stand Juni 2018). Bei
Familiengesellschaften wird dadurch sichergestellt, dass der
bestimmende Einfluss der Familie erhalten bleibt (vgl. BTDrucks
16/7918, 35).
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(3) Die Verpflichtung zur Übertragung der
Gesellschaftsanteile nach einheitlichen Grundsätzen kann sich
aus den Vertragsklauseln der (notariell beurkundeten) Satzung der
Gesellschaft ergeben (Geck in Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz
61.1; Meincke, a.a.O., § 13b Rz 27). Alternativ können
die Gesellschafter eine gesonderte Vereinbarung schließen, in
der sie sich zur Übertragung der Gesellschaftsanteile nach
einheitlichen Grundsätzen verpflichten. Die weiteren
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft werden aufgrund der
Verpflichtung gebundene Gesellschafter. Nichtgebundene
Gesellschafter sind solche, die eine vergleichbare Verpflichtung
nicht eingegangen sind.
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bb) Die Einbeziehung der Anteile weiterer
Gesellschafter bei der Prüfung, ob Anteile als
Verwaltungsvermögen einzustufen sind, erfordert zudem, dass
die Gesellschafter verpflichtet sind, ihr Stimmrecht gegenüber
nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben.
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(1) Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 Satz 2 ErbStG 2009 stellt insoweit darauf ab, dass die
weiteren Gesellschafter das Stimmrecht „einheitlich
ausüben“. Dies bedeutet aber nicht, dass die
tatsächliche Ausübung der Stimmrechte maßgebend
wäre. Vielmehr ist insoweit von einem Redaktionsversehen
auszugehen und die Vorschrift dahin zu verstehen, dass sie auf die
Verpflichtung der weiteren Gesellschafter abstellt, das Stimmrecht
„einheitlich auszuüben“.
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Eine Verpflichtung zur einheitlichen
Stimmrechtsausübung ist auch für die Bestimmung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften als begünstigtes
Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG 2009
erforderlich. Danach ist die Erfüllung der Mindestbeteiligung
durch den Erblasser oder Schenker nach der Summe der dem Erblasser
oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile
weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder
Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet
sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder
ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung
unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht
gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich
auszuüben. Die Vorschrift stellt auf die gleichen Kriterien
wie § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 2009 ab und
verwendet die Formulierung, die gebundenen Gesellschafter seien
„verpflichtet“, das Stimmrecht
„einheitlich auszuüben“. Es ist
zweckmäßig, beide Regelungen dahingehend auszulegen,
dass sie eine Verpflichtung voraussetzen, das Stimmrecht
einheitlich auszuüben. Beide Regelungen verfolgen das Ziel,
dass die gebundenen Gesellschafter wie ein Gesellschafter auftreten
und über die Geltendmachung der Sperrminorität von mehr
als 25 % der Stimmen Einfluss auf die Entscheidungen der
Gesellschafterversammlung und insbesondere auf den Erhalt der
Arbeitsplätze bei der Kapitalgesellschaft nehmen können
(vgl. S. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, a.a.O.,
§ 13b ErbStG Rz 122).
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Die Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr.
2 Satz 2 ErbStG 2009 dahingehend, dass er eine Verpflichtung zur
einheitlichen Stimmrechtsausübung erfordert, wird dadurch
bestätigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Änderungen
des § 13b ErbStG 2009 durch das Gesetz zur Anpassung des
ErbStG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom
4.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) den Wortlaut des § 13b Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 2009 an § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
ErbStG 2009 angepasst hat. In § 13b Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 ErbStG
i.d.F. ab dem 1.7.2016 ist nunmehr - ebenso wie in § 13b Abs.
1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG 2009 - „einheitlich
auszuüben“ anstelle „einheitlich
ausüben“ aufgenommen und damit klargestellt, dass
insoweit auf die Verpflichtung zur einheitlichen
Stimmrechtsausübung abzustellen ist.
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(2) Die Verpflichtung zur einheitlichen
Stimmrechtsausübung erfordert eine schuldrechtliche
Vereinbarung zwischen den gebundenen Gesellschaftern
einschließlich des Erblassers, die dem einzelnen gebundenen
Gesellschafter einen einklagbaren Anspruch gegen die anderen
gebundenen Gesellschafter einräumt, vom Stimmrecht nur
einheitlich Gebrauch zu machen. Ein rein faktischer Zwang (z.B.
aufgrund von Mehrheitsverhältnissen in der
Gesellschafterversammlung), eine moralische Verpflichtung oder eine
langjährige tatsächliche Handhabung reichen für sich
allein nicht aus, um eine Verpflichtung zur einheitlichen
Stimmrechtsausübung annehmen zu können.
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(3) Eine Verpflichtung zur einheitlichen
Stimmrechtsausübung ist auch erforderlich, wenn sich alle
Gesellschafter hinsichtlich der Verfügung über die
Anteile gebunden haben und deshalb keine nichtgebundenen
Gesellschafter vorhanden sind (vgl. R E 13 b.6 Abs. 5 Satz 9 ErbStR
2011; Weinmann in Moench/ Weinmann, § 13b ErbStG Rz 63; S.
Viskorf in Viskorf/Knobel/ Schuck/Wälzholz, a.a.O., § 13b
ErbStG Rz 142). § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2
ErbStG 2009 spricht zwar von einer einheitlichen
Stimmrechtsausübung gegenüber nichtgebundenen
Gesellschaftern. Die Formulierung ist aber nicht dahingehend zu
verstehen, dass die Zusammenrechnung der Anteile von gebundenen
Gesellschaftern nur dann erfolgen kann, wenn es auch nichtgebundene
Gesellschafter gibt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen -
einheitliche unternehmerische Einflussnahme auf die
Kapitalgesellschaft aller gebundener Gesellschafter (vgl. S.
Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, a.a.O., § 13b
ErbStG Rz 142) - ist auch der Fall erfasst, dass alle
Gesellschafter gebunden sind. Durch die einheitliche Stimmabgabe
der Poolmitglieder soll sichergestellt werden, dass sie
entsprechend ihrer Gesamtbeteiligungsquote mit einer Stimme
sprechen (vgl. Geck in Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 69; S.
Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, a.a.O., § 13b
ErbStG Rz 122). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn sich alle
Gesellschafter hinsichtlich der Verfügung über die
Anteile gebunden und zur einheitlichen Stimmabgabe verpflichtet
haben.
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(4) Eine Verpflichtung zur einheitlichen
Stimmrechtsausübung kann durch eine Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung unter den
gebundenen Gesellschaftern begründet werden (Wachter, in
Fischer/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 13b Rz 206 ff.). Die
Vereinbarung muss allgemein für alle künftigen
Abstimmungen gelten. Die gesonderte Vereinbarung kann bei einer
GmbH schriftlich oder mündlich geschlossen werden; eine
besondere Form ist entgegen R E 13 b.6 Abs. 6 EStR 2011 nicht
erforderlich. Die Zulässigkeit von Stimmbindungsverträgen
zwischen Gesellschaftern in Form von Stimmenpools ist seit langem
allgemein anerkannt; sie folgt aus dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2008
II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, unter II.1.). § 47 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
enthält zwar Regelungen zur Abstimmung. Eine Form für
Stimmbindungsverträge ist aber nicht vorgesehen. Sie
können formlos abgeschlossen werden (vgl. Zöllner/Noack
in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 47 Rz 113).
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(5) Eine mündliche Vereinbarung zur
einheitlichen Stimmrechtsausübung muss von demjenigen, der
sich auf sie beruft, nachgewiesen werden (Geck in Kapp/Ebeling,
§ 13b ErbStG, Rz 61.1). Kann der Nachweis nicht erbracht
werden, ist eine Berücksichtigung der Anteile weiterer
Gesellschafter ausgeschlossen und die Beurteilung der Anteile an
der Kapitalgesellschaft als Verwaltungsvermögen allein
aufgrund der Anteile des Erblassers vorzunehmen.
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d) Die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Zusammenrechnung der
Gesellschaftsanteile des Erblassers und der weiteren gebundenen
Gesellschafter müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung
vorliegen (Meincke, a.a.O., § 13b Rz 24; S. Viskorf in
Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, a.a.O., § 13b ErbStG Rz
113). Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tod
des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 2009; Weinmann in
Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 63). Zu diesem Zeitpunkt muss
eine wirksame Poolvereinbarung vorliegen.
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3. Im Streitfall ergibt sich aus dem
Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur einheitlichen
Verfügung über die Gesellschaftsanteile. Das FG hat
jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die gebundenen
Gesellschafter der Y-GmbH eine einheitliche
Stimmrechtsausübung mündlich vereinbart haben. Die
Entscheidung des FG war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht
spruchreif.
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a) Der Erblasser, der Kläger und die Z-KG
waren nach dem im Jahr 1988 geschlossenen Gesellschaftsvertrag zwar
verpflichtet, über die Anteile an der Y-GmbH nur einheitlich
zu verfügen.
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Der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag
stellte für alle Gesellschafter einheitliche Grundsätze
auf, nach denen sie die Gesellschaftsanteile abtreten konnten. Nach
§ 5 des Gesellschaftsvertrags durften die Gesellschafter die
Gesellschaftsanteile oder Teile der Gesellschaftsanteile nur an
Gesellschafter, deren Ehegatten sowie an Abkömmlinge eines
Gesellschafters und dessen Ehegatten abtreten, wobei die Abtretung
an Ehegatten und Abkömmlinge der Genehmigung durch die
Gesellschaft bedurfte. Eine Abtretung an Nicht-Gesellschafter war
nur vorbehaltlich der Einwilligung aller Gesellschafter
zulässig. Es konnten ausschließlich bestimmte
Familienmitglieder oder Dritte, die von den Gesellschaftern
gebilligt werden mussten, Gesellschafter der Y-GmbH werden. Neu
eintretende Gesellschafter fielen automatisch unter die Regeln des
Gesellschaftsvertrags. Andere Gesellschafter waren nicht vorhanden.
Der Gesellschaftsvertrag war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
anwendbar.
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b) Das FG wird jedoch Feststellungen dazu
nachzuholen haben, ob eine schuldrechtliche Verpflichtung zur
einheitlichen Stimmrechtsausübung vorgelegen hat, obwohl - wie
das FG zutreffend ausgeführt hat - der Gesellschaftsvertrag
insoweit keine Vereinbarung enthält. Nicht ausreichend
für eine Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe der
Gesellschafter der Y-GmbH ist, dass der Erblasser über ein
Stimmrecht in zehnfacher Höhe verfügte und sich daher bei
Abstimmungen stets allein durchsetzen konnte. Durch dieses
Stimmrecht des Erblassers haben sich die weiteren Gesellschafter
nicht konkludent zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung
verpflichtet. Sie haben es vielmehr nur zugelassen, dass ihr
eigenes Stimmrecht entwertet war.
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4. Die Übertragung der Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 143 Abs. 2
FGO.
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