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Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2018
Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2018: Der Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2018 liegt vor. - Sonst.; BFH 19.12.2017, o.Az., BStBl 2018 II S. 43; SIS 18 00 92
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
-
BFH 19.12.2017, o. Az.
BStBl 2018 II S. 43
[GVG] § 21 e
Geschäftsverteilungsplan des
Bundesfinanzhofs für das Jahr 2018
A. Sachliche Zuständigkeit der Senate
I. Senat
1. Körperschaftsteuer, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, § 14 Abs. 5, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 KStG, mit Ausnahme der Nummer 2 beim IV. Senat und der Nummer 2 beim V. Senat.
2. Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36 b bis 36 e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1 Nr. 3/§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3/§ 12 UmwStG 1977, § 4 Abs. 5/§ 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F. streitig sind.
3. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend
a) die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20 - 23), des Achten (§§ 20 - 23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Abs. 2) Teils des UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 - 23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006,
b) den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2 a EStG, § 2 AIG,
c) die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Abs. 3 sowie des § 1 a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 4 i, 4 j, 34 c, 34 d, 50 d, 50 i EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
d) Tarifvorschrift gemäß § 32 b Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 1 a EStG,
e) § 8 a Abs. 5 KStG 2002 in den bis 31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4 h Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8 b Abs. 6 KStG,
vorbehaltlich der Nummer 2 beim IV. Senat, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.
4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend
a) die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,
b) das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG,
soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist, sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 2 und 3 Buchst. a bis c, e und Nummer 4, mit Ausnahme der Nummer 3 beim V. Senat.
6. Gewerbesteuerrechtliche Kürzungen gemäß § 8 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 10, sowie Hinzurechnungen gemäß § 9 Nr. 2 a, Nr. 2 b, Nr. 3 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 GewStG und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG a.F.
7. Steuerabzug vom Kapitalertrag in den Fällen der §§ 50 g, 50 h, 50 i EStG sowie bei Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 1 die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind.
8. Steuerabzug nach §§ 48 bis 48 d EStG.
9. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 a EStG.
10. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.
11. Kapitalverkehrsteuern.
12. Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist.
13. Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit
a) die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, der §§ 117 bis 117 c AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder
b) die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft.
14. Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz.
II. Senat
1. Einheitsbewertung und Bodenschätzung.
2. Gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 BewG.
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer.
4. Grunderwerbsteuer.
5. Vermögensteuer.
6. Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
7. Grundsteuer.
8. Versicherungsteuer.
9. Feuerschutzsteuer.
10. Wechselsteuer.
11. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen vor 2018 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.
12. Lastenausgleichsabgaben.
13. Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren soweit nicht ausschließlich die Wertberechnung und/oder unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 GKG a.F., § 21 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 gerügt wird und nicht der VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats) oder der X. Senat (Nummer 8 der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist.
14. Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.
III. Senat
1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben R sowie T bis Z, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a) Tariffragen (§§ 26 bis 26 c EStG, § 32 a EStG, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG),
b) Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG),
c) Kinderbetreuungskosten,
wenn nur diese Fragen streitig sind,
d) §§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG).
3. Arbeitnehmervergünstigungen nach dem BerlinFG.
4. Gewerbesteuer
a) von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1,
b) von Körperschaftsteuerpflichtigen, wenn ausschließlich Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes oder damit zusammenhängende Fragen der Abgabenordnung bzw. der Finanzgerichtsordnung streitig sind, mit Ausnahme der Nummern 3, 5 und 6 beim I. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.
5. Investitionszulagen.
6. Beförderungsteuer und Straßengüterverkehrsteuer.
7. Kraftfahrzeugsteuer
IV. Senat
1. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb für alle Personengesellschaften, mit Ausnahme der Nummer 3 beim VI. Senat.
2. Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1 und 2.
V. Senat
1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat.
2. Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 KStG, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG streitig sind.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 2, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG streitig sind.
VI. Senat
1. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit Ausnahme
der Nummer 3 beim I. Senat,
der Nummer 1 Buchst. f beim IX. Senat und
der Nummer 3 beim X. Senat,
b) Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG,
c) Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,
d) außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
b) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.
3. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle Personengesellschaften.
4. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 2 und 3.
5. Gesonderte Teilwertfeststellung gemäß § 55 Abs. 5 EStG i.V.m. § 179 Abs. 1 und 2 AO.
6. Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG, wenn nur diese streitig ist.
7. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3 b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.
8. Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37 a und 37 b EStG.
9. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 5 Buchst. b beim VII. Senat.
10. Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
11. Bergmannsprämien.
12. Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.
VII. Senat
1. Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen
a) Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Art. 4 Nrn. 10 und 11 des Zollkodex) einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern, Zolltarif,
b) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend, sowie Ausgleichsabgaben nach §§ 37 a ff. BImSchG und Finanzmonopole,
c) Marktordnungssachen (§ 34 MOG),
d) Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.
2. Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).
3. Angelegenheiten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.
4. Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
5. Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend
a) Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats),
b) Haftung, wenn diese nicht auf einem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,
c) Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren, wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats),
d) Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),
e) Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvollziehung.
6. Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.
7. Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs betroffen ist.
8. Wahlanfechtungen nach § 21 b Abs. 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
VIII. Senat
1. Einkommensteuer, betreffend
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen,
b) Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32 d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Abs. 5 AO (Nummer 3 der Zuständigkeit des I. Senats),
c) Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
d) das AIG und das Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchst. b und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).
2. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3. Gesonderte Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchst. b und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).
4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften.
5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist.
6. Steuerabzug vom Kapitalertrag, Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 b EStG sowie Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).
7. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen ab 2018 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.
IX. Senat
1. Einkommensteuer, betreffend
a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
b) den Vorkostenabzug gemäß § 10 i EStG,
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,
d) Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10 d EStG streitig sind, e) beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,
f) Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I. Senats nach Nummer 3.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 bis 4 EStG.
3. Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.
4. Rennwett- und Lotteriesteuer.
5. Spielbankabgabe.
X. Senat
1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q sowie S, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG.
3. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a) Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Abs. 1 Nr. 7), 10 b, 10 c EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG,
b) Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß §§ 10 e bis 10 h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG,
c) Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10 a, 79 bis 99 EStG.
4. Spendenhaftung gemäß § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG.
5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1.
6. Wohnungsbau-Prämien.
7. Spar-Prämien.
8. Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen ist.
XI. Senat
1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat.
2. Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der Nummern 1 bis 3 beim I. Senat, der Nummer 2 beim IV. Senat und der Nummer 2 beim V. Senat.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 2, mit Ausnahme der Nummern 3, 5 und 6 beim I. Senat, der Nummer 4 Buchstabe b beim III. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.
Großer Senat
Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.
Ergänzende Regelungen
I. Zuständigkeitsabgrenzung nach Buchstaben
Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines Verfahrensbeteiligten, gilt Folgendes:
1. Maßgebend ist stets der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder Gebietsnamens maßgebend.
2. Ist der Steuerpflichtige verstorben, wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder hat er einen Steuererstattungsanspruch abgetreten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der Firmenbezeichnung und den Verhältnissen dieses Steuerpflichtigen (vgl. Nummer 1).
3. Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat. Führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen, ist der erste Name des Doppelnamens maßgeblich. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.
4. In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.
5. Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten ändert.
II. Verfahren mit mehreren Streitpunkten, die für sich genommen in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen würden
1. Abgrenzung zwischen den für Einkommensteuer zuständigen Senaten
a) Bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten entscheidet derjenige Senat, der für den Streitpunkt zuständig ist, der in der nachfolgenden Zuständigkeitsrangfolge als erster genannt ist, einheitlich über alle sich in dem Verfahren stellenden Streitpunkte.
Betrifft ein Streitpunkt
aa) |
die in Nummer 2 oder 3 der Zuständigkeit
des I. Senats geregelten Fragen, |
|
|
bb) |
die in Nummer 1 Buchst. f der
Zuständigkeit des IX. Senats geregelten Fragen, |
|
|
cc) |
die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung, ist der VI. Senat, dd) die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, |
|
|
ee) |
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen nach § 17 EStG, |
|
|
ff) |
die nicht in Doppelbuchstabe ee genannten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, |
|
|
gg) |
die Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32 d EStG) mit
Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat oder die
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns, |
|
|
hh) |
die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in
§ 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10 i EStG,
die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder
die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10 d EStG, den
beschränkten Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3
EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003
geltenden Fassung, |
|
|
ii) |
die sonstigen Einkünfte gemäß
§ 22 Nr. 1, Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG, die Sonderausgaben
gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7),
10 b, 10 c EStG oder die Steuerermäßigung
gemäß § 34 g EStG, die Abzugsbeträge wie
Sonderausgaben gemäß §§ 10 e bis 10 h EStG,
§ 7 FördG oder die Steuerermäßigung
gemäß § 34 f EStG, die Altersvorsorge bzw. die
Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10 a, 79 bis 99
EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10 b Abs. 4
Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG,
§ 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG, |
b) Die in Buchst. a genannte Zuständigkeitsrangfolge gilt entsprechend, wenn die – positive oder negative – Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.
c) Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn allein die Auslegung des § 39 a EStG streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffende Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der in Buchst. a genannten Zuständigkeitsrangfolge zuständige Senat.
d) Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. oder XI. Senat noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Besteuerungsgrundlagen fallen.
2. Abgrenzung bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung
a) Ist eine Entscheidung angefochten, die zu mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen ergangen ist, welche nach den Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, wird zunächst ein Senat bestimmt, der für Entscheidungen zuständig ist, die nur einheitlich ergehen können (erstaufnehmender Senat). Erstaufnehmender Senat ist
aa) |
wenn der Streitgegenstand ausschließlich Einkommensteuerfestsetzungen oder solche gesonderten Feststellungen, die für Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung sind, betrifft, der sich aus der Zuständigkeitsreihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe a ergebende Senat, und zwar auch dann, wenn ein darin als vorrangig aufgeführter Streitpunkt nur einen von mehreren Streitgegenständen betrifft. Sind mehrere der betroffenen Senate in demselben maßgebenden Doppelbuchstaben von Nummer 1 Buchstabe a genannt, ist erstaufnehmender Senat derjenige, der in dem maßgebenden Doppelbuchstaben zuerst genannt wird; |
bb) |
in allen anderen Fällen der Senat, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Handelt es sich dabei um einen Einkommensteuersenat, gilt jedoch vorrangig die in Doppelbuchstabe aa vorgesehene Zuweisung. Sind Schätzungen der Umsätze und der Einkünfte zugleich angegriffen, ist der für die Einkünfte zuständige Senat zuständig. |
b) Der erstaufnehmende Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für
aa) |
die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, |
bb) |
die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels, |
cc) |
die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist, |
dd) |
aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst, |
ee) |
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO, |
ff) |
die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist. |
c) Bei der Zuständigkeit des erstaufnehmenden Senats verbleibt es auch für die weiteren Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, wenn
aa) |
zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind, |
bb) |
im Fall des Buchstaben a Satz 3 außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage streitig ist, oder |
cc) |
zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Buchstaben a zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind. |
d) Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß des Buchstaben b abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß des Buchstaben c nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß den Buchstaben a und b.
e) Für Entscheidungen über Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels ist der erstaufnehmende Senat zuständig. Nach Buchstabe d ist hinsichtlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst zu verfahren, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet wurde und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.
f) Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist einheitlich der in Buchstabe a Satz 1 bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Buchstabe a Satz 3 zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.
3. Abhängigkeit der Zuständigkeit von konkreten Streitpunkten
a) Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.
b) Fällt im Verlauf des Verfahrens der Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Ein solcher Streitpunkt tritt auch dann hinzu, wenn der bisher zuständige Senat nach einer Beratung der Streitsache die Auffassung vertritt, dass über einen bisher nicht erkannten Streitpunkt zu entscheiden sein wird, der in die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Nummer IV.1. Satz 2 genannten Ereignisse – mit Ausnahme einer Beratung – eingetreten ist.
III. Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO) einschließlich der jeweiligen Nebengesetze
1. Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z.B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 69, 114 FGO), und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).
2. Grundsätzlich entscheiden die Fachsenate auch über Fragen der AO und FGO; dies gilt insbesondere für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die Streitwertfestsetzung.
Unberührt bleiben die Regelungen in
a) Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats,
b) Nummer 13 der Zuständigkeit des II. Senats und
c) Nummer 5 der Zuständigkeit des VII. Senats.
Sind ausschließlich Fragen der AO oder FGO streitig und betreffen diese mehrere Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen, gelten die Regelungen in Nummer II.2. entsprechend.
3. Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer
a) überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,
b) eine einzelne Steuerart betreffenden Prüfung der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.
4. Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch die gesonderten Feststellungen gemäß § 179 AO sowie Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, die mit den Aufgabengebieten der Senate im sachlichen Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat zugewiesen sind.
IV. Übergangsregelungen
1. Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Nach Gerichtsbescheid, Mitteilung nach § 126 a FGO, mündlicher Verhandlung, Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesverfassungsgericht, den Gerichtshof der Europäischen Union oder nachdem eine Streitsache Gegenstand einer Beratung im Senat war - mit Ausnahme einer Beratung, die ausschließlich die Zuständigkeit für die Streitsache zum Gegenstand hatte -, tritt keine Änderung der Zuständigkeit mehr ein, es sei denn, der Senat verliert die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt.
2. Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf z.Zt. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.
V. Streit über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.
B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung
I. Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke |
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Herlinghaus |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Siegers |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Märtens und |
|
Dr. Schwenke |
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Wendl |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Brandis, |
|
Prof. Dr. Herlinghaus und |
|
Dr. Pfirrmann |
|
|
II. Senat |
|
|
|
Vorsitzende: |
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Schmid |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fumi |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt |
|
|
|
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof |
|
Schmid und |
|
Dr. Kugelmüller-Pugh |
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Prof. Dr. Loose und |
|
Dr. Fumi |
|
|
III. Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Görke |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder |
|
Richter am Bundesfinanzhof Wendl |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Siegers |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Selder und |
|
Wendl |
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst |
|
|
|
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof |
|
Görke und |
|
Siegers |
|
|
IV. Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Wittwer |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Bode |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler |
|
Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Wittwer, |
|
Bode und |
|
Dr. Geissler |
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen |
|
|
|
für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Banniza und |
|
Stutzmann |
|
|
V. Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Heuermann |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Grube |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Leonard |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fumi |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Heidner und |
|
Dr. Leonard |
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nacke |
|
|
|
für die Richterin und die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Prof. Dr. Grube, |
|
Dr. Wäger und |
|
Dr. Michel |
|
|
VI. Senat |
|
|
|
Vorsitzende: |
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. R. Krüger |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Teller |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Köhler |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Geserich und |
|
Dr. R. Krüger |
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth |
|
|
|
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Hettler und |
|
Teller |
|
|
VII. Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richterin am Bundesfinanzhof Köhler |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann |
|
|
|
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Loschelder und |
|
Dr. Wiesmann |
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa |
|
|
|
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof |
|
Köhler und |
|
Dr. Roth |
|
|
VIII. Senat |
|
|
|
Vorsitzende: |
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann-Michel |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Prof. Brandt, |
|
Dr. Witt und |
|
Dr. Levedag |
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Leonard |
|
|
|
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof |
|
Prof. Dr. Werth und |
|
Dr. Haunhorst |
|
|
IX. Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Treiber |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Trossen und |
|
Dr. Schießl |
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Teller |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Dr. Schallmoser und |
|
Dr. Ratschow |
|
|
X. Senat |
|
|
|
Vorsitzende: |
Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Schuster |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Hübner |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa |
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl |
|
|
|
für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof |
|
Prof. Dr. Förster und |
|
Prof. Dr. Nöcker |
|
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag |
|
|
|
für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof |
|
Hübner und |
|
Dr. Kulosa |
|
|
XI. Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke |
|
|
Regelmäßiger Vertreter: |
Richter am Bundesfinanzhof Michl |
|
|
Weitere Mitglieder: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch |
|
Richter am Bundesfinanzhof Treiber |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nacke |
|
|
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: |
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Michl und |
|
Dr. Rauch |
|
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth |
|
|
|
für die Richter am Bundesfinanzhof |
|
Treiber und |
|
Dr. Nacke |
|
|
Großer Senat |
|
|
|
Vorsitzender: |
Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff |
|
|
Vertreter: |
Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Schuster |
|
|
Mitglieder und Vertreter: |
|
|
|
I. Senat: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis |
|
|
II. Senat: |
Richter am Bundesfinanzhof Schmid |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose |
|
|
III. Senat: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder |
|
|
IV. Senat: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Wittwer |
|
|
V. Senat: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Heuermann |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger |
|
|
VI. Senat: |
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich |
|
|
VII. Senat: |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder |
|
|
VIII. Senat: |
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt |
|
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth |
|
|
IX. Senat: |
Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser |
|
|
X. Senat: |
Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Schuster |
|
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster |
|
|
XI. Senat: |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch |
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Michl |
Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.
Ergänzende Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen
1. Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist. Die Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen Fachsenaten I bis XI.
2. Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.
3. Im Falle der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.
4. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.
5. Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.
6. Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.
C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
I. Mitglieder kraft Gesetzes:
1. Der Präsident des Bundesfinanzhofs,
2. die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.
II. Mitglieder durch Entsendung: |
Vertreter: |
|
|
I. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens |
|
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II. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Schmid |
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose |
|
|
III. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder |
Richter am Bundesfinanzhof Wendl |
|
|
IV. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Bode |
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza |
|
|
V. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel |
|
|
VI. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich |
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler |
|
|
VII. Senat: |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Köhler |
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth |
|
|
VIII. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt |
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth |
|
|
IX. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl |
|
|
X. Senat: |
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster |
Richterin am Bundesfinanzhof Hübner |
|
|
XI. Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Michl |
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch |
|
|
Großer Senat: |
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Brandt |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt |
Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Schuster |
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange |
Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.
D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans
Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21 e Abs. 9 GVG).