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Fortfall des einzigen Komplementärs einer KG, automatische Umwandlung in eine OHG, wenn weder die Liquidation durch die verbliebenen Gesellschafter nachhaltig betrieben noch ein neuer Komplementär aufgenommen wird, unbeschränkte Gesellschafterhaftung für bestehende und neu entstehende Gesellschaftsschulden
			Kapitel: 
Verschiedenes > Haftung für Steuern
		
			Verschiedenes > Haftung für Steuern
			Fundstellen
			
	
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				Sächsisches FG 14.11.2018, 2 K 1265/18
									
 EFG 2019 S. 669
			Normen
[AO 1977] § 191 Abs. 1 Satz 1
[HGB] § 128, § 131 Abs. 3, § 145, § 161 Abs. 2, § 164
					
	
			[AO 1977] § 191 Abs. 1 Satz 1
[HGB] § 128, § 131 Abs. 3, § 145, § 161 Abs. 2, § 164
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
	
	- nach: VII R 64/18 (BFH), Haftung, Kommanditgesellschaft, Liquidation, Komplementär, Ausscheiden, Formwechsel
 
	
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