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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Insolvenzschuldnerin. Er hat deren durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unterbrochenes Klageverfahren
aufgenommen.
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Die Fa. W meldete in den Jahren 2000 und
2001 mehrere aus der Volksrepublik China stammende Sendungen
künstlichen Korunds zur Abfertigung zum freien Verkehr an und
entrichtete die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt
- HZA - ) festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Antidumpingzoll und
Einfuhrumsatzsteuer). Im Oktober 2002 beantragte die
Insolvenzschuldnerin die Erstattung des Antidumpingzolls mit der
Begründung, dass die maßgebende Antidumpingverordnung zu
den jeweiligen Einfuhrzeitpunkten nicht anwendbar gewesen sei, und
legte eine Erklärung der Fa. W vor, mit der diese
sämtliche sich aus der Entnahme künstlichen Korunds aus
ihrem Zolllager ergebenden Rechte und Pflichten an die
Insolvenzschuldnerin abtrat. Das HZA lehnte den Erstattungsantrag
ab.
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Auch das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das FG urteilte,
dass die Insolvenzschuldnerin nicht antragsbefugt sei, weil die
Voraussetzungen des Art. 878 Abs. 1 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) nicht vorlägen.
Weder sei sie Zollschuldner noch habe sie die Abgaben entrichtet,
weil es insoweit nicht genüge, dass sie die Abgaben
wirtschaftlich getragen habe. Auch habe sie nicht i.S. vorgenannter
Vorschrift die Rechte und Pflichten des Zollschuldners, der Fa. W,
übernommen, da es an der hierfür erforderlichen
Zustimmung der Zollverwaltung fehle. Ein Erstattungsanspruch
könne zwar auch unter den Voraussetzungen des § 46 der
Abgabenordnung (AO) abgetreten werden; vorliegend gehe es aber um
die Feststellung eines Erstattungsanspruchs, welche sich allein
nach dem Zollrecht richte.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, die Insolvenzschuldnerin sei die Person, die i.S. des Art.
878 Abs. 1 ZKDVO die Abgaben entrichtet habe, denn insoweit
genüge es, dass sie die Abgaben wirtschaftlich getragen habe.
Darüber hinaus sei ihre Antragsbefugnis auch aus der Abtretung
der Rechte und Pflichten der Fa. W herzuleiten. Die in der
mündlichen Verhandlung vorgelegte Abtretungserklärung
beziehe sich ausdrücklich auf den Anspruch auf
Rückzahlung des Antidumpingzolls sowie auf das Recht, ein
finanzgerichtliches Verfahren zur Rückforderung der Abgaben im
eigenen Namen durchzuführen; sie genüge außerdem
den Formerfordernissen des § 46 AO. Der Erstattungsanspruch
sei auch begründet, weil die maßgebende
Antidumpingverordnung auf Einfuhren der Jahre 1999 und 2000 keine
Anwendung finde.
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Das HZA schließt sich der
Rechtsauffassung des FG an.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Revision ist zurückzuweisen (§
126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
Insolvenzschuldnerin fehlt die Antragsbefugnis für den geltend
gemachten Erstattungsanspruch.
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1. Nach Art. 878 Abs. 1 Unterabs. 1 ZKDVO ist
der Antrag auf Erstattung oder Erlass von der Person zu stellen,
die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den
Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben. Zu
diesen antragsberechtigten Personen gehört die
Insolvenzschuldnerin nicht.
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a) Sie ist nicht Schuldnerin des erhobenen
Antidumpingzolls. Wenn die Revision insoweit geltend macht, die
Insolvenzschuldnerin habe die Fa. W seinerzeit beauftragt, im
eigenen Namen, aber auf ihre (der Insolvenzschuldnerin) Rechnung
ein Zolllager einzurichten, in welchem auch ausschließlich
ihre Waren gelagert worden seien - was sich allerdings dem
FG-Urteil als Feststellung nicht entnehmen lässt -, so
rechtfertigt dies nicht die Folgerung der Revision, die
Insolvenzschuldnerin sei gemäß Art. 4 Nr. 21 des
Zollkodex (ZK) Inhaber des Zollverfahrens geworden. Denn es ist
weder vom FG festgestellt, noch ergibt es sich aus den Sachakten,
dass die Fa. W seinerzeit die Zollanmeldungen zur
Überführung der Waren in den freien Verkehr für die
Insolvenzschuldnerin (in direkter oder indirekter Vertretung)
abgegeben hat (vgl. Art. 5 Abs. 4 ZK). Vielmehr hat die Fa. W die
Zollanmeldungen im eigenen Namen ohne Vertretungshinweis abgegeben
und ist dementsprechend vom HZA als Zollschuldnerin in Anspruch
genommen worden.
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b) Die Insolvenzschuldnerin ist auch nicht die
Person, welche die Abgaben entrichtet hat. Das in der Vorschrift
verwendete Wort „entrichten“ ist - wie auch der
Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung der
Vorschrift zeigt - ein Synonym für
„bezahlen“. Die Insolvenzschuldnerin hat aber
nicht auf die festgesetzte Einfuhrabgabenschuld an Stelle der
Zollschuldnerin (Fa. W) gezahlt (Art. 231 ZK), sondern sie hat
lediglich die von der Fa. W entrichteten Abgaben wirtschaftlich
getragen, indem die Fa. W die von ihr bezahlten Einfuhrabgaben -
wie die Insolvenzschuldnerin selbst im finanzgerichtlichen
Verfahren vorgetragen hat - „an die (Insolvenzschuldnerin)
weiter belastet“ hat.
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c) Schließlich ist die
Insolvenzschuldnerin auch nicht als Übernehmer der Rechte und
Pflichten der Fa. W berechtigt, den Antrag auf Erstattung oder
Erlass zu stellen. Die Vorschrift des Art. 878 Abs. 1 Unterabs. 1
ZKDVO schafft nicht die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten
des Zollschuldners zu übernehmen, sondern setzt voraus, dass
die Rechte und Pflichten des Zollschuldners nach geltendem Recht,
d.h. aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Vorschriften
(Art. 4 Nr. 23 ZK), von einer anderen Person übernommen worden
sind, was - anders als die Revision meint - nicht zweifelhaft ist
und deshalb kein an den Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) zu richtendes Vorabentscheidungsersuchen erfordert. Weder
das Unionsrecht noch das nationale Recht erlauben es jedoch, die
sich aus dem Zollschuldverhältnis ergebende Pflicht des
Zollschuldners (Art. 4 Nr. 12 ZK), die festgesetzten Abgaben zu
entrichten, bzw. sein Recht auf Rückzahlung gesetzlich nicht
geschuldeter Abgaben einer anderen Person aufgrund vertraglicher
Abrede zu übertragen, wie es die Insolvenzschuldnerin im
Streitfall für die von ihr beanspruchte Antragsbefugnis
geltend gemacht hat. Das nationale Recht schreibt den Übergang
von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis
auf eine andere Person für die Gesamtrechtsnachfolge vor
(§ 45 Abs. 1 AO); der ZK kennt die Übertragung
zollrechtlicher Rechte und Pflichten auf eine andere Person in den
vom FG genannten Fällen des Art. 90 und Art. 103 ZK, die im
Streitfall jedoch nicht einschlägig sind.
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2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf
die Definition des „Beteiligten“ in Art. 899
Abs. 3 ZKDVO, die sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf die nach
Art. 878 Abs. 1 ZKDVO antragsberechtigten Personen, sondern allein
auf den Beteiligten i.S. des Art. 239 Abs. 1 ZK bezieht, auf dessen
ggf. vorhandene betrügerische Absicht bzw. offensichtliche
Fahrlässigkeit es im Rahmen dieser Vorschrift ankommt. Ebenso
wenig kann der Ansicht der Revision gefolgt werden, dass ohne
Anerkennung ihrer Antragsbefugnis niemand, auch nicht die Fa. W,
berechtigt wäre, die Erstattung des Antidumpingzolls zu
beantragen. Das EuGH-Urteil vom 14.1.1997 C-192 bis 218/95 -
Société Comateb u.a. - (Slg. 1997, I-165; ZfZ 1997,
163), auf das sich die Revision insoweit beruft, betraf - wie das
FG zutreffend erkannt hat - einen mit dem Streitfall nicht
vergleichbaren Fall, in dem das nationale (französische) Recht
die Erstattung einer innerstaatlichen Abgabe ausschloss, wenn diese
nachweislich auf den Abnehmer abgewälzt worden war. Das
deutsche Recht kennt jedoch einen derartigen Ausschluss des
Anspruchs auf Abgabenerstattung nicht.
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Schließlich kann sich die Revision auch
nicht darauf berufen, dass die Abtretung der Rechte und Pflichten
der Fa. W den Formerfordernissen des § 46 AO genüge. Es
geht im Streitfall nicht um die - nach dieser Vorschrift
mögliche - Abtretung eines bestehenden Erstattungsanspruchs,
sondern um einen in einem förmlichen Verfahren festzusetzenden
Erstattungsanspruch, zu dessen Geltendmachung das Unionsrecht nur
bestimmte Personen als Verfahrensbeteiligte berechtigt, zu denen
die Insolvenzschuldnerin nicht gehört. Diese nur bestimmten
Personen zustehende Antragsbefugnis kann nicht gemäß
§ 46 AO abgetreten werden.
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Das FG hat nach alledem zu Recht
ungeprüft gelassen, ob der seinerzeit von der Fa. W
entrichtete Antidumpingzoll gesetzlich geschuldet war (Art. 236
Abs. 1 Unterabs. 1 ZK).
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