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Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung für zulässige Klage, keine Wiedereinsetzung in die versäumte, vom Bevollmächtigten ohne besondere Hervorhebung in einen allgemeinen Terminkalender eingetragene Klagefrist
			Kapitel: 
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
		
			Rechtsbehelfe > Klageverfahren
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG Berlin-Brandenburg 12.10.2017, 4 K 4239/14, rkr.
									
 EFG 2018 S. 3
			Normen
[FGO] § 47 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 155
[ZPO] § 85 Abs. 2
					
	
			[FGO] § 47 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 155
[ZPO] § 85 Abs. 2
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
	
	- nach: III B 143/17, Wiedereinsetzung, ladungsfähige Anschrift
 
	
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