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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen H-GmbH 1.500 Kartons
gefrorene Hühnerteile (Codenummer 0207 1410 00 0). Der
Kaufpreis betrug ... US-Dollar. Die H-GmbH hatte die
Hühnerteile zuvor von einem brasilianischen Ausführer
erworben. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls
Brasilien.
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Die Klägerin meldete die gefrorenen
Hühnerteile am 24.10.2004 zur Überführung in den
freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) berechnete die Einfuhrabgaben auf Grundlage
der von der H-GmbH gestellten Handelsrechnung.
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Nachdem das HZA im Rahmen einer
Nachprüfung die vom brasilianischen Ausführer
gegenüber der H-GmbH gestellte Handelsrechnung sowie
Unterlagen über die Transport- und Versicherungskosten
erhalten hatte, forderte es gemäß Art. 220 Abs. 1 des
Zollkodex (ZK) Einfuhrabgaben nach. Der Zusatzzoll nach der
Verordnung (EG) Nr. 1484/95 (VO Nr. 1484/95) der Kommission vom
28.6.1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der
zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der
repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch
und Eier ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -
ABlEG - Nr. L 145/47) in der für den Streitfall geltenden
Fassung nach Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 684/1999
der Kommission vom 29.3.1999 (ABlEG Nr. L 86/6) sei nicht auf
Grundlage der vom deutschen Zwischenhändler gestellten
Handelsrechnung, sondern auf Grundlage eines cif-Einfuhrpreises in
Höhe von 128,94 EUR/100 kg zu berechnen.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe bei der Bestimmung
des cif-Einfuhrpreises zu Recht auf die von dem brasilianischen
Ausführer gestellte Rechnung zuzüglich der
tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten abgestellt.
Nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 sei derjenige Preis
maßgeblich, zu dem ein im Unionsgebiet ansässiger
Marktteilnehmer eine Ware aus einem Drittland erwerbe. Auf den
Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr komme es
nicht an.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, für die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises i.S. des
Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 komme es auf den Preis an, den
derjenige bezahle, der die Ware zur Überführung in den
freien Verkehr anmelde.
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Die Kommission sei im Rahmen der VO Nr.
1484/95 vom Grundfall eines direkten Erwerbs der Ware durch den
Anmelder im Ursprungsland ausgegangen. Für den Fall, dass die
Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in
Drittländern erworben werde, habe der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) zur Parallelproblematik in der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (VO Nr. 1626/85) der Kommission vom
14.6.1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
bestimmten Sauerkirschen (ABlEG Nr. L 156/13) entschieden, der zur
Berechnung des cif-Einfuhrpreises erforderliche fob-Preis im
Ursprungsland sei anhand des fob-Preises zu bestimmen, den der
letzte drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil
vom 2.8.1993 C-81/92 -Dinter-, Slg. 1993, I-4601). Auch die
Kommission habe das Problem der Verkäuferketten erkannt und
die Definition des cif-Einfuhrpreises in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2
VO Nr. 1484/95 durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 (VO Nr.
816/2009) der Kommission vom 7.9.2009 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ... (Amtsblatt der Europäischen
Union - ABlEU - Nr. L 236/5) gestrichen.
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Die Rechtsprechung des EuGH in Slg. 1993,
I-4601 müsse auch für die im Streitfall anwendbare
Fassung der VO Nr. 1484/95 sowie für Verkäuferketten
zwischen dem Erreichen des Zollgebiets der Union und der
Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten.
Hierfür spreche zunächst der Wortlaut der VO Nr. 1484/95.
Da mit dem Begriff „Einführer“ der
zollverfahrensrechtliche Einführer gemeint sei, müsse
auch der Begriff „Einfuhrpreis“ zollverfahrensrechtlich
bestimmt werden. Nur so könne verhindert werden, dass sich die
Begriffe Einfuhr und Einführer auf verschiedene Vorgänge
beziehen und dadurch Widersprüche entstehen. Darüber
hinaus gehe die vom FG vertretene Auffassung zur Bestimmung des
cif-Einfuhrpreises über den in den Erwägungsgründen
der VO Nr. 1484/95 genannten Zweck, eine Störung des
Unionsmarkts zu verhindern, hinaus. Die eingeführten Waren
konkurrierten auf dem Binnenmarkt erst nach einer
Überführung in den freien Verkehr mit den in der Union
produzierten Waren. Außerdem verweist die Klägerin auf
das eigentliche Ziel des Übereinkommens über die
Landwirtschaft (WTO-Landwirtschaftsübereinkommen), einen
ungehinderten Marktzugang zu gewähren. Deshalb sei im Zweifel
immer diejenige Auslegung zu wählen, die dem freien Handel
Vorrang einräume. Schließlich sei zu bedenken, dass der
endgültige Zollanmelder regelmäßig nicht die
cif-Einfuhrpreise seiner vorgelagerten Zwischenhändler
erfahre. Diese seien vielmehr daran interessiert, ihre eigenen
Einkaufspreise geheim zu halten.
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Das HZA schließt sich der
Begründung des FG an und macht geltend, für die Anwendung
einer abweichenden Berechnungsmethode des cif-Einkaufspreises
bestehe keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch unter
Berücksichtigung des EuGH-Urteils in Slg. 1993, I-4601. Die
dort überprüfte VO Nr. 1626/85 sehe in Art. 3 Abs. 3 eine
Berechnungsmethode für den cif-Einkaufspreis vor, die in der
im Streitfall maßgeblichen VO Nr. 1484/95 gerade nicht (mehr)
enthalten sei. Außerdem habe der EuGH in seinem Urteil vom
6.12.2005 C-461/03 -Gaston Schul Douane-expediteur- (Slg. 2005,
I-10513 = SIS 06 10 97) zur Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der
Kommission vom 23.6.1995 (ABlEG Nr. L 141/16; nunmehr Verordnung
(EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30.6.2006, ABlEU Nr. L 178/24)
die Maßgeblichkeit des cif-Einkaufspreises ohne
Erwähnung etwaiger Besonderheiten bei Verkäuferketten
bestätigt, obwohl der Generalanwalt in seinem Schlussantrag
vom 30.6.2005 von einer mit der VO Nr. 1484/95 vergleichbaren
Definition des cif-Einfuhrpreises ausgegangen sei.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil entspricht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass es bei der Bestimmung des cif-Einfuhrpreises i.S.
des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VO Nr. 1484/95 auf die vom
brasilianischen Ausführer gestellte Rechnung zuzüglich
der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten
ankommt.
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1. Hierfür spricht zunächst der
klare Wortlaut der VO Nr. 1484/95. Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4
der Verordnung ist der Zusatzzoll auf Grundlage des
cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung zu berechnen. Eine
Definition des cif-Einfuhrpreises, die ausdrücklich für
die gesamte VO Nr. 1484/95 gelten soll, findet sich in Art. 2 Abs.
1 Anstrich 2. Danach besteht der cif-Einfuhrpreis aus dem fob-Preis
im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und
Versicherungskosten „bis zum Ort des Verbringens in das
Zollgebiet der Gemeinschaft“. Damit wird derjenige Ort
bezeichnet, an dem die Ware tatsächlich die Grenze zum
Zollgebiet der Gemeinschaft überschreitet, d.h. gerade nicht
der Ort der - gegebenenfalls späteren - Überführung
in den freien Verkehr.
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2. Die Auslegung nach dem Wortlaut wird sowohl
durch eine systematische als auch durch eine teleologische
Auslegung bestätigt.
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Grundlage der VO Nr. 1484/95 ist für den
Sektor Geflügelfleisch die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 (VO
Nr. 2777/75) des Rates vom 29.10.1975 (ABlEG Nr. L 282/77) in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.4.2003
(ABlEU Nr. L 122/1) geänderten Fassung. Nach Art. 5 VO Nr.
2777/75 darf ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn
die Bedingungen des Art. 5 WTO-Landwirtschaftsübereinkommen,
das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der
Uruguay-Runde als Anhang 1A.3 zum Abkommen über die Errichtung
der Welthandelsorganisation vom 15.4.1994 geschlossen wurde
(genehmigt durch Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22.12.1994,
ABlEG Nr. L 336/1) erfüllt sind. Hierbei wird sowohl in der VO
Nr. 2777/75 als auch im WTO-Landwirtschaftsübereinkommen auf
den cif-Einfuhrpreis abgestellt. Besondere Bedingungen für den
Fall von Verkäuferketten sind nicht vorgesehen. Stattdessen
wird in Abs. 4 der Erwägungsgründe ausdrücklich
davon gesprochen, dass die Gemeinschaft zur Verwirklichung eines
gemeinsamen Marktes für Geflügelfleisch eine einheitliche
Handelsregelung „an ihren Außengrenzen“
einführen müsse. Außerdem heißt es in Abs. 6,
dass die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen
sind, sofern die „Angebotspreise frei Grenze“
unter den festgesetzten Einschleusungspreisen liegen. Daraus wird
deutlich, dass auch die der VO Nr. 1484/95 zugrunde liegenden
Regelungen auf den Ort des tatsächlichen Verbringens in das
Unionsgebiet und nicht auf die Anmeldung zur Überführung
in den freien Verkehr abstellen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin
greifen im Streitfall auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 VO Nr.
2777/75 vorgesehenen Ausnahmen, wenn die Einfuhr keine Störung
des Gemeinschaftsmarkts verursachen kann oder die Auswirkungen des
zusätzlichen Einfuhrzolls in keinem Verhältnis zum
angestrebten Ziel stehen. Zwar hätte grundsätzlich die
Möglichkeit bestanden, im Fall von Verkäuferketten auf
die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr
abzustellen. Um eine Störung des Unionsmarkts
auszuschließen, ist es aber gerechtfertigt, den
tatsächlichen Grenzübertritt für maßgeblich zu
erachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Waren, die
nach dem Grenzübertritt, aber noch vor einer Anmeldung zum
freien Verkehr von einem im Unionsgebiet ansässigen
Großhändler innerhalb des Unionsgebiets vertrieben
werden, in einem Konkurrenzverhältnis zu der auf gleicher
Handelsebene vertriebenen Unionsware stehen.
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Die Maßgeblichkeit des
tatsächlichen Verbringens der Ware in das Zollgebiet für
die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises deckt sich darüber
hinaus mit den Vorschriften des Zollwertrechts. Auch hier ist
für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich
auf das tatsächliche Verbringen in das Zollgebiet der Union
abzustellen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 33 Buchst. a ZK i.V.m.
Art. 163 der Zollkodex-Durchführungsverordnung).
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin
kann auch die Streichung der Definition des cif-Einfuhrpreises in
Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 durch die VO Nr. 816/2009
zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen gilt die alte
Fassung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 für das Streitjahr.
Zum anderen ergeben sich aus den Erwägungsgründen der VO
Nr. 816/2009 keine Anhaltspunkte, dass die Streichung zu einer
abweichenden Bestimmung des cif-Einfuhrpreises führen sollte.
Vielmehr wird in den Erwägungsgründen allein auf die
Gründe für die geänderte Ermittlung der
repräsentativen Preise hingewiesen.
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4. Aus der EuGH-Rechtsprechung lässt sich
ebenfalls kein anderes Ergebnis ableiten. Dies gilt insbesondere
für die Entscheidung in Slg. 1993, I-4601, da es in diesem
Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ging. Im Urteil in Slg. 2005, I-10513
sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13.12.2001 C-317/99
-Kloosterboer Rotterdam- (Slg. 2001, I-9863) befasste sich der EuGH
lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der
Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den cif-Einfuhrpreis
abzustellen. Wie der cif-Einfuhrpreis zu bestimmen ist, war nicht
Gegenstand dieser Entscheidungen. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Generalanwalt in
seinen Schlussanträgen vom 30.6.2005 (Slg. 2005, I-10516 und
10519) den cif-Einfuhrpreis ähnlich wie in Art. 2 Abs. 1
Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 definiert und auf den Preis abgestellt
hat, zu dem die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt
bzw. eintritt.
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5. Der Senat hält diese Auslegung des
einschlägigen Unionsrechts für eindeutig. Demnach besteht
kein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (vgl.
EuGH-Urteil vom 6.10.1982 283/81 -C.I.L.F.I.T.-, Slg. 1982,
3415).
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