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I. Mit Schriftsatz vom 9.5.2012 beantragte
der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) in dem seine
Geschäftsführerhaftung wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003
betreffenden Klageverfahren beim Finanzgericht (FG)
gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
die Feststellung durch den Bundesfinanzhof (BFH), dass die
Weigerung der Vorlage des vollständigen Berichts zum
Umsatzsteuerbetrug der Firmengruppe B des Finanzamts für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D und des Finanzamts für
Groß- und Konzernbetriebsprüfung K vom 15.9.2011 durch
den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt - FA - ) rechtswidrig
ist.
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Dieser Bericht, den das FG nicht
angefordert hatte, war dem FG zusammen mit vom FG angeforderten
Handakten der Umsatzsteuerprüfung versehentlich
übermittelt und vom FG auf entsprechenden Hinweis an das FA
zurückgesandt worden. Dies erfolgte zugleich mit dem Hinweis
an die Beteiligten, dieser Bericht sei nicht Bestandteil der Akten,
die das Gericht der Entscheidungsfindung zugrunde legen
werde.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass
§ 86 FGO nicht nur dann anwendbar sei, wenn das FA Aktenteile
nach Aufforderung durch das FG nicht übersendet, sondern auch
dann, wenn dem FG vorliegende Aktenteile vom FA erfolgreich
zurückgefordert werden, so dass sie dem FG nicht mehr
vorliegen.
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II. Der Antrag ist unzulässig.
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1. Nach § 86 Abs. 1 FGO sind
Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und
Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu
Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die
Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung
elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften
verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten
Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der
Vorschrift stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den
Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder
Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die
Verweigerung der Erteilung von Auskünften
rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die
Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen.
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2. § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das
FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden
Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte
und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser
Aufforderung nachzukommen (BFH-Beschluss vom 18.7.2006 X B 65/06,
BFH/NV 2006, 1699 = SIS 06 34 62). Voraussetzung einer Feststellung
i.S. von § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist daher, dass das FG, wenn
es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten
vom FA anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden,
weiterhin, d.h. auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung
des BFH, auf der lückenlosen Vorlage besteht.
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An einer derartigen Aufforderung durch das FG
fehlt es im Streitfall, so dass die Voraussetzungen für ein
Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO nicht vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt die Anwendung
dieser Vorschrift auf andere Fallgestaltungen, bei denen eine
gerichtliche Anordnung zur Aktenvorlage fehlt, nicht in Betracht.
Insbesondere reicht eine Rückforderung von dem FG vorliegenden
Aktenteilen durch das FA nicht aus.
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3. Einer Beiladung der obersten
Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO bedarf es
nicht, wenn - wie hier - der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO
unzulässig ist und die Interessen der obersten
Aufsichtsbehörde daher nicht betroffen sein können.
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4. Bei dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO
handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so
dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf
(BFH-Beschlüsse vom 16.1.2013 III S 38/11, BFH/NV 2013, 701 =
SIS 13 10 52; vom 14.11.2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473 = SIS 07 07 18). Der I. und der X. Senat des BFH haben auf Anfrage
mitgeteilt, dass sie an ihrer gegenteiligen Auffassung in den
Beschlüssen vom 17.9.2007 I B 93/07 (BFH/NV 2008, 387 = SIS 08 11 39) und vom 15.10.2009 X S 9/09 (BFH/NV 2010, 54 = SIS 09 37 26)
nicht festhalten (BFH-Beschlüsse vom 7.11.2013 X ER-S 3/13 und
vom 13.11.2013 I ER-S 1/13). Soweit der I. Senat des BFH dies auf
den Fall beschränkt hat, dass der Antrag nach § 86 Abs. 3
FGO erfolglos geblieben ist und/oder die im Rahmen des § 86
Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des
Hauptsacheverfahrens ist, sind diese Voraussetzungen im Streitfall
erfüllt.
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