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Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt, Adressierung der Prüfungsanordnung, Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern
Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Unternehmensbereich > Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Fundstellen
- FG Berlin-Brandenburg 01.07.2009, 14 K 14254/08, rkr.
Normen
[AO 1977] § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 193, § 195, § 196, § 370, § 378
[AO 1977] § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 193, § 195, § 196, § 370, § 378
Zitiert in... / geändert durch...
- FG Hamburg 4.11.2010, SIS 11 03 94, Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgesellschaft: 1. Die Prüfungsanordnung "gesonderte und ei...

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