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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für von Berliner Wasserversorger an das Land Berlin gezahlte Grundwasserentnahmeentgelte sowie Straßennutzungssonderentgelte, Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
  1. FG Berlin-Brandenburg 14.02.2017, 6 K 6104/15, rkr.
    EFG 2017 S. 741
Normen
[StraßenG Bln] § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 3
[WasserG Bln] § 3 Abs. 5 Nr. 1, § 13 a, § 36, § 37 a Abs. 1 Satz 1, § 37 a Abs. 1 Satz 2
[GewStG 2008] § 8 Nr. 1 Buchst. f
[GG] Art. 3 Abs. 1
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.12.2022, SIS 23 04 25, Rückstellung eines Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmens wegen einer Grundwasserkontamin...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.4.2018, SIS 22 03 64, Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Üb...
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