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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) beschäftigt sich mit der Forschung und
Entwicklung von Produkten in den Bereichen Schmierstoffe sowie
Kraft- und Brennstoffe. Nachdem sie dem Beklagten und
Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA - ) den steuerfreien Bezug
von 16.700 kg Schweröl angezeigt und hierzu erläutert
hatte, dass strittig sei, ob bei der Verwendung von
Energieerzeugnissen auf Motorprüfständen die
Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung als Probe zu
Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 des
Energiesteuergesetzes (EnergieStG) vorlägen, erließ das
HZA einen Steuerbescheid, mit dem für die von der
Klägerin angegebene Menge an Schweröl Energiesteuer
erhoben wurde.
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Die nach erfolglos angestrengtem
Einspruchsverfahren erhobene Klage führte zur Aufhebung der
angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Das Finanzgericht (FG)
urteilte, dass das Schweröl zu Untersuchungszwecken verwendet
worden sei. Der Betrieb des Schiffsmotors mit der
streitgegenständlichen Mineralölmenge sei erfolgt, um das
Verhalten des Mineralöls beim Verbrennen im Motor zu
untersuchen. Dabei sei es nicht um die Entwicklung des Motors,
sondern um die Optimierung des Kraftstoffs gegangen. Eine
Beschränkung auf die Ermittlung der stofflichen Beschaffenheit
lasse sich dem Begriff der Untersuchung nicht entnehmen. An den
zollrechtlichen Begriff der Probe könne nicht angeknüpft
werden. Die Probe des Energieerzeugnisses müsse so groß
sein, dass eine sinnvolle Untersuchung ermöglicht werde. Vor
diesem Hintergrund erscheine eine Menge von 16.700 kg nicht
unverhältnismäßig.
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Die streitgegenständlichen
Untersuchungen könnten als die im Laboratorium üblichen
chemisch-technischen Prüfungen i.S. von § 58 Abs. 2 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) angesehen
werden. Der Begriff des Laboratoriums sei nicht auf
„Bunsenbrenner und Reagenzglas“ beschränkt. Eine
Beschränkung des Befreiungstatbestands auf chemische Analysen
sei dessen Wortlaut nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin
betriebenen Prüfstände befänden sich in einem als
Innovationszentrum bezeichneten Forschungslabor. Darauf, ob die
Steuerbefreiung auch auf § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG i.V.m.
§ 105 EnergieStV gestützt werden könne, komme es
nicht an, da die Klägerin eine entsprechende Genehmigung nicht
beantragt habe.
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Mit der Revision macht das HZA geltend,
dass die Klägerin das steuerfrei bezogene Schweröl nicht
als Probe zu Untersuchungszwecken i.S. des § 25 Abs. 2
EnergieStG verwendet habe. Dagegen spreche bereits die Menge des
verbrauchten Energieerzeugnisses, bei der es sich nicht um einen
Teil einer größeren konkret definierten Menge, sondern
um eine komplette Lieferung handele. Das FG habe sich mit dem
Begriff der Probe nur unzureichend auseinandergesetzt. Die
Klägerin habe nicht den von ihr bezogenen Kraftstoff
untersucht, sondern dessen Rückstände und seine
Auswirkungen auf den Testmotor. In der Gesamtbetrachtung habe die
Klägerin das Schweröl zur Entwicklung eines Kraftstoffs
eingesetzt. Für diese Zwecke könne eine Steuerbefreiung
nur nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG i.V.m. § 105
EnergieStV gewährt werden.
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Darüber hinaus sei das FG eine
Begründung dafür schuldig geblieben, dass es sich bei dem
Einsatz des Schweröls um im Labor übliche Untersuchungen
handele. Zwar sei es unschädlich, wenn die Probe im Laufe der
Untersuchung zum Betrieb eines Prüfmotors als Kraftstoff
verbraucht werde, jedoch müsse der Kraftstoff selbst der
Untersuchungsgegenstand sein. Im Streitfall sei wesentliches Objekt
der Untersuchung der Schiffsmotor, der zur Feststellung von
korrosivem Verschleiß oder Verschmutzungen nach Abschluss
einer Testreihe zerlegt werde.
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Die Klägerin schließt sich im
Wesentlichen der Auffassung des FG an. Der in § 25 Abs. 2
EnergieStG verwendete Begriff der Probe könne nicht mit dem
Begriff der Stichprobe gleichgesetzt werden. Die historische
Auslegung belege, dass auf den zollrechtlichen Probenbegriff nicht
zurückgegriffen werden könne. Im Rahmen der
Verbrauchsteuerharmonisierung habe der Rat die Bundesrepublik
Deutschland zur Beibehaltung der Steuerbegünstigung für
die Entnahme von Mineralölproben für Analysen,
Produktionstests und andere wissenschaftliche Zwecke
ermächtigt. Im Streitfall bilde der bereits im Verkehr
eingesetzte Kraftstoff selbst den Untersuchungsgegenstand. Der
Zweck der Zerlegung und Untersuchung des Motors habe in der
Ermittlung der Parameter zur Anpassung des Kraftstoffs gelegen. Es
seien die Auswirkungen des Kraftstoffs innerhalb des Motors
untersucht worden. Die Verwendung eines Energieerzeugnisses als
Probe zu Untersuchungszwecken setzte eine Verwendung als Kraftstoff
voraus. Bei dem zum Forschungslabor der Klägerin
gehörenden Innovationszentrum handele es sich um ein
Laboratorium, in dem übliche Untersuchungen durchgeführt
würden.
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II. Die Revision des HZA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Der Klägerin steht eine Steuerbefreiung für
das von ihr zum Antrieb eines Schiffsmotors verwendete
Schweröl nicht zu, denn das Energieerzeugnis wurde nicht
gemäß § 25 Abs. 2 EnergieStG als Probe
verwendet.
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1. Nach § 25 Abs. 2 EnergieStG
dürfen Energieerzeugnisse steuerfrei als Probe zu
Untersuchungszwecken verwendet werden. Ergänzend hierzu legt
§ 58 Abs. 2 EnergieStV fest, dass eine Untersuchung i.S. des
§ 25 Abs. 2 EnergieStG nur die im Laboratorium übliche
chemisch-technische Prüfung ist.
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a) Eine nähere Bestimmung des Begriffs
der Probe enthält das Gesetz nicht. Das deutsche Wort Probe
ist auf den lateinischen Begriff proba zurückzuführen,
der vom Verb probare (prüfen, billigen) abgeleitet ist. Nach
allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Probe eine im allgemeinen
kleine Teilmenge eines Materials oder Produkts zu verstehen, das
auf bestimmte Eigenschaften untersucht werden soll
(übereinstimmend Meyers enzyklopädisches Lexikon und
Brockhaus Enzyklopädie zum Begriff
„Probe“). Demnach handelt es sich bei einer
Probe um eine nach physikalischen Größen bestimmbare
Mengeneinheit, die Rückschlüsse auf die Existenz einer
größeren Warenmenge von im Wesentlichen gleicher
stofflicher Beschaffenheit zulässt. Allein die
grammatikalische Auslegung liefert jedoch keine
allgemeingültige Begriffsbestimmung, die sämtlichen
Rechtsvorschriften zugrunde gelegt werden kann, in denen der
Gesetzgeber den Begriff Probe verwendet. Zu berücksichtigen
ist der Sinnzusammenhang, in den er gestellt worden ist, und der
Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
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b) Die in § 25 Abs. 2 EnergieStG
getroffene Regelung ist nahezu wörtlich aus dem
Mineralölsteuergesetz (MinöStG 1993) übernommen
worden (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993). Sie befand sich
bereits in § 8 Abs. 3 Nr. 1 MinöStG i.d.F. der
Bekanntmachung vom 11.10.1978 (BGBl I, S. 1669). Die im
Mineralölsteuerrecht festgelegte Steuerbefreiung war auf die
Untersuchung von Mineralölproben beschränkt, wobei es die
Verwaltungspraxis zuließ, dass sich die Untersuchung auch auf
das Verhalten des Mineralöls im Motor erstreckte, um z.B. die
Klopffestigkeit oder Zündwilligkeit von Kraftstoffen
festzustellen (vgl. Schädel/Langer/Gotterbarm,
Mineralölsteuer, Mineralölzoll, § 8 Rz 129).
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Aufgrund der Geschichte der
Mineralölbesteuerung in Deutschland gehörte die
steuerliche Freistellung von Proben zum Grundbestand des deutschen
Mineralölsteuerrechts. Dies war der Grund, warum sich
Deutschland im Rahmen der Verbrauchsteuerharmonisierung für
eine Beibehaltung dieser Begünstigung eingesetzt und eine
entsprechende Ermächtigung des Rates nach Art. 8 Abs. 4 der
Richtlinie 92/81/EWG (RL 92/81/EWG) des Rates vom 19.10.1992 zur
Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf
Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -
ABlEG - Nr. L 316/12) erwirkt hat (vgl. Art. 1 Nr. 2 der
Entscheidung des Rates vom 19.10.1992 zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Art. 8 Abs. 4
der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte
Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf
Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden,
beizubehalten, ABlEG Nr. L 316/16). Danach wurde Deutschland
ermächtigt, die Steuerbefreiungen für die Entnahme von
Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder
andere wissenschaftliche Zwecke beizubehalten.
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Von der aufgrund dieser Ermächtigung in
das MinöStG 1993 aufgenommenen Regelung, die eine
Steuerbefreiung für die Verwendung von Mineralöl als
Probe zu Untersuchungszwecken anordnete, war ausdrücklich
nicht erfasst die Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff zu
Versuchszwecken. Dies ergibt sich aus der in § 3 Abs. 5
MinöStG 1993 den Hauptzollämtern erteilten Befugnis, in
besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung
im Verwaltungsweg zu Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder
mittelbarer Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff zu
gewähren. Die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
MinöStG 1993 war demnach auf chemisch-technische
Untersuchungen des Mineralöls als Untersuchungsgegenstand
beschränkt.
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c) Von dieser Rechtslage ist
grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des EnergieStG
auszugehen. Dabei wird der Ausschluss der Steuerbefreiung für
Proben bei der Verwendung eines Energieerzeugnisses als Kraftstoff
zu Versuchszwecken durch die auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 2003/96/EG (RL 2003/96/EG) des Rates vom 27.10.2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEG
Nr. L 283/51) gestützte Ermächtigung in § 66 Abs. 1
Nr. 2 EnergieStG belegt, nach der die Hauptzollämter im
Verwaltungsweg eine Steuerbegünstigung oder eine
Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewähren
können, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung
umweltverträglicher Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus
erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden (§ 105
EnergieStV).
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Darüber hinaus ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die für Deutschland in Nr. 3 4.
Anstrich des Anhangs II zur RL 2003/96/EG erteilte
Einzelermächtigung inzwischen ausgelaufen ist.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 RL 2003/96/EG war die
Geltungsdauer der in Anhang II aufgeführten
Ermächtigungen - vorbehaltlich einer vorherigen
Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines
Vorschlags der Kommission - bis zum 31.12.2006 beschränkt. Der
Ansicht der Klägerin, dass die Ermächtigung dennoch
fortbesteht, ist nicht zu folgen. Das Auslaufen der den
Mitgliedstaaten erteilten Einzelermächtigungen ergibt sich aus
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und aus der Mitteilung der
Kommission an den Rat vom 30.6.2006 „Überprüfung
der Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen in den Anhängen
II und III der Richtlinie 2003/96/EG des Rates“ (KOM
(2006) 342 endgültig), in der die Europäische Kommission
ausdrücklich darauf hinweist, dass einige Ausnahmeregelungen
bereits ausgelaufen seien und weitere 111 Ermächtigungen am
31.12.2006 auslaufen würden. Einen Vorschlag zur Weitergeltung
der Einzelermächtigungen hat die Europäische Kommission
nicht vorgelegt, sondern ausgeführt, dass die allgemeinen
Bestimmungen der RL 2003/96/EG die meisten Sachlagen angemessen
berücksichtigten.
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Eine Steuerbefreiung für Proben
ließe sich nach den Vorgaben des Unionsrechts nur mit Art. 2
Abs. 4 Buchst. b RL 2003/96/EG rechtfertigen. Danach gilt die
Richtlinie nicht für Energieerzeugnisse, die für andere
Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
Richtlinienkonform ist daher der in § 25 Abs. 2 EnergieStG
normierte Befreiungstatbestand dahingehend auszulegen, dass eine
Begünstigung nicht in Betracht kommt, wenn ein
Energieerzeugnis nicht chemisch-technischen Untersuchungen
unterzogen, sondern in einem Motor als Kraftstoff verbrannt
wird.
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Nach diesen Vorgaben und nach den
Grundsätzen der Verbrauchsbesteuerung lässt sich die
Nichtbesteuerung von Kraftstoffproben damit rechtfertigen, dass
diese nicht zur Erzeugung mechanischer Energie bestimmt sind und
durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht in den
steuerrechtlich freien Verkehr gelangen (Förster, Die
Verbrauchsteuern, S. 87, und Jatzke, Das System des deutschen
Verbrauchsteuerrechts, S. 134). Vielmehr erschöpft sich die
Verwendung des Kraftstoffs in dessen nach
wissenschaftlichen-technischen Gesichtspunkten vorgenommenen
Untersuchung in dafür besonders eingerichteten
Räumlichkeiten (Laboratorien).
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d) Eine Übertragung dieser
Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass
die Klägerin das von ihr als Kraftstoff verwendete
Schweröl nicht als Probe i.S. des § 25 Abs. 2 EnergieStG
verwendet hat. Nach den Feststellungen des FG setzte die
Klägerin die von ihr bezogene Menge an Schweröl zum
Betrieb eines Schiffsmotors mit dem Ziel der Kraftstoffoptimierung
ein. Nicht durch eine chemische Analyse wurde das
streitgegenständliche Mineralöl verbraucht, sondern durch
die Verbrennung in einem Motor mit dem primären Ziel, diesen
für eine gewisse Dauer anzutreiben. In ihrem Schriftsatz vom
29.4.2010 hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass der
Kraftstoff zunächst zur Feststellung der spezifischen
chemischen Parameter analysiert und anschließend in einem
fest installierten Schiffsmotor unter Simulierung eines
Echtbetriebs verbrannt wurde und dass danach der Schiffsmotor (wohl
nach dessen Zerlegung) daraufhin geprüft wurde, welche
Kraftstoffrückstände sich in den einzelnen
Motorbestandteilen absetzten. Damit wurde das in dem Schiffsmotor
eingesetzte Schweröl in einem größeren Umfang einer
energetischen Verwendung zugeführt, so dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass sich dessen Verbrauch außerhalb
des Anwendungsbereichs der RL 2003/96/EG vollzogen hat. Dabei
spielte es keine Rolle, ob der mit dem Energieerzeugnis
angetriebene Motor in einer Versuchsanlage an Land oder auf einem
fahrbaren Schiff installiert war.
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Für eine solche Verwendung eines
Energieerzeugnisses kommt nach dem Unionsrecht eine steuerliche
Begünstigung allenfalls nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a RL
2003/96/EG in Betracht, was voraussetzt, dass die Verbrennung des
Kraftstoffs zur technologischen Entwicklung eines
umweltverträglicheren Produkts dient. Ob diese Voraussetzung
im Streitfall erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung, da die
Klägerin ihr Begehren nicht auf § 66 Abs. 1 Nr. 2
EnergieStG, sondern ausdrücklich auf § 25 Abs. 2
EnergieStG stützt. Eine Genehmigung nach § 66 Abs. 1 Nr.
2 EnergieStG hat sie nach den Feststellungen des FG auch nicht
beantragt.
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e) Im Streitfall deutet auch die verwendete
Menge an Energieerzeugnissen darauf hin, dass keine Probe i.S. des
§ 25 Abs. 2 EnergieStG vorliegt. Bereits in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG hat die Klägerin
eingeräumt, dass die streitgegenständliche Menge von ca.
16.700 kg nur ein geringer Teil des im Jahreszeitraum für
Prüfzwecke verwendeten Kraftstoffs ist. Hinsichtlich des im
Schiffsmotor verbrannten Schweröls kann von einer kleinen
Teilmenge eines bestimmten Erzeugnisses, die nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch mit dem Begriff der Probe in Verbindung gebracht
wird, keine Rede sein. Wie die Klägerin selbst vorträgt,
hat sie solche Teilmengen lediglich vor der Verbrennung des
Schweröls den von ihr bezogenen Mineralöllieferungen
entnommen, um sie einer chemischen Analyse zuzuführen.
Allenfalls diese Kleinmengen können als Proben i.S. des §
25 Abs. 2 EnergieStG angesehen werden. Demgegenüber
erstreckten sich die weiteren Untersuchungen der Klägerin
nicht auf das Energieerzeugnis selbst, sondern auf dessen
Verbrennungsrückstände nach erfolgtem Einsatz als
Kraftstoff. Die genannten Umstände belegen, dass die
Klägerin das zum Antrieb des Schiffsmotors eingesetzte
Schweröl nicht als Probe verwendet hat.
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