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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ersteigerte als sog. Fernbieter ein Bild bei einem
Schweizer Auktionshaus. Neben dem Zuschlagspreis in Höhe von
1.300 CHF hatte er ein vom Auktionshaus berechnetes Aufgeld von 260
CHF zuzüglich 7,6 % Schweizer Umsatzsteuer, insgesamt also
1.579,75 CHF zu zahlen. Dieser Rechnungspreis wurde bei der
Einfuhrabfertigung des in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachten Bildes der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde
gelegt. Den Antrag des Klägers, bei der Abgabenfestsetzung
lediglich den Zuschlagspreis ohne Aufgeld des Auktionshauses zu
berücksichtigen, sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) als Antrag auf teilweise Erstattung der
Einfuhrumsatzsteuer an, den das HZA ablehnte.
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Die hiergegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Das FG urteilte, es handele sich bei dem an das Auktionshaus zu
zahlenden Aufgeld um keine in den Zollwert gemäß Art. 32
Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Zollkodex (ZK) bzw. Art. 33 Buchst. e
ZK nicht einzubeziehende Einkaufsprovision. Es sei nach den
Auktionsbedingungen nicht erkennbar, dass das Aufgeld für eine
dem Ersteigerer in dessen besonderem Auftrag zu erbringende
Leistung gezahlt werde. Vielmehr sei das Aufgeld von jedem
Ersteigerer zu bezahlen, unabhängig davon, ob er dem
Auktionshaus einen Auftrag, für ihn zu bieten, erteilt oder
persönlich bei der Auktion mitgeboten habe.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, das dem Auktionshaus gezahlte Aufgeld sei eine
Einkaufsprovision. Mit der Abgabe eines Gebots erteile der Bieter
dem Auktionshaus den Auftrag, für ihn unter Beachtung der
Auktionsregeln den Zuschlag zu erteilen. Das Auktionsaufgeld werde
daher dem Auktionshaus dafür gezahlt, dass dieses für den
Käufer i.S. des Art. 32 Abs. 4 ZK beim Kauf der zu bewertenden
Ware tätig werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das
Auktionshaus - wie im Streitfall - aufgrund eines vorab erteilten
Auktionsauftrags für einen Bieter tätig werde und
mitbiete.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
die teilweise Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer versagende
Bescheid vom 17.1.2006 ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1
FGO).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Erstattung des Teils der Einfuhrumsatzsteuer, der auf das vom
Auktionshaus in Rechnung gestellte Aufgeld entfällt. Die unter
Zugrundelegung des gesamten Rechnungsbetrags in Höhe von
1.579,75 CHF festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer ist der i.S. des
§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Art. 236 ZK
gesetzlich geschuldete Betrag.
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Nach § 11 Abs. 1 UStG wird der Umsatz
für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Wert des
eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften
über den Zollwert bemessen. Der Zollwert eingeführter
Waren ist nach Art. 29 Abs. 1 ZK grundsätzlich ihr
Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur
Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder
zu zahlende Preis. Da der Kläger für das in das
Zollgebiet der Union eingeführte Bild einen Preis von 1.579,75
CHF (= 1.019,79 EUR) zu zahlen hatte, ist dieser Betrag der
Transaktionswert, welcher der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer
zugrunde zu legen ist.
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Nach vorgenannter Vorschrift ist der
Transaktionswert zwar ggf. gemäß Art. 32 und 33 ZK zu
berichtigen; die Voraussetzungen der im Streitfall allein in
Betracht kommenden Vorschrift des Art. 33 Buchst. e ZK, der zufolge
Einkaufsprovisionen, sofern sie getrennt vom tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden, nicht in den
Zollwert einbezogen werden, liegen jedoch nicht vor.
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Zwar ist mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) davon auszugehen,
dass ein Abzugsposten i.S. des Art. 33 ZK, der in der
Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren
ausgewiesen ist, gleichwohl im Rahmen einer nachträglichen
Überprüfung der Zollanmeldung als nicht in den Zollwert
einzubeziehen geltend gemacht und unter den Voraussetzungen des
Art. 236 ZK eine Erstattung bereits entrichteter Einfuhrabgaben
beansprucht werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 20.10.2005 C-468/03
- Overland Footwear -, Slg. 2005, I-8937, ZfZ 2005, 408 = SIS 06 02 03; vom 15.7.2010 C-354/09 - Gaston Schul -, ZfZ 2010, 238 = SIS 10 26 17; Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach
4233 Rz 80 ff.; Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 33 ZK Rz
29). Zu Recht hat jedoch das FG im Streitfall geurteilt, dass es
sich bei dem an das Auktionshaus zu zahlenden Aufgeld nicht um eine
Einkaufsprovision handelt.
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Unter einer Einkaufsprovision ist nach Art. 32
Abs. 4 ZK ein Betrag zu verstehen, den ein Einführer jemandem
dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden
Ware tätig wird, wobei es nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats nicht darauf ankommt, ob der Einkaufsagent als
unmittelbarer oder mittelbarer Stellvertreter des Käufers
tätig wird; entscheidend ist allein, dass er bei dem
Geschäft für Rechnung seines Auftraggebers, des
Käufers in der Gemeinschaft, handelt (Senatsurteil vom
4.11.1999 VII R 43/98, BFHE 190, 514, ZfZ 2000, 121 = SIS 00 04 57).
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Ein Auktionshaus und sein Auktionator werden
jedoch für den Verkäufer einer zu versteigernden Ware
tätig. Dies ergibt sich im Streitfall auch aus den (vom FG in
Bezug genommenen) Auktionsbedingungen des Schweizer Auktionshauses,
wonach von diesem die Objekte im Namen und für Rechnung
Dritter verkauft werden, wofür es vom Einlieferer eine
Kommission erhält. Ein Auktionshaus hat vertragliche
Beziehungen zum Verkäufer und erbringt ihm gegenüber
seine Leistungen wie z.B. Übernahme und Aufbewahrung des zu
versteigernden Gegenstands, Aufnahme in den Versteigerungskatalog,
Präsentation bei der Versteigerung usw. Auch mit der
Verwahrung des vom Meistbietenden ersteigerten Gegenstands durch
das Auktionshaus vom Zuschlag bis zur Abholung sowie der
Bereitstellung einer transportsicheren Verpackung, auf die der
Kläger zur Begründung seiner Ansicht verweist,
erfüllt das Auktionshaus vertragliche Nebenpflichten des
Verkäufers und nicht etwa Pflichten aus einem mit einem
potenziellen Käufer geschlossenen Kommissionsvertrag.
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Käuferaufgaben nimmt ein Auktionshaus bei
einer Versteigerung hingegen nicht wahr, da es lediglich die Gebote
potenzieller Käufer für den Verkäufer entgegennimmt
und in dessen Auftrag dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt.
Für den Käufer wird ein Auktionshaus bei einer
Versteigerung nur dann tätig, wenn es - wie es nach den
Angaben des Klägers in seinem Fall gewesen ist - von einem
Kaufinteressenten den Auftrag erhalten hat, für diesen
mitzusteigern und damit auch für dessen Rechnung tätig zu
werden. Erhält es in einem solchen Fall für dieses
Mitsteigern von demjenigen, dem der Zuschlag erteilt und der damit
Käufer der Ware wird, eine Provision, wird man diese zwar als
eine Einkaufsprovision i.S. des Art. 32 Abs. 4 ZK ansehen
können. Jedoch verhielt es sich im Streitfall nicht so, weil
nach den Feststellungen des FG, an die der Senat mangels
zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden
ist (§ 118 Abs. 2 FGO), das Aufgeld nach den
Auktionsbedingungen von jedem Ersteigerer zu bezahlen war,
unabhängig davon, ob dieser bei der Versteigerung selbst
anwesend war und geboten hatte oder als Fernbieter dem Auktionshaus
einen Auftrag zum Mitbieten erteilt hatte. Als ein Entgelt für
das Mitbieten im Auftrag des Klägers kann das im Streitfall
berechnete Aufgeld daher nicht angesehen werden.
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Das Aufgeld wäre im Übrigen auch
dann bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen, wenn man
der Ansicht des Klägers folgte, das Auktionshaus sei einem
Makler vergleichbar, der einen Kaufvertrag vermittelt (wofür
nach Ansicht des Senats allerdings nichts spricht), da
Maklerlöhne - anders als Einkaufsprovisionen -
gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ZK dem
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen
sind und somit zum Zollwert gehören.
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Soweit der EuGH entschieden hat, dass bei der
Versteigerung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und
Antiquitäten im Zollgebiet der Gemeinschaft, die im Verfahren
der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, der
ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht auch auf die dem
Auktionator gezahlte Provision anzuwenden ist (EuGH-Urteil vom
9.2.2006 C-305/03 - Kommission/Vereinigtes Königreich -, Slg.
2006, I-1213 = SIS 06 14 57), lässt sich hieraus - wie das FG
zutreffend ausgeführt hat - für die im Streitfall zu
treffende zollwertrechtliche Entscheidung, ob das dem Schweizer
Auktionshaus zu zahlende Aufgeld eine Einkaufsprovision war, nichts
herleiten.
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