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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein
Blockheizkraftwerk (BHKW) in Form einer
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage). Der im BHKW
erzeugte und in das Stromnetz der Klägerin eingespeiste Strom
wird in räumlichem Zusammenhang zu dem BHKW von ihr an
Letztverbraucher geliefert. Ausweislich der am 29.6.2006 durch den
Hersteller der Anlage ausgestellten
„Errichterbestätigung“ über die technischen
Anlagenparameter betrug die Brutto-Stromerzeugung der Anlage 2.020
kW. Unter Abzug von Transformatorenverlusten in Höhe von 15 kW
sowie eines Eigenbedarfs für Zu- und Abluftventilator sowie
Schmieröl- und Kühlwasserpumpen von 53 kW ergab sich eine
„Nennleistung“ des BHKW in Höhe von 1.952 kW
(1,952 MW). Außerdem hatte das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle der Klägerin mit Zulassungsbescheid vom
22.6.2005 für die Anlage bestätigt, dass es sich um eine
sog. kleine KWK-Anlage mit einer Leistung von 1,975 MW handele. In
ihrer Stromsteueranmeldung 2005 behandelte die Klägerin den im
BHKW erzeugten und an Letztverbraucher gelieferten Strom
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes
(StromStG) als von der Steuer befreit. Die Auffassung der
Klägerin, dass es sich bei der von ihr betriebenen Anlage um
eine solche mit einer Nennleistung von unter 2 MW handele, teilte
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - )
jedoch nicht, sondern unterwarf die in 2005 erzeugte Strommenge mit
Stromsteuerbescheid vom 16.6.2006 dem Regelsteuersatz.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass unter der Nennleistung einer
elektrischen Anlage die höchste dauernd abgebbare Leistung
einer Stromerzeugungsanlage gemäß den jeweiligen
Lieferbedingungen zu verstehen sei. Im Streitfall werde von der
Anlage wenigstens eine Strommenge von 2,005 MW dem
öffentlichen Stromnetz zugeführt und ausweislich des
Schaltschemas durch einen entsprechenden Zähler als von der
Klägerin eingespeiste Strommenge erfasst. Der für den
Eigenbedarf des BHKW erforderliche Strom werde völlig
unabhängig von der eingespeisten Strommenge dem
öffentlichen Stromnetz entnommen. Diese Entnahme werde
ebenfalls durch einen Zähler vor der Zuführung zur Anlage
erfasst. Aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG lasse sich nicht
ableiten, dass die durch den Betrieb der Anlage zusätzlich
erzeugte Strommenge zu ermitteln und dass der Begriff der
Nennleistung in einem derartigen wirtschaftlichen und
ökologischen Sinn zu verstehen sei. Dieses Ergebnis stehe auch
nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes für die
Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der
Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom 19.3.2002 (BGBl I 2002, 1092).
Wenn nach dem KWKG für den Begriff der Nennleistung auf die
vom Hersteller bescheinigte Nennleistung abzustellen sei, so besage
dies noch nichts darüber, ob zur Ermittlung der Nennleistung
einer Anlage der für den Betrieb der Anlage erforderliche
Strom (Eigenbedarf) herauszurechnen sei. Bei den Angaben in der
Errichterbestätigung handele es sich offenkundig nicht um eine
rein technische Aussage über die Höhe der dauerhaft
abgebbaren Leistung der Anlage. In dieser Bescheinigung würden
vielmehr verschiedene technische Werte (Brutto-Stromerzeugung,
Transformatorenverluste sowie Eigenbedarf) aufgeführt und
daraus ein Wert ermittelt, bei dem es sich um die Nennleistung
handeln soll. Eine derartige auf einer bestimmten Auslegung der
gesetzlichen Vorschriften beruhende Bestätigung sei nicht
geeignet, den Begriff der Nennleistung zu bestimmen und die
Nennleistung einer Anlage für die Anwendung des § 9 Abs.
1 Nr. 3 StromStG verbindlich festzulegen. Schließlich
entfalte auch der Zulassungsbescheid des Bundesamts für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine stromsteuerrechtliche
Bindungswirkung.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass das FG den Begriff der Nennleistung rechtsfehlerhaft
ausgelegt habe. Zu dessen Auslegung seien die Bestimmungen des KWKG
und die hierzu veröffentlichten Kommentierungen heranzuziehen.
Danach könne sich die Nennleistung einer Anlage, die
grundsätzlich aus den Herstellerunterlagen zu entnehmen sei,
sowohl auf die Brutto- als auch auf die Nettoleistung beziehen.
Auch die Bundesfinanzverwaltung gehe davon aus, dass die
Nennleistung einer Erzeugungsanlage die Dauerleistung sei, für
die sie gemäß den Lieferbedingungen bestellt sei. Diese
Definitionen gingen auf Veröffentlichungen des Verbandes der
Elektrizitätswirtschaft zurück (Heft 1
„Elektrizitätswirtschaftliche Grundbegriffe“, 7.
Ausgabe 1999). Dort sei die Nennleistung als Dauerleistung
definiert, für die eine Anlage gemäß den
Liefervereinbarungen bestellt sei. Aus all dem sei zu folgern, dass
das vom FG gefundene Auslegungsergebnis nicht mit dem in der
Energiewirtschaft üblichen Begriff der Nennleistung
übereinstimme. Dass es somit keinen eigenen
stromsteuerrechtlichen Nennleistungsbegriff gebe, werde auch durch
die Entstehungsgeschichte von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
belegt. Ziel der Heraufsetzung der Leistungsgrenze von
ursprünglich 0,7 MW auf 2 MW durch das Gesetz zur
Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16.12.1999
sei es gewesen, die Entwicklung und insbesondere die Ausbreitung
umweltfreundlicher Verfahren und Technologien sowie der dezentralen
Stromerzeugung mittels kleiner Contractinganlagen zu
fördern.
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Das HZA weist darauf hin, dass der
Eigenbedarf der Klägerin die Nennleistung i.S. von § 9
Abs. 1 Nr. 3 StromStG deshalb nicht mindern dürfe, weil die
Klägerin diesen Strom aus dem öffentlichen Netz entnehme
und er folglich diesem zunächst zugeführt sein
müsse. Anhaltspunkte dafür, dass unter dem Begriff
Nennleistung nur die Strommenge zu verstehen sei, die anderen
Letztverbrauchern zur Verfügung gestellt werde, seien nicht
erkennbar. Die Entnahme für den Eigenbedarf könne nicht
anders behandelt werden, als jede Entnahme durch Letztverbraucher.
Die Regelung in § 2 Nr. 2 StromStG i.d.F. von Art. 1 des
Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom
24.3.1999 habe über die Definition des
„Eigenerzeugers“ eine Steuerbefreiung für den in
Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von jeweils bis zu
0,7 MW erzeugten Strom vorgesehen. Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie und zur energiepolitisch motivierten
Förderung von Kleinanlagen sollte der Selbstverbrauch des von
kleinen Erzeugern erzeugten Stroms von einer Besteuerung
freigestellt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei ein Abzug des
Eigenbedarfs ausgeschlossen. Im Übrigen sei eine
Nämlichkeitssicherung bei Strom nicht möglich, so dass
aus erhebungstechnischen Gründen auf die in das örtliche
Netz eingespeisten und durch Zähler kontrollierbaren
Strommengen abzustellen sei.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil entspricht dem
Bundesrecht. Die von der Klägerin betriebene Anlage weist eine
Nennleistung von über 2 MW auf, so dass der Klägerin
für das Streitjahr kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zusteht.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist
Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer
Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in räumlichem
Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die
Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird.
Begünstigt sind demnach nur verhältnismäßig
kleine Anlagen, die eine vom Gesetzgeber festgelegte
Leistungsgrenze nicht überschreiten.
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Die vom Gesetzgeber gewählte
Nenngröße wird weder in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
noch in anderen Bestimmungen des Stromsteuerrechts definiert. Zur
näheren Konkretisierung des Begriffs der Nennleistung finden
sich im StromStG auch keine ausdrücklichen Bezugnahmen auf
außerhalb des Stromsteuerrechts bestehende
Rechtsvorschriften. Somit bedarf es einer Auslegung des Begriffs,
die sich an dem im Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3
StromStG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, so wie er
sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang
ergibt, zu orientieren hat. Im Streitfall stellt sich insbesondere
die Frage, ob auch die Strommengen in die Nennleistung einer
geförderten Anlage einzubeziehen sind, die der
Anlagenbetreiber nicht an Letztverbraucher leistet, sondern dem
Eigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen wie Pumpen oder
Lüftern zuführt, oder die aufgrund von
Transformatorenverlusten nicht nutzbar gemacht werden
können.
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a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutet
der Begriff der Nennleistung darauf hin, dass ohne
Einschränkungen die gesamte Leistung einer Anlage angesprochen
wird, die sich durch geeignete Methoden bestimmen lässt und
entsprechend genannt werden kann. Nach der
Brockhaus-Enzyklopädie ist in der Elektrizitätswirtschaft
unter der Nennleistung die höchste dauerhaft mögliche
Leistung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verbrauchsanlagen
gemäß den jeweiligen Lieferbedingungen zu verstehen.
Nennleistung ist danach die dauernd abgebbare Leistung, für
die eine Anlage eingerichtet und gebaut ist (Meyers Lexikon der
Technik und der exakten Naturwissenschaften, Stichwort:
Nennleistung). Dieses Verständnis der Nennleistung einer
Stromerzeugungsanlage lässt den Schluss zu, dass es -
ungeachtet der konkreten Verwendung des mit der Anlage erzeugten
Stroms (Eigen- oder Fremdbedarf) - nur auf die Strommenge selbst
ankommt, die im Dauerbetrieb abgegeben bzw. in ein Netz eingespeist
wird. In diesem Sinne kann auch die dem Eigenbedarf des Erzeugers
zugeführte Strommenge mit der Folge als von der Anlage
abgegeben angesehen werden, dass diese Menge der Nennleistung
zuzurechnen ist.
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b) In diese Richtung weisen auch die vom HZA
in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften (Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18.10.2004 III A 1 - V
4250 - 9/04). Danach ist die Nennleistung einer Anlage zur
Erzeugung von Strom die Dauerleistung, für die sie
gemäß den Liefervereinbarungen bestellt ist. Eine
entsprechende Definition wird auch für die in § 53 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)
begünstigten Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von mehr als 2 MW gegeben. Danach ist die elektrische
Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage die höchste abgebbare
elektrische Dauerleistung, für die sie gemäß den
jeweiligen Liefervereinbarungen bestellt und installiert ist. Als
elektrische Nennleistung im Sinne des EnergieStG gilt die an den
Generatorklemmen abgegebene elektrische Bruttoleistung (BMF-Erlass
vom 6.6.2007 III A 1 - V 8245/07/0010 = SIS 07 38 60). Wenn diesen
Verwaltungsvorschriften - die sich offensichtlich an die Definition
der Nennleistung in einer Veröffentlichung des Verbandes der
Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftliche
Grundbegriffe, 1999) anlehnen - auch keine unmittelbare
Bindungswirkung für die Rechtsanwendung zukommt, so lassen
sich aus ihnen doch Anhaltspunkte für die Auslegung gewinnen.
Zumindest steht das in den Verwaltungsanweisungen zum Ausdruck
kommende Verständnis des Begriffs der Nennleistung einer
Deutung nicht entgegen, die den Eigenverbrauch des Erzeugers in die
Nenngröße einbezieht.
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c) Auf die Einbeziehung des Eigenbedarfs weist
auch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
hin.
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Nach der insoweit übereinstimmenden
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vgl.
Urteil vom 21.5.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 229, 312, und Beschluss
vom 17.5.1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 131) und des
Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.5.1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516,
525 f. = SIS 91 19 17, BStBl II 1992, 167 = SIS 91 19 17) ist
für die Auslegung von Steuergesetzen der objektivierte Wille
des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem
Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift
ergibt. Dabei können die Motive und Vorstellungen der
Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften nur dann
Berücksichtigung finden, wenn sie im Gesetz selbst einen
hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG-Urteil vom 19.12.1961 2 BvL 6/59,
BVerfGE 13, 261, 268).
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Der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1
Nr. 3 StromStG lässt sich entnehmen, dass die durch das Gesetz
zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom
16.12.1999 (BGBl I 1999, 2432) mit Wirkung vom 1.1.2000
vorgenommene Anhebung der Erzeugergrenze von ursprünglich 0,7
MW auf 2 MW in Zusammenhang mit der Änderung der Definition
des Eigenerzeugers (§ 2 Nr. 2 StromStG) und der Regelung der
sog. Contracting-Fälle stand, in denen keine
flächendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern
Strom objektbezogen erzeugt und zur Verfügung gestellt wird
(BTDrucks 14/2044, 11). Ausgangspunkt für die
Gesetzesänderung war die Regelung in § 2 Nr. 2 StromStG
i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 378), der über die
Definition des „Eigenerzeugers“ eine
Steuerbefreiung für den in Stromerzeugungsanlagen mit einer
Nennleistung von jeweils bis zu 0,7 MW erzeugten Strom vorsah. Die
Steuerbefreiung setzte voraus, dass Strom nicht an Dritte geleistet
wurde. Der Selbstverbrauch des von kleinen Eigenerzeugern erzeugten
Stroms sollte aus Gründen der Verwaltungsökonomie und zur
energiepolitisch motivierten Förderung von Kleinanlagen von
der Steuer befreit werden.
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Wie der Senat in seiner Entscheidung vom
20.4.2004 VII R 54/03, BFHE 206, 502 = SIS 04 38 37 ausgeführt
hat, beabsichtigte der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung
neun Monate nach dem Inkrafttreten des StromStG, nachträglich
bestimmte Fallkonstellationen den Fällen der Eigenerzeugung in
Kleinanlagen zumindest gleichzustellen bzw. durch den Verzicht auf
das Merkmal des Eigenverbrauchs dadurch einer
großzügigeren Regelung zuzuführen, dass auch die
Fälle des sog. Contracting in die Begünstigung einbezogen
wurden. Dabei handelt es sich im Bereich der Energieversorgung im
Wesentlichen um Fälle, in denen der Betreiber der Anlage (z.B.
ein Investor und/oder ein Energieversorgungsunternehmen) den Strom
nicht zu eigenen Zwecken selbst verbraucht, sondern ihn aufgrund
vertraglicher Beziehungen mit dem Letztverbraucher, der sich
dadurch Aufwendungen für den eigenen Bau von
Energieversorgungsanlagen erspart, diesem zur Verfügung
stellt. Wie bereits ausgeführt, musste der Begriff der
Nennleistung in der ersten Fassung des Befreiungstatbestands
notwendigerweise den Eigenverbrauch erfassen, denn gerade für
diese Verwendung des in Kleinanlagen erzeugten Stroms wurde die
Begünstigungsregelung geschaffen. Allein aus dem Umstand, dass
der Gesetzgeber später den Kreis der Begünstigten durch
die Aufgabe des Kriteriums des Eigenverbrauchs wesentlich erweitert
hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass damit zugleich der
Begriff der Nennleistung eine einschränkende Bedeutung
erfahren sollte, zumal der Begriff selbst unverändert
geblieben ist. Auch einschränkende Zusätze hat der
Gesetzgeber nicht gemacht.
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin
lassen sich aus dem KWKG keine verbindlichen Vorgaben für die
Auslegung des Begriffs der Nennleistung in § 9 Abs. 1 Nr. 3
StromStG entnehmen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die
Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen im Zeitpunkt der
Verabschiedung des KWKG bereits Bestand hatte. Der Gesetzgeber hat
somit den Begriff der Nennleistung im StromStG verwendet, ohne auf
Bestimmungen des KWKG Bezug nehmen zu können. Das Gesetz zum
Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom
12.5.2000 (BGBl I 2000, 703) enthielt ohnehin weder den Begriff der
Nennleistung noch Vorschriften, die bei dessen Auslegung behilflich
sein könnten. Auch im Rahmen der späteren Änderungen
des stromsteuerrechtlichen Begünstigungstatbestands hat er es
vermieden, auf Bestimmungen des KWKG Bezug zu nehmen. Im
Übrigen hat der Senat entschieden, dass sich aufgrund der
unterschiedlichen Zielsetzungen des StromStG, dessen
Einführung in erster Linie fiskalpolitisch motiviert war, und
des KWKG, das durch den befristeten Schutz und die Modernisierung
von KWK-Anlagen einen Beitrag zur Minderung der jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen leisten soll (vgl. § 1 Abs. 2 KWKG),
eine unbesehene Übernahme der Begriffsbestimmungen des KWKG
auf das StromStG verbietet (Senatsurteil vom 23.6.2009 VII R 42/08,
BFHE 225, 476 = SIS 09 26 40).
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3. Aus den bereits genannten
Verwaltungsanweisungen und aus dem Wortlaut der gesetzlichen
Bestimmung lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin
nicht schließen, dass die Finanzverwaltung bei der Anwendung
von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG an jegliche Erklärungen des
Herstellers der Stromerzeugungsanlage gebunden wäre.
Festlegungen in Bezug auf den Nachweis der Nennleistung hat der
Gesetzgeber nicht getroffen. Solche finden sich auch nicht in der
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes. Da das
Unterschreiten der Nenngröße eine
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der vom
Anlagenbetreiber begehrten Steuerbegünstigung ist, obliegt es
diesem, durch geeignete Unterlagen den Nachweis über die
Höhe der Nennleistung zu führen. Die Nennleistung einer
Stromerzeugungsanlage wird sich in der Regel den Angaben in
Anlagen-Datenblättern oder auf Typenschildern entnehmen
lassen. Wie anhand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt,
kann dabei stromsteuerrechtlich nur eine solche Angabe anerkannt
werden, die die tatsächlich abgebbare Dauerleistung, d.h. auch
die von der Anlage abgegebenen, jedoch für den Eigenbedarf des
Betreibers verwendeten Strommengen erfasst. Deshalb kann nach den
gesetzlichen Vorgaben eine vom Hersteller ausgestellte
Bescheinigung, in der ein von dieser Deutung abweichender Begriff
der Nennleistung - z.B. unter Herausrechnung des Eigenbedarfs -
verwendet wird, für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3
StromStG keine Verbindlichkeit entfalten. Hätte der
Gesetzgeber eine solche Herstellerbescheinigung zur unbedingten
Grundlage für die Gewährung der Steuerbegünstigung
machen wollen, so hätte er dies in den stromsteuerrechtlichen
Vorschriften festlegen können. Daraus folgt, dass die von der
Klägerin vorgelegte Errichterbestätigung des Herstellers,
nach der die Nennleistung des BHKW unter Abzug des Eigenbedarfs
lediglich 1,952 MW beträgt, nicht geeignet ist, einen Anspruch
auf die begehrte Steuerbefreiung zu vermitteln.
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Im Übrigen handelt es sich bei der vom FG
vorgenommenen Deutung des Inhalts der von der Klägerin
vorgelegten Bestätigung, dass es sich offenkundig nicht um
eine rein technische Aussage über die Höhe der dauerhaft
abgebbaren Leistung einer Anlage handelt, um eine
Beweiswürdigung des FG, die einen Verstoß gegen
Erfahrungssätze oder Denkgesetze nicht erkennen lässt.
Eine Deutung der Bescheinigung als eine ergebnisorientierte und von
den gesetzlichen Vorgaben abweichende Herstellererklärung
erscheint zumindest möglich. Substantiierte Einwendungen
dagegen hat die Revision nicht erhoben.
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Zu Recht hat das FG dem Zulassungsbescheid des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22.6.2005
keine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung zuerkannt. In diesem
Bescheid wird die KWK-Anlage nach § 6 KWKG - und nicht
aufgrund stromsteuerrechtlicher Bestimmungen - als kleine
KWK-Anlage i.S. von § 3 Abs. 3 KWKG und daher als
zuschlagsberechtigte Anlage nach § 5 KWKG zugelassen.
Ausweislich des Inhalts des Bescheids hat das Bundesamt keine
eigenen Berechnungen in Bezug auf die Nennleistung nach § 9
Abs. 1 Nr. 3 StromStG angestellt, sondern die Angabe
„Leistung 1.975 kW“ aus den von der
Klägerin eingereichten Unterlagen soweit ersichtlich
ungeprüft übernommen und für die Entscheidung
über die Zuschlagsberechtigung nutzbar gemacht. Bei diesem
Befund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zulassung auch
für die Gewährung einer stromsteuerrechtlichen
Begünstigung Bindungswirkung entfaltet. Im Übrigen
enthält auch das KWKG keine Definition des in § 3 Abs. 3
KWKG verwendeten Begriffs der elektrischen Leistung. Dagegen wird
die Nettostromerzeugung in § 3 Abs. 5 KWKG als die an den
Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage
abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen
Eigenverbrauchs definiert. Dies zeigt, dass die Begriffe der
„elektrischen Leistung“ einerseits und der
„Netto-Stromerzeugung“ andererseits auch im
Anwendungsbereich des KWKG nicht deckungsgleich sind.
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4. Nach den Feststellungen des FG wird dem
öffentlichen Stromnetz wenigstens eine Leistung von 2,005 MW
zugeführt. Dabei ist das FG erkennbar davon ausgegangen, dass
die Transformatorenverluste in Höhe von 0,015 MW in Abzug zu
bringen sind. Die Frage, ob ein solcher Abzug bei der Bestimmung
der Nennleistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
vorzunehmen ist, kann im Streitfall indes unbeantwortet bleiben,
denn unter Einbeziehung des Eigenbedarfs in Höhe von 0,053 MW
ergibt sich bereits ein Wert, der über 2 MW liegt. Da die
Klägerin diese Strommenge dauerhaft in das öffentliche
Stromnetz einspeist, handelt es sich um die höchste abgebbare
Leistung der Anlage. Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1
Nr. 3 StromStG kommt somit nicht in Betracht.
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