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Anwendungsbereich des § 79 a FGO, Entscheidung über das Erinnerungsverfahren durch den Senat, Entstehen der Geschäftsgebühr, Tätigwerden des Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren
Kapitel:
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Fundstellen
-
FG des Landes Sachsen-Anhalt 04.01.2011, 5 KO 1294/10, rkr.
EFG 2011 S. 901
Normen
[FGO] § 79 a Abs. 1 Nr. 5, § 79 a Abs. 4, § 139 Abs. 3 Satz 3
[RVG] VV Nr. 2300, VV Nr. 2301
[FGO] § 79 a Abs. 1 Nr. 5, § 79 a Abs. 4, § 139 Abs. 3 Satz 3
[RVG] VV Nr. 2300, VV Nr. 2301
Zitiert in... / geändert durch...
- FG des Landes Sachsen-Anhalt 19.12.2011, SIS 12 09 27, Besetzung des FG bei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsste...
- Hessisches FG 10.8.2011, SIS 11 31 85, Erledigungs- und Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren: 1. Im finanzgerichtlichen Verfahren is...

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