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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der in
Dänemark ansässigen N A/S 990 Kartons gefrorene
Hühnerteile (Codenummer 0207 1410 00 0). Die N A/S hatte die
Hühnerteile zuvor von einem brasilianischen Ausführer
erworben. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls
Brasilien.
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Die Klägerin meldete die gefrorenen
Hühnerteile am 21.4.2005 zur Überführung in den
freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) berechnete die Einfuhrabgaben auf Grundlage
der von der N A/S gestellten Handelsrechnung.
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Im Rahmen einer Nachprüfung
kontrollierte das HZA, ob der festgesetzte Zusatzzoll der
Verordnung (EG) Nr. 1484/95 (VO Nr. 1484/95) der Kommission vom
28.6.1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der
zusätzlichen Einfuhrzölle und der Festsetzung der
repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch
und Eier ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -
ABlEG - Nr. L 145/47) in der für den Streitfall geltenden
Fassung nach Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 684/1999
der Kommission vom 29.3.1999 (ABlEG Nr. L 86/6) entspricht. Auf
eine entsprechende Anforderung des HZA konnte die Klägerin
Belege zu den Transport- und Versicherungskosten, nicht aber die
vom brasilianischen Ausführer an die N A/S gerichtete Rechnung
vorlegen. Die N A/S stellte diese Rechnung nicht zur
Verfügung.
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Das HZA forderte daraufhin gemäß
Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) Einfuhrabgaben nach. Da die
Klägerin nicht den für die Bestimmung des
cif-Einfuhrpreises erforderlichen fob-Preis im Ursprungsland
mitgeteilt habe, müsse der Zusatzzoll nach der VO Nr. 1484/95
anhand des repräsentativen Preises in Höhe von 148,20
EUR/100 kg berechnet werden.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe bei der Bestimmung
des cif-Einfuhrpreises grundsätzlich auf die von dem
brasilianischen Ausführer gestellte Rechnung zuzüglich
der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten abstellen
müssen. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 sei
derjenige Preis maßgeblich, zu dem ein im Unionsgebiet
ansässiger Marktteilnehmer eine Ware aus einem Drittland
erwerbe. Auf den Zeitpunkt der Überführung in den freien
Verkehr komme es nicht an. Da die Klägerin glaubhaft
versichert habe, mangels Kenntnis von der Rechnung des
brasilianischen Ausführers keinen auf dieser Grundlage
berechneten cif-Einfuhrpreis angeben zu können, habe das HZA
bei der Berechnung des Zusatzzolls zu Recht auf den
repräsentativen Preis zurückgegriffen. Letztlich handele
es sich dabei um einen für vergleichbare Einfuhren ermittelten
Durchschnittspreis, so dass er eine sachgerechte Schätzung des
cif-Einfuhrpreises darstelle. Entsprechende Verfahren seien auch
aus dem Zollwertrecht bekannt (Art. 30, 31 ZK). Außerdem
werde diese Herangehensweise durch die Berechnung der Sicherheit
nach Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1484/95 bestätigt.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, für die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises i.S. des
Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 komme es auf den Preis an, den
derjenige bezahle, der die Ware zur Überführung in den
freien Verkehr anmelde.
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Die Kommission sei im Rahmen der VO Nr.
1484/95 vom Grundfall eines direkten Erwerbs der Ware durch den
Anmelder im Ursprungsland ausgegangen. Für den Fall, dass die
Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in
Drittländern erworben werde, habe der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) zur Parallelproblematik in der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (VO Nr. 1626/85) vom 14.6.1985
über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten
Sauerkirschen (ABlEG Nr. L 156/13) entschieden, der zur Berechnung
des cif-Einfuhrpreises erforderliche fob-Preis im Ursprungsland sei
anhand des fob-Preises zu bestimmen, den der letzte
drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil vom
2.8.1993 C-81/92 -Dinter-, Slg. 1993, I-4601). Auch die Kommission
habe das Problem der Verkäuferketten erkannt und die
Definition des cif-Einfuhrpreises in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO
Nr. 1484/95 durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 (VO Nr.
816/2009) der Kommission vom 7.9.2009 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ... (Amtsblatt der Europäischen
Union - ABlEU - Nr. L 236/5) gestrichen.
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Die Rechtsprechung des EuGH in Slg. 1993,
I-4601 müsse auch für die im Streitfall anwendbare
Fassung der VO Nr. 1484/95 sowie für Verkäuferketten
zwischen dem Erreichen des Zollgebiets der Union und der
Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten.
Hierfür spreche zunächst der Wortlaut der VO Nr. 1484/95.
Da mit dem Begriff „Einführer“ der
zollverfahrensrechtliche Einführer gemeint sei, müsse
auch der Begriff „Einfuhrpreis“ zollverfahrensrechtlich
bestimmt werden. Nur so könne verhindert werden, dass sich die
Begriffe Einfuhr und Einführer auf verschiedene Vorgänge
beziehen und dadurch Widersprüche entstehen. Darüber
hinaus gehe die vom FG vertretene Auffassung zur Bestimmung des
cif-Einfuhrpreises über den in den Erwägungsgründen
der VO Nr. 1484/95 genannten Zweck, eine Störung des
Unionsmarkts zu verhindern, hinaus. Die eingeführten Waren
konkurrierten auf dem Binnenmarkt erst nach einer
Überführung in den freien Verkehr mit den in der Union
produzierten Waren. Außerdem verweist die Klägerin auf
das eigentliche Ziel des Übereinkommens über die
Landwirtschaft (WTO-Landwirtschaftsübereinkommen), einen
ungehinderten Marktzugang zu gewähren. Deshalb sei im Zweifel
immer diejenige Auslegung zu wählen, die dem freien Handel
Vorrang einräume. Im Übrigen sei zu bedenken, dass der
endgültige Zollanmelder regelmäßig nicht die
cif-Einfuhrpreise seiner vorgelagerten Zwischenhändler
erfahre. Diese seien vielmehr daran interessiert, ihre eigenen
Einkaufspreise geheim zu halten.
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Darüber hinaus könne für den
Fall, dass sich kein cif-Einfuhrpreis ermitteln lasse, jedenfalls
nicht auf den repräsentativen Preis abgestellt werden.
Vielmehr sei der maßgebliche Preis in diesem Fall unter
analoger Anwendung der Zollwertvorschriften in Art. 29 ff. ZK zu
bestimmen.
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Das HZA schließt sich der
Begründung des FG an und macht geltend, für die Anwendung
einer abweichenden Berechnungsmethode des cif-Einkaufspreises
bestehe keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch unter
Berücksichtigung des EuGH-Urteils in Slg. 1993, I-4601. Die
dort überprüfte VO Nr. 1626/85 sehe in Art. 3 Abs. 3 eine
Berechnungsmethode für den cif-Einkaufspreis vor, die in der
im Streitfall maßgeblichen VO Nr. 1484/95 gerade nicht (mehr)
enthalten sei. Außerdem habe der EuGH in seinem Urteil vom
6.12.2005 C-461/03 -Gaston Schul Douane-expediteur- (Slg. 2005,
I-10513 = SIS 06 10 97) zur Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der
Kommission vom 23.6.1995 (ABlEG Nr. L 141/16; nunmehr Verordnung
(EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30.6.2006, ABlEU Nr. L 178/24)
die Maßgeblichkeit des cif-Einkaufspreises ohne
Erwähnung etwaiger Besonderheiten bei Verkäuferketten
bestätigt, obwohl der Generalanwalt in seinem Schlussantrag
vom 30.6.2005 von einer mit der VO Nr. 1484/95 vergleichbaren
Definition des cif-Einfuhrpreises ausgegangen sei.
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Sofern der cif-Einfuhrpreis nicht zu
ermitteln sei, könne der repräsentative Preis als
Grundlage zur Berechnung des Zusatzzolls dienen. Dass der
repräsentative Preis unter anderem anhand der üblichen
Preise auf den Märkten in Drittländern bestimmt werde,
spreche nicht gegen diese Auffassung. Denn abweichend vom
Zollwertrecht sei für die Bemessung des Zusatzzolls auch im
Normalfall der Preis in einem Drittland, nämlich dem
Ursprungs- bzw. Versendungsland, maßgeblich.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil entspricht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass es bei der Bestimmung des cif-Einfuhrpreises i.S.
des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VO Nr. 1484/95 grundsätzlich
auf die von dem brasilianischen Ausführer gestellte Rechnung
zuzüglich der tatsächlichen Transport- und
Versicherungskosten ankommt. Da diese Rechnung nicht zur
Verfügung steht, konnte das HZA im Streitfall den
repräsentativen Preis zugrunde legen.
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1. Dass es bei der Bestimmung des
cif-Einfuhrpreises i.S. des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VO Nr.
1484/95 grundsätzlich nicht auf die Handelsrechnung eines
Zwischenhändlers im Unionsgebiet, sondern auf die
Handelsrechnung des letzten drittländischen
Zwischenhändlers ankommt, ergibt sich sowohl aus dem klaren
Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der
zugrunde liegenden Vorschriften.
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a) Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VO Nr.
1484/95 ist der Zusatzzoll auf Grundlage des cif-Einfuhrpreises der
betreffenden Sendung zu berechnen. Eine Definition des
cif-Einfuhrpreises, die ausdrücklich für die gesamte VO
Nr. 1484/95 gelten soll, findet sich in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2.
Danach besteht der cif-Einfuhrpreis aus dem fob-Preis im
Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und
Versicherungskosten „bis zum Ort des Verbringens in das
Zollgebiet der Gemeinschaft“. Damit wird derjenige Ort
bezeichnet, an dem die Ware tatsächlich die Grenze zum
Zollgebiet der Gemeinschaft überschreitet, d.h. gerade nicht
der Ort der - gegebenenfalls späteren - Überführung
in den freien Verkehr.
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b) Die Auslegung nach dem Wortlaut wird sowohl
durch eine systematische als auch durch eine teleologische
Auslegung bestätigt.
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Grundlage der VO Nr. 1484/95 ist für den
Sektor Geflügelfleisch die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 (VO
Nr. 2777/75) des Rates vom 29.10.1975 (ABlEG Nr. L 282/77) in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.4.2003
(ABlEU Nr. L 122/1) geänderten Fassung. Nach Art. 5 VO Nr.
2777/75 darf ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn
die Bedingungen des Art. 5 WTO-Landwirtschaftsübereinkommen,
das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der
Uruguay-Runde als Anhang 1A.3 zum Abkommen über die Errichtung
der Welthandelsorganisation vom 15.4.1994 geschlossen wurde
(genehmigt durch Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22.12.1994,
ABlEG Nr. L 336/1) erfüllt sind. Hierbei wird sowohl in der VO
Nr. 2777/75 als auch im WTO-Landwirtschaftsübereinkommen auf
den cif-Einfuhrpreis abgestellt. Besondere Bedingungen für den
Fall von Verkäuferketten sind nicht vorgesehen. Stattdessen
wird in Abs. 4 der Erwägungsgründe ausdrücklich
davon gesprochen, dass die Gemeinschaft zur Verwirklichung eines
gemeinsamen Marktes für Geflügelfleisch eine einheitliche
Handelsregelung „an ihren Außengrenzen“
einführen müsse. Außerdem heißt es in Abs. 6,
dass die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen
sind, sofern die „Angebotspreise frei Grenze“
unter den festgesetzten Einschleusungspreisen liegen. Daraus wird
deutlich, dass auch die der VO Nr. 1484/95 zugrunde liegenden
Regelungen auf den Ort des tatsächlichen Verbringens in das
Unionsgebiet und nicht auf die Anmeldung zur Überführung
in den freien Verkehr abstellen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin
greifen im Streitfall auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 VO Nr.
2777/75 vorgesehenen Ausnahmen, wenn die Einfuhr keine Störung
des Gemeinschaftsmarkts verursachen kann oder die Auswirkungen des
zusätzlichen Einfuhrzolls in keinem Verhältnis zum
angestrebten Ziel stehen. Zwar hätte grundsätzlich die
Möglichkeit bestanden, im Fall von Verkäuferketten auf
die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr
abzustellen. Um eine Störung des Unionsmarkts
auszuschließen, ist es aber gerechtfertigt, den
tatsächlichen Grenzübertritt für maßgeblich zu
erachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Waren, die
nach dem Grenzübertritt, aber noch vor einer Anmeldung zum
freien Verkehr von einem im Unionsgebiet ansässigen
Großhändler innerhalb des Unionsgebiets vertrieben
werden, in einem Konkurrenzverhältnis zu der auf gleicher
Handelsebene vertriebenen Unionsware stehen.
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Die Maßgeblichkeit des
tatsächlichen Verbringens der Ware in das Zollgebiet für
die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises deckt sich darüber
hinaus mit den Vorschriften des Zollwertrechts. Auch hier ist
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich
auf das tatsächliche Verbringen in das Zollgebiet der Union
abzustellen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 33 Buchst. a ZK i.V.m.
Art. 163 der Zollkodex-Durchführungsverordnung).
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin
kann auch die Streichung der Definition des cif-Einfuhrpreises in
Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 durch die VO Nr. 816/2009
zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen. Zum einen gilt
die alte Fassung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 für das
Streitjahr. Zum anderen ergeben sich aus den
Erwägungsgründen der VO Nr. 816/2009 keine Anhaltspunkte,
dass die Streichung zu einer abweichenden Bestimmung des
cif-Einfuhrpreises führen sollte. Vielmehr wird in den
Erwägungsgründen allein auf die Gründe für die
geänderte Ermittlung der repräsentativen Preise
hingewiesen.
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d) Aus der EuGH-Rechtsprechung lässt sich
ebenfalls kein anderes Ergebnis ableiten. Dies gilt insbesondere
für die Entscheidung in Slg. 1993, I-4601, da es in diesem
Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ging. Im Urteil in Slg. 2005, I-10513
sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13.12.2001 C-317/99
-Kloosterboer Rotterdam- (Slg. 2001, I-9863) befasste sich der EuGH
lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der
Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den cif-Einfuhrpreis
abzustellen. Wie der cif-Einfuhrpreis zu bestimmen ist, war nicht
Gegenstand dieser Entscheidungen. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Generalanwalt in
seinen Schlussanträgen vom 30.6.2005 (Slg. 2005, I-10516 und
10519) den cif-Einfuhrpreis ähnlich wie in Art. 2 Abs. 1
Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 definiert und auf den Preis abgestellt
hat, zu dem die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt
bzw. eintritt.
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2. Mangels Vorlage der von dem brasilianischen
Ausführer gestellten Rechnung hat das HZA den Zusatzzoll
zutreffend anhand des repräsentativen Preises berechnet.
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Der grundsätzlich maßgebliche
cif-Einfuhrpreis kann wegen der fehlenden Rechnung des
brasilianischen Ausführers nicht berechnet werden. Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist in einem solchen Fall kein
Rückgriff auf die Zollwertbestimmungsmethoden der Art. 30, 31
ZK erforderlich. Vielmehr sieht die VO Nr. 1484/95 mit dem
repräsentativen Preis einen eigenständigen Alternativwert
vor.
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Zwar hat der EuGH mit den Urteilen in Slg.
2001, I-9863 und in Slg. 2005, I-10513 entschieden, dass für
die Bestimmung des Zusatzzolls ausnahms- und bedingungslos der
cif-Einfuhrpreis heranzuziehen ist, da der repräsentative
Preis nach der VO Nr. 2777/75 nur zur Überprüfung dienen
dürfe. Sofern diese Überprüfung keine
Bestätigung des cif-Einfuhrpreises ergibt und damit kein -
jedenfalls kein zutreffender - cif-Einfuhrpreis zur Verfügung
steht, schließt dies aber nicht aus, bei der Berechnung des
Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis
zurückzugreifen. Vielmehr ist dies auf Grundlage der
Systematik der VO Nr. 1484/95 und der VO Nr. 2777/75 naheliegend.
Denn nach beiden Verordnungen ist der repräsentative Preis -
was auch der EuGH nicht anders beurteilt - zur
Überprüfung des cif-Einfuhrpreises geeignet. Damit muss
er selbst einen möglichen, wenn auch nicht den
tatsächlichen cif-Einfuhrpreis darstellen.
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Eine entsprechende Regelung sieht Art. 3 Abs.
4 VO Nr. 1484/95 für den Fall vor, dass bei einem über
dem repräsentativen Preis liegenden cif-Einfuhrpreis der
Einführer die zusätzlichen Nachweispflichten des Art. 3
Abs. 2 und 4 VO Nr. 1484/95 nicht erfüllt. Auch in diesem Fall
berechnet sich der Zusatzzoll auf Grundlage des
repräsentativen Preises. Dass der tatsächliche
cif-Einfuhrpreis höher als der repräsentative Preis sein
kann und damit zu einem niedrigeren Zusatzzoll führen
würde, geht zu Lasten des Einführers. Entsprechendes muss
aber auch dann gelten, wenn - wie im Streitfall - bei einer
Verkäuferkette kein (zutreffender) cif-Einfuhrpreis berechnet
werden kann, da der Einführer nicht in der Lage ist, die
hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.
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3. Der Senat hält diese Auslegung des
einschlägigen Unionsrechts für eindeutig. Demnach besteht
kein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (vgl.
EuGH-Urteil vom 6.10.1982 283/81 -C.I.L.F.I.T.-, Slg. 1982,
3415).
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