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Gemeinnützigkeit eines der Förderung des Islams und dem Betrieb einer Moschee dienenden eingetragen Vereins bei satzungsmäßigem Ausschluss nicht-muslimischer Mitglieder, keine Berücksichtigung der tatsächlichen Geschäftsführung im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 60 a AO, keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Vereins allein aufgrund des Auftritts salafistischer Gastprediger

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Vereine, Gemeinnützigkeit
Fundstellen
  1. FG Baden-Württemberg 05.03.2018, 10 K 3622/16
Normen
[AO 1977] § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 60 a Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 Satz 1, § 60 a Abs. 1 Satz 2, § 60 a Abs. 2 Nr. 1, § 60 a Abs. 2 Nr. 2
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.11.2023, SIS 24 01 08, Förderung des demokratischen Staatswesens: 1. Die Körperschaft muss durch ihre Geschäftsführung insbesond...
  • FG Hamburg 26.9.2023, SIS 23 18 65, Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO: 1. Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erfo...
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