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Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen durch das WachstumsStG und das FamLeistG

Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen durch das WachstumsStG und das FamLeistG: Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. - Urt.; BFH 18.10.2012, VI R 65/10; SIS 12 33 48

Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
  1. BFH 18.10.2012, VI R 65/10
    BStBl 2013 II S. 82
    BFH/NV 2013 S. 310
    LEXinform 927976

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 14.1.2013
    jh in StuB 1/2013 S. 35
    St.Sch. in BFHG/PR 3/2013 S. 81
Normen
[EStG i.d.F. des FamLeistG] § 35 a Abs. 3
[EStG i.d.F. des WachstumsStG] § 35 a Abs. 2 Satz 2
[EStG i.d.F. des JStG 2008] § 35 a Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010, SIS 10 09 72, Höchstbetrag, Steuerermäßigung, Handwerkerleistung, Auslegung, Rechtsfortbildung
Zitiert in... / geändert durch...
  • OFD Frankfurt 12.2.2013, SIS 13 16 44, Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung zur Anhebung des Förderhöchstbetrags: Nachdem der BFH mit Urteil...

 

1

I. Streitig ist, in welcher Höhe für im Streitjahr 2008 durchgeführte Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Streitjahr entstanden ihnen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten Kosten in Höhe von 4.267 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gewährte eine Steuerermäßigung in Höhe von 600 EUR. Mit ihrem Einspruch begehrten die Kläger erfolglos eine Steuerermäßigung in Höhe von 854 EUR. Zur Begründung führten sie aus, dass durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (WachstumsStG) vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896, BStBl I 2009, 133) der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt worden sei. Diese Regelung sei noch im Streitjahr in Kraft getreten und daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in EFG 2010, 725 = SIS 10 09 72 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid so zu ändern, dass eine Steuerermäßigung in Höhe von 854 EUR berücksichtigt wird.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Steuerermäßigung auf 600 EUR beschränkt ist.

 

 

8

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind, wie das FG ausgeführt hat, im Streitfall erfüllt. Die von den Klägern begehrte Steuerermäßigung beträgt danach 600 EUR.

 

 

9

2. Zwar ist der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen im Streitjahr fast zeitgleich durch zwei Änderungsgesetze verdoppelt worden. Die Neuregelung kommt jedoch im Streitfall (noch) nicht zur Anwendung. Insbesondere rechtfertigt Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung nicht.

 

 

10

a) Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des WachstumsStG beträgt der erwähnte Höchstbetrag 1.200 EUR (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes). Eine entsprechende Regelung findet sich in § 35a Abs. 3 EStG i.d.F. des Familienleistungsgesetzes (FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955, BStBl I 2009, 136; Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes). Der Höchstbetrag von 1.200 EUR ist jedoch erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Das bestimmen übereinstimmend sowohl § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG (Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes) als auch § 52 Abs. 50b Satz 5 i.d.F. des FamLeistG (Art. 1 Nr. 18 Buchst. f des Gesetzes).

 

 

11

b) Zwar tritt nach Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung des Höchstbetrags bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft, also am 30.12.2008. Daraus folgt jedoch nicht, dass der erhöhte Höchstbetrag auch schon auf vor dem 30.12.2008 erbrachte Leistungen anzuwenden wäre. Dem steht vielmehr die erwähnte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG entgegen. Diese zum 1.1.2009 in Kraft getretene Regelung (Art. 4 Abs. 1 WachstumsStG) stellt insoweit zwar eine rückwirkende Rechtsänderung dar, weil hierdurch die - zunächst einschränkungslose - Anwendung des erhöhten Förderbetrags am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (30.12.2008) zwei Tage später zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass die Leistungen im Jahr 2009 erbracht und bezahlt wurden. Diese Rückwirkung ist indessen von Verfassungs wegen unbedenklich, weil die Kläger in der Zeit vom 30.12.2008 bis 31.12.2008 erkennbar keine schützenswerten Dispositionen im Hinblick auf die durch die fragliche Norm erhöhte Subventionierung getroffen haben und sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Gesetzesänderung hatte bilden können.

 

 

12

Auf die Frage, ob es sich, wie die Vorinstanz meint, um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Vorschrift handelt (s. auch Beschluss des FG Münster vom 14.12.2009 10 V 4132/09 E, EFG 2010, 485 = SIS 10 07 77; Urteil des FG Köln vom 11.12.2009 5 K 2763/09, EFG 2010, 800 = SIS 10 14 09; Urteil des FG Münster vom 15.7.2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126 = SIS 11 31 70; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35a EStG Rz J 08-2; Czisz/Krane, DStR 2009, 1518; kritisch dazu Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 2), kommt es danach nicht mehr an.