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Kindergeld, Familienkasse muss die durch einen zulässigen und erfolgreichen Untätigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach § 77 EStG erstatten
Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
-
FG Düsseldorf 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg
EFG 2012 S. 529
Normen
[AO 1977] § 347 Abs. 1 Satz 2
[EStG] § 77 Abs. 1 Satz 1
[AO 1977] § 347 Abs. 1 Satz 2
[EStG] § 77 Abs. 1 Satz 1
Zitiert in... / geändert durch...
- FG München 25.10.2017, SIS 17 25 37, Kostenerstattung nach § 77 EStG bei Erledigung eines Untätigkeitseinspruchs: Ein Einspruch - auch Untätig...
- FG Hamburg 6.6.2017, SIS 17 16 60, Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in Kindergeldsachen: Bei einem "echten" Untätigkeitseins...
- BFH 27.7.2016, SIS 16 27 69, Rechtsfolgen eines beschiedenen Untätigkeitseinspruchs: 1. Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit de...
- FG Köln 21.11.2012, SIS 13 03 81, Kostenerstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten bei Obsiegen im Untätigkeits-Einspruchsverfahren: Ei...

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