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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) übernahm im Januar 2010
als zugelassener Versender von einer Speditionsfirma den Auftrag,
am Flughafen Frankfurt/Main eingetroffene und von einer dritten
Firma (im Folgenden: Lagerhalter) übernommene, gestellte und
summarisch angemeldete Waren im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren zu einem Empfänger in X zu befördern.
Der Lagerhalter verfügte am Flughafen über ein
Verwahrungslager, in das er die Ware - zwölf
Fahrradträger - aufnahm. Nachdem der Klägerin dies
angezeigt worden war, meldete diese am 17.1.2010 eine Sendung mit
der Ware und vier weiteren Warenpositionen zum Versand an. Mit der
Durchführung des Transports wurde die Spedition beauftragt.
Diese sollte die Sendung am folgenden Tag von dem Verwahrungslager
abholen und einem Empfänger in X liefern. Dieser stellte
jedoch fest, dass die Fahrradträger in der Sendung nicht
enthalten waren; sie waren in dem Verwahrungslager
zurückgeblieben. Nachdem der Klägerin von dem Beklagten
und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ) angezeigt worden
war, die Fahrradträger seien nicht der Bestimmungszollstelle
gestellt worden, veranlasste die Klägerin, dass die
Fahrradträger mit einer neuen Sendung am 1.2.2010 im
Versandverfahren zu dem Empfänger transportiert wurden. Dieser
überführte sie in den freien Verkehr und wurde deswegen
auf Eingangsabgaben von rund 2.000 EUR in Anspruch genommen (Zoll-
und Einfuhrumsatzsteuer).
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Auf den gleichen Abgabenbetrag wurde die
Klägerin vom HZA in Anspruch genommen, weil sie die Ware durch
Nichtgestellung bei der Bestimmungsstelle der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe.
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Die Klägerin begehrt die Erstattung
der Abgaben gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(im Folgenden: ZK). Sie hat deswegen Klage erhoben. Das
Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen; die Abgaben
könnten nicht erstattet werden, weil sie gesetzlich geschuldet
seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der
Klägerin. Sie meint, die vorübergehende Verwahrung habe
erst mit der physischen Übergabe der Fahrradträger
geendet. Ein Versandverfahren habe unbeschadet der von der
Klägerin abgegebenen Anmeldung erst mit der tatsächlichen
Abholung der Waren bei dem Lagerhalter am 1.2.2010 begonnen. Im
Übrigen seien die Waren durch Unterlassen der Übergabe an
den Fahrer der Spedition aus der vorübergehenden Verwahrung
entzogen worden. Denn diese unterlassene Übergabe bei
gleichzeitiger Anmeldung zum Versandverfahren habe dazu
geführt, dass die Zollbehörde am Zugang zu der unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware gehindert gewesen
sei.
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II. Der beschließende Senat ersucht um
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, weil er die richtige Auslegung der im Streitfall
einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften unter
Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des
Gerichtshofs, insbesondere zu Art. 203 Abs. 1 ZK, nicht für
zweifelsfrei hält.
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1. Für die Entscheidung einschlägig
sind folgende Vorschriften:
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a) Betreffend die Zollschuld:
Artikel 203 ZK
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen wird.
...
(3) Zollschuldner sind:
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die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
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...
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gegebenenfalls die Person, welche die
Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich ... aus der
Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.
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Artikel 236 ZK
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden
insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war ...
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b) Betreffend die vorübergehende
Verwahrung und den Versand:
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Artikel 48 ZK
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Die gestellten Nichtgemeinschaftswaren
müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren
zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.
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Artikel 50 ZK
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Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen
Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren
in vorübergehender Verwahrung. ...
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Artikel 51 ZK
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(1) Die vorübergehend verwahrten Waren
dürfen ausschließlich an von den Zollbehörden
zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden
festgelegten Bedingungen gelagert werden.
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...
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Artikel 59 ZK
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(1) Alle Waren, die in ein Zollverfahren
übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden
Verfahren anzumelden.
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...
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Artikel 84 ZK
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(1) Im Sinne der Artikel 85 bis 90
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a)
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bezeichnet der Ausdruck
„Nichterhebungsverfahren“ im Falle von
Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:
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- das Versandverfahren
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Artikel 91 ZK
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(1) Im externen Versandverfahren können
folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:
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- a)
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Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren
Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen
Maßnahmen unterliegen; ...
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2. Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat
der beschließende Senat folgende Überlegungen
angestellt:
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Einfuhrabgaben sind nach Art. 236 Abs. 1
Unterabs. 1 ZK zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der
Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet
war. Einfuhrabgaben entstehen nach Art. 203 Abs. 1 ZK und sie
werden dann von dem Zollschuldner gesetzlich geschuldet, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen wird.
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Eine solche Entziehung der strittigen
einfuhrabgabenpflichtigen Waren aus zollamtlicher Überwachung
könnte im Streitfall darin gesehen werden, dass die von der
Klägerin zu einem Versandverfahren angemeldeten und ihr zu
diesem Verfahren von der Zollbehörde überlassenen
Fahrradträger nicht auf das vorgesehene
Beförderungsmittel verladen und der Bestimmungszollstelle
gestellt worden, sondern in dem für eine vorübergehende
Verwahrung zugelassenen Lager verblieben sind. Bei einer etwaigen
Kontrolle des für den Versand benutzen LKW wären sie
mithin dort nicht vorgefunden worden.
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Nähme man aufgrund dieser Gefahr an, eine
Zollschuld sei durch das Unterbleiben der Verladung der zum Versand
angemeldeten Waren entstanden, würde indes die Entstehung
einer Einfuhrabgabenschuld nicht daran geknüpft, dass eine
(Nichtgemeinschafts-)Ware, deren Verbleib während einer
Beförderung innerhalb des Zollgebiets gegebenenfalls
zollamtlich jederzeit muss festgestellt werden können,
befördert worden ist, ohne dass dies der Zollbehörde
angezeigt und von ihr durch Annahme einer Versandanmeldung
gestattet worden ist und ohne dass dementsprechend eine
zollbehördliche Kontrolle des Transports gewährleistet
war. Die Entstehung der Zollschuld wäre vielmehr daran
geknüpft, dass eine solche Beförderung entgegen der
abgegebenen und angenommenen Anmeldung nicht durchgeführt
worden ist, die Ware also in einer Weise behandelt worden ist, die
eine zollamtliche Überwachung nach den Regularien eines
externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens gar nicht erforderte.
Die Entstehung einer Einfuhrabgabenschuld würde mit anderen
Worten nicht angenommen, weil eine Ware ohne die erforderliche
zollamtliche Überwachung i.S. des Art. 91 Abs. 1 ZK zwischen
zwei Orten innerhalb des Zollgebiets befördert worden ist,
sondern weil durch die Abgabe einer Versandanmeldung der Anschein
einer solchen Beförderung erweckt worden ist, welcher bei
einer Kontrolle der Sendung die Zollbehörde zu der Annahme
hätte verleiten können, die Ware sei der für die
Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Zollgebiets
vorgeschriebenen Überwachung entzogen worden.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
umfasst der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung jede Handlung oder Unterlassung, die dazu
führt, dass die Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang
zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und
der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen
Prüfungen gehindert wird (statt aller Urteil vom 12.2.2004
C-337/01, Slg. 2004, I-1791 = SIS 04 10 31). Deshalb entsteht eine
Zollschuld insbesondere dann, wenn - wie es in dem vorgenannten
Verfahren der Fall war - eine Ware aus einem Zolllager entnommen
und zu einer Ausgangszollstelle verbracht wird, ohne dafür zu
einem Versandverfahren angemeldet worden zu sein, oder eine zum
Versandverfahren angemeldete Ware, auch nur vorübergehend,
transportiert wird, ohne dabei von den Versandpapieren begleitet zu
werden, und der Versandschein folglich auf Verlangen der Zollstelle
nicht vorgelegt werden könnte, wenn diese die Vorlage
verlangen würde (Urteil des Gerichtshofs vom 29.4.2004
C-222/01, Slg. 2004, I-4683).
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In den diesen Entscheidungen zugrunde
liegenden Fällen hatte indes das vom Gerichtshof als Entziehen
aus zollamtlicher Überwachung bewertete Verhalten die Folge,
dass sich abgabenpflichtige Waren zeitweise nicht in der in den
einschlägigen Vorschriften geregelten Weise unter
zollamtlicher Überwachung befanden. So liegt es im Streitfall
nicht; denn die Ware der Klägerin hat sich nach wie vor unter
zollamtlicher Überwachung in dem Verwahrungslager befunden.
Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, weil sie in der
Lagerbuchhaltung ausgetragen worden sein mag, oder weil das
Fortbestehen zollamtlicher Überwachung allein deshalb zu
verneinen sein sollte, weil die Ware offenbar vorübergehend im
Lager nicht aufgefunden (und deshalb nicht verladen) werden konnte,
könnte dies eine Zollschuldnerschaft des Hauptverpflichteten,
der Klägerin, nicht begründen, weil in einem solchen Fall
nicht dieser, sondern allenfalls der Lagerhalter die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hätte. Das
schlösse die Entstehung einer Zollschuld zulasten des
Hauptverpflichteten auch deshalb aus, weil eine Zollschuld für
dieselbe Ware nicht zweimal entstehen kann (Urteil des
beschließenden Senats vom 5.10.2004 VII R 61/03, BFHE 207, 570
= SIS 05 08 89).
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Der Streitfall könnte deshalb eher als
mit vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs mit dem Fall
verglichen werden, dass versehentlich eine überhaupt nicht
existente Ware (oder z.B. eine zu große Menge einer an sich
vorhandenen Ware) zum Versand angemeldet worden ist oder dass
für eine an sich vorhandene und auch tatsächlich
versandte Ware versehentlich zwei Versandanmeldungen abgegeben
worden sind. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Gerichtshofs vom
15.7.2010 C-234/09 (Slg. 2010, I-7333 = SIS 10 26 16) zugrunde, in
dem das Entstehen einer Zollschuld aufgrund der Abgabe einer
gewissermaßen ins Leere gehenden (zweiten) Versandanmeldung
vom Gerichtshof verneint worden ist. Der Gerichtshof hat dazu
überzeugend ausgeführt, ein solcher Fehler sei seiner Art
nach nicht geeignet, die mit Art. 204 ZK verfolgten Ziele zu
beeinträchtigen und damit die Entstehung einer Zollschuld zu
rechtfertigen. Was nämlich erstens das Ziel angehe, die Gefahr
zu vermeiden, dass Nichtgemeinschaftswaren unverzollt in den
Wirtschaftskreislauf der Union gelangen, bestehe kein Risiko, dass
die von der zweiten Anmeldung bezeichnete Ware unverzollt in den
Wirtschaftskreislauf gelangen und so zu unlauterem Wettbewerb und
zur Gefahr finanzieller Verluste führen könne. Zweitens
könne das Ziel, die sorgfältige Anwendung der
Vorschriften des Zollverfahrens zu gewährleisten, nicht
erreicht werden, wenn ein externes Versandverfahren keine
vorhandene Ware betrifft; denn es sei dann nicht möglich, ein
solches Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen, und
auch die dem Hauptverpflichteten obliegende Verpflichtung, die
Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen, könne bei einem
solchen aufgrund eines Fehlers in Gang gesetzten Versandverfahrens
nicht erfüllt werden.
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Auch im Streitfall ist das Versandverfahren
aufgrund eines ähnlichen Fehlers in Gang gesetzt bzw. die
Versandanmeldung nicht rechtzeitig korrigiert worden und es hat
keine Gefahr bestanden, dass die (im Verwahrungslager verbliebene)
Ware aufgrund der fehlerhaften Durchführung des
Versandverfahrens unverzollt in den Wirtschaftskreislauf gelangen
könnte.
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3. Der beschließende Senat ist
hinsichtlich der Richtigkeit dieser seiner Überlegungen jedoch
insbesondere deshalb nicht frei von jedem Zweifel, weil Art. 50 ZK
möglicherweise dahin verstanden werden kann, dass die
Rechtsstellung von Waren als in vorübergehender Verwahrung
befindlich mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung (z.B.
einer Anmeldung derselben zum Versandverfahren) auch dann endet,
wenn die betreffenden Waren i.S. des Art. 51 ZK weiterhin an dem
zugelassenen Ort und unter den von der Zollbehörde
festgelegten Bedingungen gelagert werden. Wäre jene Vorschrift
dahin auszulegen - und nicht dahin zu verstehen, dass die
Verwahrung endet, wenn Ware (nicht nur papiermäßig,
sondern) tatsächlich einer zollrechtlichen Bestimmung
zugeführt wird (hier: einem Transport zwischen zwei
inneruniotären Orten) -, so könnte daraus ungeachtet
dessen, ob eine Versandanmeldung möglicherweise nur
versehentlich abgegeben (bzw. nicht - etwa wegen zeitweiser
Unauffindbarkeit der zu versendenden Ware im Verwahrungslager -
entsprechend korrigiert) worden ist, vielleicht gefolgert werden,
dass es der Hauptverpflichtete ist, welcher die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzieht, wenn der Versandschein
ohne die Ware einen inneruniotären Transport begleitet und der
Bestimmungszollstelle vorgelegt wird, ohne dass dabei die Ware
gestellt wird.
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Der beschließende Senat erbittet daher
die Beantwortung der im Leitsatz bezeichneten Auslegungsfragen.
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