Auf die Revision des Hauptzollamts wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.4.2013 4 K 4692/12
VSt = SIS 14 09 35 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist ein Energieversorgungsunternehmen, das für
den geleisteten Strom jährlich Steueranmeldungen abgab.
Für das Kalenderjahr 2009 gab sie am 25.2.2010 eine
Steueranmeldung ab, der sie nur die gegenüber ihren Kunden
bereits abgerechneten Strommengen, nicht jedoch die
tatsächlich gelieferten Mengen zugrunde legte. Aufgrund einer
Menge von 231.424,693 MWh zum Regelsteuersatz und einer Menge von
29.470,002 MWh zum ermäßigten Steuersatz zu
versteuernden Strom errechnete sie eine zu entrichtende Stromsteuer
von insgesamt 5.106.687,23 EUR. Im Rahmen einer am 19.11.2010
begonnenen Außenprüfung stellte der Beklagte und
Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) fest, dass die
Klägerin eine Menge von 125.449,428 MWh zum Regelsteuersatz
sowie eine Menge von 8.044,001 MWh zum ermäßigten
Steuersatz zu versteuernden Strom nicht angemeldet, sondern
lediglich als „Abgrenzung 2009“ ermittelt hatte.
Daraufhin setzte das HZA die Stromsteuer für das Kalenderjahr
2009 mit Bescheid vom 15.3.2012 neu fest, wobei es auch die im
Prüfbericht als nicht angemeldet festgestellte Menge der
Stromsteuer in Höhe von insgesamt 2.670.654,48 EUR unterwarf.
Den Einspruch wies das HZA als unbegründet zurück. Die
daraufhin erhobene Klage, mit der die Klägerin die
Neufestsetzung der Steuer nur teilweise angefochten hat, hatte
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA
habe die Stromsteuer für das Kalenderjahr zu Unrecht neu
festgesetzt. Sofern Ablesezeiträume später endeten als
der jeweilige Veranlagungszeitraum, sei nach § 8 Abs. 4a Satz
2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) für diese
Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum
entnommene Strommenge zur Versteuerung anzumelden. Nach dem Ende
eines Ablesezeitraums sei die angemeldete Strommenge und die darauf
entfallende Steuer nach § 8 Abs. 4a Satz 3 StromStG zu
berichtigen. Aus § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG ergebe sich, dass
die Steuer für die Differenzmenge erst in dem Zeitpunkt
entstehe, in dem der Ablesezeitraum ende. Durch diese Regelung
entstehe ein eigener Steueranspruch für die Differenzmenge.
Deshalb hätte die von der Prüferin ermittelte Mehrmenge
an Strom allenfalls zu einer Änderung der für das
Kalenderjahr 2010 festgesetzten Steuer führen können.
Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der
Steuerpflichtige seine Steueranmeldung selbst nach § 8 Abs. 4a
Satz 3 StromStG berichtige oder ob die Behörde nach § 164
Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) berichtige.
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Mit seiner Revision beanstandet das HZA die
rechtsfehlerhafte Auslegung des § 8 Abs. 4a i.V.m. § 5
Abs. 1 StromStG. Mit der Regelung habe der Gesetzgeber dem Umstand
Rechnung getragen, dass die meisten Lieferer die Stromzähler
ihrer Kunden nicht zum 31. Dezember eines Jahres, sondern
fortlaufend über das gesamte Kalenderjahr verteilt
abläsen. Der Steuerpflichtige könne seinen steuerlichen
Obliegenheiten zur Anmeldung der im Veranlagungsjahr dem
Leitungsnetz entnommenen Strommengen dadurch nachkommen, dass er
den Stromverbrauch im Zeitraum zwischen der letzten Ablesung bis
zum Jahresende zunächst schätze. Nach Beendigung des
Ablesezeitraums im folgenden Jahr ermögliche die gesetzliche
Regelung eine Berichtigung des auf der Schätzung beruhenden
Stromverbrauchs. Aus Gründen der Steuervereinfachung geschehe
dies nicht durch eine Korrektur der ursprünglichen
Jahresanmeldung, sondern - in Bezug auf die Differenzmenge - durch
eine Verlagerung des Zeitpunkts der Steuerentstehung an das Ende
des Ablesezeitraums durch die in § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG
angeordnete Fiktion. Die Auslegung des FG, mit der dieses die
Regelung des § 8 Abs. 4a StromStG völlig zweckentfremdet
habe, bewirke im Ergebnis eine Verlängerung der
Zahlungsfristen für diejenigen Steuerpflichtigen, die entgegen
§ 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG die voraussichtlich im
Veranlagungszeitraum entnommenen Strommengen nicht zur Versteuerung
anmeldeten. Somit überlasse das FG dem Steuerpflichtigen einen
Gestaltungsspielraum, ob er die voraussichtlich auf ein
Veranlagungsjahr entfallende Strommenge zur Versteuerung anmelde
oder nicht. Zudem bleibe unberücksichtigt, dass die Steuer
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG mit der Entnahme von Strom aus
dem Versorgungsnetz entstehe. Ein Stromlieferer, der seine
Geschäftstätigkeit erst zu Beginn eines Jahres aufnehme
und die Stromzähler seiner Kunden erstmalig im Folgejahr
ablese, müsste nach der Auffassung des FG die Steuer für
die im Veranlagungsjahr der Geschäftsaufnahme aus dem
Versorgungsnetz entnommenen Strommengen erst im zweitfolgenden
Kalenderjahr entrichten. Im Streitfall sei zu berücksichtigen,
dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 8
Abs. 4a Satz 2 StromStG keine Schätzung vorgenommen
habe.
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Die von der Klägerin als
„Abgrenzung 2009“ bezeichnete Verbrauchsmenge sei dem
Veranlagungsjahr zugewiesen worden, in dem durch den Akt der
Entnahme des Stroms zum Verbrauch aus dem Versorgungsnetz die
Steuer entstanden sei. Im bisherigen Verfahrensverlauf habe die
Klägerin weder die Höhe dieser Verbrauchsmenge, noch den
Umstand bestritten, dass dafür die Stromsteuer in 2009
entstanden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätten
im Rahmen der Änderung der Steuerfestsetzung nicht die bereits
in 2008 gelieferten, jedoch erst 2009 angemeldeten Strommengen
abgezogen werden müssen. Diese Mengen habe die Klägerin
erst 2009 und damit ein Jahr verspätet zur Versteuerung
angemeldet, was einer Ergänzung der Steueranmeldung 2008
gleichkomme.
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Das HZA beantragt, das erstinstanzliche
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Entgegen der Feststellung des FG hätte
das HZA die Stromsteuer für den Veranlagungszeitraum 2009 neu
festsetzen und insoweit ihre Stromsteueranmeldung vom 25.2.2010
gemäß § 164 Abs. 2 AO ändern müssen. Nach
dem Wortlaut des § 8 Abs. 4a Satz 3 StromStG könne nur
der Steuerschuldner seine Schätzung berichtigen. Eine solche
Schätzung habe sie jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr seien
aufgrund eines Irrtums des Sachbearbeiters die im
Veranlagungszeitraum abgerechneten Mengen als in diesem Zeitraum
gelieferte Mengen und die darauf entfallende Stromsteuer in das
Stromsteueranmeldeformular eingetragen worden. Aber selbst wenn die
ursprüngliche Steueranmeldung als Schätzung angesehen
werden könnte, seien die Feststellungen des FG in Bezug auf
die zu berichtigende Menge fehlerhaft, denn es habe unzutreffend
angenommen, dass die jeweils im Kalenderjahr gelieferten aber
gegenüber den Kunden noch nicht abgerechneten Strommengen als
Differenzmenge anzusehen seien mit der Folge, dass sie erst im
nachfolgenden Veranlagungszeitraum versteuert werden müssten.
Die Prüferin habe jedoch hinsichtlich des
Veranlagungszeitraums 2009 keine Differenzermittlung i.S. des
§ 8 Abs. 4a Satz 3 StromStG, sondern lediglich eine Zuordnung
der angemeldeten Strommengen zu anderen Veranlagungszeiträumen
vorgenommen. Mehrmengen seien nicht ermittelt worden.
Konsequenterweise hätte das FG Feststellungen hinsichtlich der
im Veranlagungszeitraum 2008 gelieferten und für diesen
Zeitraum angemeldeten Strommengen treffen müssen. Das FG habe
verkannt, dass das Klagebegehren darauf abziele, die im
Kalenderjahr 2009 gelieferten Strommengen zutreffend festzustellen
und auch im Veranlagungszeitraum 2009 zu veranlagen.
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II. Die Revision des HZA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil verletzt
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Entgegen der Auffassung
des FG hat das HZA die Stromsteuer für die im Kalenderjahr
2009 gelieferten und dem Leitungsnetz entnommenen, jedoch von der
Klägerin nicht angemeldeten Strommengen aufgrund der
Ergebnisse des Berichts über die Außenprüfung zu
Recht neu festgesetzt. Allerdings hat es dabei zu Unrecht die im
Kalenderjahr 2008 gelieferten Strommengen bei der Neufestsetzung
unberücksichtigt gelassen.
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1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG
entsteht die Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet
ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher
im Steuergebiet dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch,
dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch
entnimmt. Dem Steuerschuldner steht es frei, die entstandene Steuer
monatlich oder jährlich anzumelden (§ 8 Abs. 2 Satz 1
StromStG). Entscheidet sich der Steuerschuldner für eine
jährliche Anmeldung, ist die Steuer nach § 8 Abs. 4
StromStG für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31.
Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden. In der Steueranmeldung
sind die im Veranlagungsjahr dem Versorgungsnetz entnommenen
Strommengen anzugeben, für die die Steuer nach § 5 Abs. 1
Satz 1 StromStG durch die Entnahme entstanden ist.
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2. Für die Fälle der Anwendung eines
rollierenden Abrechnungsverfahrens nach Ablesezeiträumen
ermöglicht das in § 8 Abs. 4a StromStG normierte
Verfahren eine veranlagungszeitraumübergreifende Ermittlung
und Anmeldung der Steuer, wobei eine Schätzung der
voraussichtlichen Verbrauchsmenge erforderlich ist.
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a) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen
aufgrund seines Abrechnungsverfahrens - insbesondere aufgrund der
über das gesamte Jahr verteilten Zählerablesung - nicht
in der Lage ist, die Mengen an Strom, die in einem Kalenderjahr den
jeweiligen Kunden geliefert worden sind, bis zum 31. Dezember des
Kalenderjahres zuverlässig zu ermitteln, ist es nach § 8
Abs. 4a StromStG zulässig, anzumeldende Strommengen auf der
Grundlage einer Schätzung zu ermitteln. Hierzu bestimmt §
8 Abs. 4a Satz 1 StromStG, dass eine sachgerechte, von einem
Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im
gesamten Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betroffenen
Veranlagungszeiträume zulässig ist. Sofern
Ablesezeiträume später enden als der jeweilige
Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die
voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Menge zur
Versteuerung anzumelden. Für die geschätzte Strommenge
ist die Steuer nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 StromStG
anzumelden und zu entrichten.
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Nach Beendigung des Ablesezeitraums hat der
Steuerschuldner auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr
tatsächlich dem Versorgungsnetz entnommenen Strommenge die
angemeldete Menge und die Steuer zu berichtigen (§ 8 Abs. 4a
Satz 3 StromStG). Um eine Änderung der ursprünglichen
Steueranmeldung zu vermeiden, wird nach § 8 Abs. 4a Satz 5
StromStG fingiert, dass die Steuer oder der Erstattungsanspruch
für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der
berichtigten Menge erst in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der
Ablesezeitraum endet. Nach der Gesetzesbegründung entstehen im
Hinblick auf die Berichtigungsmenge eigene Steueransprüche, so
dass eine Korrektur der ursprünglichen Steueranmeldung nicht
erforderlich ist (BTDrucks 16/1172, S. 47).
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Somit ergibt sich bei einem rollierenden
Abrechnungssystem nach § 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG die
Verpflichtung, die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum
entnommene Strommenge fristgerecht zur Versteuerung anzumelden. In
Bezug auf die Ermittlung der voraussichtlich entnommenen Strommenge
lässt § 8 Abs. 4a Satz 1 StromStG eine sachgerechte
Schätzung zu, die von einem Dritten nachvollziehbar sein muss.
Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Aufteilung der im gesamten
Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen
Veranlagungszeiträume zulässig (zur identischen Regelung
im Energiesteuerrecht vgl. Schröer-Schallenberg in
Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG,
§ 39 EnergieStG Rz 16).
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b) Unterlässt der Steuerpflichtige eine
solche Schätzung und meldet er lediglich die tatsächlich
abgelesene und abgerechnete Strommenge zur Versteuerung an, ist
davon auszugehen, dass die Steuer für die nicht angemeldete
Strommenge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG im Veranlagungsjahr
entstanden und für dieses Jahr auch anzumelden ist. Denn in
den Fällen, in denen der Steuerschuldner eine voraussichtlich
entnommene Strommenge nicht ermittelt und in der Steueranmeldung
angegeben hat, kann es sich bei der von der Steueranmeldung noch
nicht erfassten Menge nicht um eine Differenzmenge i.S. des §
8 Abs. 4a Satz 5 StromStG handeln, bei der die Steuerentstehung
infolge der angeordneten Fiktion auf den Zeitpunkt der Beendigung
des Ablesezeitraums hinausgeschoben wird. Vielmehr sind nach dem
Sinn und Zweck der Regelung die Voraussetzungen des
Entstehungstatbestands nicht erfüllt. Mit der Einführung
des Verfahrens hat der Gesetzgeber den praktischen
Bedürfnissen der Energieversorgungsunternehmen entsprochen.
Den Steuerpflichtigen, die rollierende Abrechnungssysteme anwenden,
wird gestattet, für den Zeitraum vom letzten
Zählerablesetag bis zum Jahresende zunächst nur eine
realistische Schätzung des Verbrauchs der belieferten Kunden
in die Steueranmeldung für dieses Jahr aufzunehmen (BTDrucks
16/1172, S. 47). Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht
entnehmen, dass der Gesetzgeber den Energieversorgungsunternehmen
über diese verfahrenstechnische Erleichterung hinaus weitere
Vorteile, wie z.B. eine Verlängerung von Anmelde- und
Zahlungsfristen, hat einräumen wollen. Dies gilt insbesondere
in Hinblick auf nicht einmal durch Schätzung ermittelte und
infolgedessen nicht angemeldete Verbrauchsmengen. Daher sind die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4a Satz 5
StromStG nur dann erfüllt, wenn die angemeldete Steuer
zumindest zu einem Teil auf einer Schätzung beruht und wenn
sich nach dem Ende des Ablesezeitraums aufgrund der nunmehr
feststehenden tatsächlichen Verbrauchsmengen eine
Differenzmenge und das Erfordernis einer Berichtigung ergeben.
Indes kann entgegen der Auffassung des FG die Regelung des § 8
Abs. 4a Satz 5 StromStG nicht auf solche Fälle angewendet
werden, in denen wie im Streitfall von vornherein sämtliche
noch nicht abgerechneten Strommengen in der Steueranmeldung
außer Ansatz geblieben sind.
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3. Nach den dargestellten Grundsätzen hat
das HZA die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 aufgrund der
Ergebnisse des Berichts der Außenprüfung zu Recht neu
festgesetzt.
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a) Nach den Feststellungen des FG hat die
Klägerin ihr nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG zustehendes
Wahlrecht dahin ausgeübt, dass sie die Steuer jährlich
anmeldet. Zudem wendet sie ein rollierendes Abrechnungsverfahren
nach Ablesezeiträumen an, weshalb sie ausweislich des vom FG
ausdrücklich in Bezug genommenen Prüfberichts in ihren
betrieblichen Aufzeichnungen für den Jahresabschluss unter der
Bezeichnung „Abgrenzung 2009“ eine im Veranlagungsjahr
zwar gelieferte, jedoch noch nicht abgerechnete und in der
Steueranmeldung nicht angegebene Verbrauchsmenge in Höhe von
125.449,428 MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 8.044,001
MWh zum ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Strom
ausgewiesen hat. Bei dieser Sachlage hätte für die
Klägerin die Verpflichtung bestanden, die noch nicht
abgelesene und abgerechnete Verbrauchsmenge zu schätzen und
die auf diesem Wege ermittelte Strommenge zur Versteuerung
anzumelden. Dies hat sie jedoch unterlassen, so dass keine
Differenzmenge i.S. des § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG vorliegt,
weshalb der in dieser Vorschrift normierte Entstehungstatbestand
nicht erfüllt ist. Vielmehr bleibt es hinsichtlich der in der
Verbrauchsstatistik der Klägerin für das Kalenderjahr
2009 ausgewiesenen Menge von 133.493,429 MWh bei der
Steuerentstehung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG, so dass
hinsichtlich dieser Menge eine Änderung der erst für 2010
festgesetzten Steuer nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist diese
Menge in der Steueranmeldung für das Veranlagungsjahr 2009 zu
berücksichtigen, so dass sich der angefochtene
Änderungsbescheid insoweit als rechtmäßig
erweist.
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Allerdings ist dem vom FG ausdrücklich in
Bezug genommenen Prüfbericht zu entnehmen, dass die
Klägerin nicht nur die im Kalenderjahr 2009 tatsächlich
abgerechneten Strommengen, sondern auch abgerechnete
Stromlieferungen des Jahres 2008 angemeldet hat. In der
mündlichen Verhandlung hat das HZA bestätigt, die auf das
Kalenderjahr 2008 entfallenden Strommengen „stehen
gelassen“ zu haben. Dies wird durch den Inhalt des
Änderungsbescheids bestätigt, der als bereits
festgesetzte Strommenge die Menge ausweist, die die Klägerin
am 25.2.2010 tatsächlich angemeldet hat. Zu dieser Menge
hinzugerechnet hat das HZA die im Prüfbericht als
„Abgrenzung 2009“ bezeichneten Verbrauchsmengen in
Höhe von 125.449,428 MWh (zum Regelsteuersatz zu versteuern)
und 8.044,001 MWh (zum ermäßigten Steuersatz zu
versteuern). Somit enthält der angefochtene
Änderungsbescheid auch Strommengen, die nicht in 2009, sondern
in 2008 geliefert und dem Leitungsnetz entnommen worden sind.
Für diese Mengen hätte die Klägerin nach § 8
Abs. 4 StromStG jedoch bereits in 2009 eine Steueranmeldung abgeben
müssen, so dass eine von der Klägerin behauptete
Überzahlung im Fall der Berücksichtigung dieser Mengen in
der Steueranmeldung für 2010 nicht ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich dieses Überhangs fehlen jedoch Feststellungen des
FG, so dass die Sache an dieses zurückverwiesen werden
muss.
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Da das FG zum Anwendungsbereich des in §
8 Abs. 4a Satz 5 StromStG normierten Steuerentstehungstatbestands
eine von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abweichende
Auffassung vertreten hat, ist das erstinstanzliche Urteil
aufzuheben und aus den bereits dargelegten Gründen an das FG
zurückzuverweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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