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I. Streitig ist, in welcher Höhe
für im Streitjahr 2008 durchgeführte Handwerkerleistungen
eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden
kann.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Streitjahr entstanden ihnen
für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsarbeiten Kosten in Höhe von 4.267 EUR. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
gewährte eine Steuerermäßigung in Höhe von 600
EUR. Mit ihrem Einspruch begehrten die Kläger erfolglos eine
Steuerermäßigung in Höhe von 854 EUR. Zur
Begründung führten sie aus, dass durch das Gesetz zur
Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets
„Beschäftigungssicherung durch
Wachstumsstärkung“ (WachstumsStG) vom 21.12.2008 (BGBl I
2008, 2896, BStBl I 2009, 133) der Höchstbetrag für die
Berücksichtigung von Aufwendungen für
Handwerkerleistungen von 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt worden
sei. Diese Regelung sei noch im Streitjahr in Kraft getreten und
daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu
berücksichtigen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus
den in EFG 2010, 725 = SIS 10 09 72 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügen die Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Kläger beantragen, die
angefochtene Entscheidung des FG und die Einspruchsentscheidung des
FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid so zu ändern,
dass eine Steuerermäßigung in Höhe von 854 EUR
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Steuerermäßigung auf 600 EUR beschränkt ist.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008
vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218)
ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit
Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der
KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens
600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die
Voraussetzungen dieser Regelung sind, wie das FG ausgeführt
hat, im Streitfall erfüllt. Die von den Klägern begehrte
Steuerermäßigung beträgt danach 600 EUR.
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2. Zwar ist der Höchstbetrag für
Handwerkerleistungen im Streitjahr fast zeitgleich durch zwei
Änderungsgesetze verdoppelt worden. Die Neuregelung kommt
jedoch im Streitfall (noch) nicht zur Anwendung. Insbesondere
rechtfertigt Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG die Verdoppelung nicht.
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a) Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2
EStG i.d.F. des WachstumsStG beträgt der erwähnte
Höchstbetrag 1.200 EUR (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes). Eine
entsprechende Regelung findet sich in § 35a Abs. 3 EStG i.d.F.
des Familienleistungsgesetzes (FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl I
2008, 2955, BStBl I 2009, 136; Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes). Der
Höchstbetrag von 1.200 EUR ist jedoch erstmals bei
Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet
und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht
worden sind. Das bestimmen übereinstimmend sowohl § 52
Abs. 50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG (Art. 1 Nr. 4 Buchst.
b des Gesetzes) als auch § 52 Abs. 50b Satz 5 i.d.F. des
FamLeistG (Art. 1 Nr. 18 Buchst. f des Gesetzes).
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b) Zwar tritt nach Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG
die Verdoppelung des Höchstbetrags bereits am Tage nach der
Verkündung in Kraft, also am 30.12.2008. Daraus folgt jedoch
nicht, dass der erhöhte Höchstbetrag auch schon auf vor
dem 30.12.2008 erbrachte Leistungen anzuwenden wäre. Dem steht
vielmehr die erwähnte Anwendungsregelung des § 52 Abs.
50b Satz 4 EStG i.d.F. des WachstumsStG entgegen. Diese zum
1.1.2009 in Kraft getretene Regelung (Art. 4 Abs. 1 WachstumsStG)
stellt insoweit zwar eine rückwirkende Rechtsänderung
dar, weil hierdurch die - zunächst einschränkungslose -
Anwendung des erhöhten Förderbetrags am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes (30.12.2008) zwei Tage später
zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass die
Leistungen im Jahr 2009 erbracht und bezahlt wurden. Diese
Rückwirkung ist indessen von Verfassungs wegen unbedenklich,
weil die Kläger in der Zeit vom 30.12.2008 bis 31.12.2008
erkennbar keine schützenswerten Dispositionen im Hinblick auf
die durch die fragliche Norm erhöhte Subventionierung
getroffen haben und sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen
auf den Bestand der Gesetzesänderung hatte bilden
können.
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Auf die Frage, ob es sich, wie die Vorinstanz
meint, um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der
Neuregelung der Vorschrift handelt (s. auch Beschluss des FG
Münster vom 14.12.2009 10 V 4132/09 E, EFG 2010, 485 = SIS 10 07 77; Urteil des FG Köln vom 11.12.2009 5 K 2763/09, EFG
2010, 800 = SIS 10 14 09; Urteil des FG Münster vom 15.7.2011
14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126 = SIS 11 31 70; Apitz in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 35a EStG Rz J 08-2; Czisz/Krane,
DStR 2009, 1518; kritisch dazu Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 2), kommt es danach
nicht mehr an.
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