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Offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO bei infolge eines mechanischen Versehens eines Außenprüfers unrichtigem Außenprüfungsbericht und anschließender unbemerkter Übernahme dieses Fehlers bei der Auswertung des Berichts durch die Veranlagungsstelle

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. FG München 14.12.2016, 3 K 2276/15, rkr.
    EFG 2017 S. 449
Normen
[AO 1977] § 129 Satz 1
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