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Beitrittsaufforderung an BMF, Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung
Beitrittsaufforderung an BMF, Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung: Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften zählt. - Urt.; BFH 11.4.2017, IX R 31/16; SIS 17 08 73
Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Haus- und Grundbesitz / Verschiedenes (ESt/LSt)
Fundstellen
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BFH 11.04.2017, IX R 31/16 (ECLI:DE:BFH:2017:B.110417.IXR31.16.0)
BFHE 257 S. 411
DB 2017 S. 1430
BFH/NV 2017 S. 968
DStRE 2017 S. 966
HFR 2017 S. 600
Anmerkungen:
-/- in NWB 23/2017 S. 1715
E. Ratschow in BFH/PR 8/2017 S. 261
Normen
[EStG] § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3
[BGB] § 1090
Das Bundesministerium der Finanzen wird
aufgefordert, dem Verfahren IX R 31/16 beizutreten.
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I. Streitig ist, ob die anlässlich der
Überspannung eines Grundstücks mit einer
Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar
ist.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2008 zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer
eines bebauten und von den Ehegatten selbst bewohnten
Grundstücks. Anlässlich der Planung einer
Hochspannungsleitung, die genau über das Grundstück
führen sollte, schloss der Kläger mit der D-GmbH im
Oktober 2008 eine Vereinbarung, wonach die D-GmbH „zum Zwecke
von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst
Zubehör einschließlich Steuer- und
Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen
Vorkehrungen“ berechtigt war, das Grundstück des
Klägers in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem
Kläger, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch
verpflichtete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung
in Höhe von 17.904 EUR gewährt. Der Betrag der
Entschädigung wurde wie folgt ermittelt: Verkehrswert für
das betroffene Bau-/Gewerbeland 170 EUR/qm, davon 10 % = 17 EUR/qm
x 1.050 qm = 17.850 EUR, zzgl. 54 EUR für 36 m
Telekommunikationslinie. Etwaige Verpflichtungen hinsichtlich der
künftigen Nutzung bzw. Nichtnutzung des Grundstücks
wurden dem Kläger nicht auferlegt. Die Zahlung erfolgte am
27.11.2008. Ein Mast wurde auf dem Grundstück des Klägers
nicht erbaut. Dieses wurde lediglich überspannt.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2008 ließen die Kläger die
Entschädigung unberücksichtigt. Die Einkommensteuer 2008
wurde mit Bescheid vom 16.9.2009 auf 17.529 EUR
festgesetzt.
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Im Oktober 2012 erfuhr der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) durch eine
Kontrollmitteilung des Finanzamts für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung von dem o.g. Vertrag. Es nahm dies zum
Anlass, die Einkommensteuer 2008 mit Änderungsbescheid vom
31.10.2012 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung auf 24.094 EUR heraufzusetzen. Dabei wurden
Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 17.904 EUR
berücksichtigt.
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Das dagegen angestrengte
Einspruchsverfahren der Kläger blieb mit
Einspruchsentscheidung vom 11.6.2013 erfolglos.
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Mit seiner in EFG 2016, 1877 = SIS 16 24 53
veröffentlichten Entscheidung wies das Finanzgericht (FG) die
Klage ab. Zwar lägen keine Einkünfte i.S. des § 22
Nr. 3 EStG vor. Denn sowohl die Überspannung des
Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden
Grunddienstbarkeit hätten notfalls auch zwangsweise durch
Enteignung durchgesetzt werden können. Es lägen jedoch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Das Entgelt für die Belastung eines
Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit habe keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge
und sei hier als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu
beurteilen. Die Gegenleistung des Klägers bestehe
ausschließlich darin, der D-GmbH einen Teil des Luftraums
über seinem Grundstück für den Betrieb der
Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der
Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen.
Damit liege der Vereinbarung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt
eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt zu Grunde.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Sie hätten keine
Chance gehabt, die Überspannung zu verhindern, da sie
ansonsten zwangsweise dazu verpflichtet worden wären. Dies
hätte zu einer Teilenteignung geführt. Die
Überspannung habe zu einer erheblichen Wertminderung
geführt. Diese werde nicht durch den gezahlten Betrag
ausgeglichen. Ein derartiger endgültiger Rechtsverlust
führe nicht zu Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Entscheidung des FG vom 20.9.2016 10 K
2412/13 E, die Einspruchsentscheidung vom 11.6.2013 und den
Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10.2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Es hält daran fest, dass die erhaltene
Entschädigungszahlung den Einkünften nach § 21 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sei.
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II. Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum
Anlass, sich grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob, unter
welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine
einmalige Entschädigung, die für die Überspannung
eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit
einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes steuerbar ist, wenn der
Grundstückseigentümer hierfür eine
Grunddienstbarkeit bewilligen muss. Der Senat hält es für
angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an diesem
Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern
(§ 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).
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