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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA erklärte Aufrechnung des Gewerbesteuerguthabens für ein abweichendes, kurz vor Insolvenzeröffnung beendetes Wirtschaftsjahr mit Gewerbesteuernachforderung für früheres Wirtschaftsjahr
			Kapitel: 
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
		
			Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG Berlin-Brandenburg 14.03.2017, 6 K 6229/15, rkr.
									
 EFG 2017 S. 809
			Normen
[AO 1977] § 47, § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1
[BGB] § 387, § 389
[GewStG] § 14 Satz 2, § 18, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3
[InsO] § 38, § 95, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129, § 130, § 131, § 132, § 133
					
	
	
			[AO 1977] § 47, § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1
[BGB] § 387, § 389
[GewStG] § 14 Satz 2, § 18, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3
[InsO] § 38, § 95, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129, § 130, § 131, § 132, § 133
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- FG Berlin-Brandenburg 18.7.2018, SIS 20 13 36, Aufrechnungsverbot: 1. Das Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nicht, wenn die Forderu...
- Sächsisches FG 26.4.2017, SIS 17 23 28, Aufrechnung im Insolvenzverfahren, Rücktritt des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Käufers von ei...
 
	
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