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Rückware kann einfuhrabgabenfrei wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn die Ware lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen unterzogen wurde

Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
  1. FG München 10.12.2009, 14 K 4214/06, rkr.
Normen
[AO 1977] § 169, § 370
[ZK] Art. 185, Art. 186, Art. 221
[ZK-DVO] Art. 846
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