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Kindergeld, Familienkasse muss die durch einen zulässigen und erfolgreichen Untätigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach § 77 EStG erstatten
			Kapitel: 
Privatbereich > Kinder
		
			Privatbereich > Kinder
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG Düsseldorf 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg
									
 EFG 2012 S. 529
			Normen
[AO 1977] § 347 Abs. 1 Satz 2
[EStG] § 77 Abs. 1 Satz 1
					
	
	
			[AO 1977] § 347 Abs. 1 Satz 2
[EStG] § 77 Abs. 1 Satz 1
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- FG München 25.10.2017, SIS 17 25 37, Kostenerstattung nach § 77 EStG bei Erledigung eines Untätigkeitseinspruchs: Ein Einspruch - auch Untätig...
- FG Hamburg 6.6.2017, SIS 17 16 60, Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in Kindergeldsachen: Bei einem "echten" Untätigkeitseins...
- BFH 27.7.2016, SIS 16 27 69, Rechtsfolgen eines beschiedenen Untätigkeitseinspruchs: 1. Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit de...
- FG Köln 21.11.2012, SIS 13 03 81, Kostenerstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten bei Obsiegen im Untätigkeits-Einspruchsverfahren: Ei...
 
	
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