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Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem Jahr der Schlussbesprechung, Anforderungen an eine Schlussbesprechung, Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung
Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Unternehmensbereich > Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Fundstellen
-
FG Berlin-Brandenburg 18.04.2012, 12 K 12041/10, rkr.
EFG 2012 S. 1806
Normen
[AO 1977] § 171 Abs. 4 Satz 3, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1 Satz 1
[AO 1977] § 171 Abs. 4 Satz 3, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1 Satz 1
Zitiert in... / geändert durch...
- FG des Landes Sachsen-Anhalt 23.2.2021, SIS 21 11 99, Kein Rechtschutzbedürfnis für eine auf Durchführung einer Schlussbesprechung gerichtete Klage nach Eintri...
- FG München 19.12.2013, SIS 14 10 05, Anforderungen an eine Schlussbesprechung i.S. der §§ 171 Abs. 4 Satz 3, 201 AO, Voraussetzungen einer Fri...

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