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Die steuerliche Berücksichtigung eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages bei der Organgesellschaft erfordert dessen tatsächliche Durchführung
Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
- FG Hamburg 19.05.2015, 6 K 236/12
Normen
[AktG] § 291 Abs. 1
[KStG] § 14, § 17
[AktG] § 291 Abs. 1
[KStG] § 14, § 17
Zitiert in... / geändert durch...
- FG Hamburg 30.6.2022, SIS 22 17 76, Körperschaftsteuer, Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, Finanzunternehmen i.S. von §...
- FG Köln 21.6.2022, SIS 22 20 07, Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags: Ein Gewinnabführungsvertrag ist nur dann tatsäc...
- BFH 26.4.2016, SIS 16 15 08, Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages: Ein Gewinnabführungsvertrag wird dann tatsächl...

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