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Nachrangiger und damit aufschiebend bedingter Nießbrauch an einer GbR-Beteiligung nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. berücksichtigungsfähig
Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
-
FG München 15.11.2017, 4 K 210/15
EFG 2018 S. 387
Normen
[BewG] § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2
[BGB] § 158, § 1024, § 1030 Abs. 1, § 1060, § 1068 Abs. 1, § 1068 Abs. 2
[ErbStG 2006] § 25 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 3
[BewG] § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2
[BGB] § 158, § 1024, § 1030 Abs. 1, § 1060, § 1068 Abs. 1, § 1068 Abs. 2
[ErbStG 2006] § 25 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: II B 127/17, Schenkungsteuer, Nießbrauchsrecht, nachrangig aufschiebend bedingt, Schuldabzug, GbR-Anteil

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