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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Unternehmen im
Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
betrieb, wurde 1964 liquidiert. Auf einen anlässlich der
Liquidation entstandenen Buchgewinn wurden mit Bescheid vom
17.8.1965 Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer)
festgesetzt, die zum Teil durch Verwertung von Forderungen
beglichen, zum Teil erlassen wurden.
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Auf Antrag der Klägerin hob der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) im Januar
1998 den Steuerbescheid vom 17.8.1965 gemäß Art. 19 Satz
2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der
Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EinigVtr - ) vom 31.8.1990
(BGBl II 1990, 889) auf, lehnte jedoch die Erstattung der
entrichteten Steuern ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, dass der
Erstattungsanspruch durch einen Antrag auf Erlass eines
Abrechnungsbescheids geltend zu machen sei. Der daraufhin auf
Antrag der Klägerin unter dem 18.4.2005 erlassene
Abrechnungsbescheid wies aus der Aufhebung des Steuerbescheids vom
17.8.1965 zu erstattende Steuern und Nebenleistungen in Höhe
von 0 EUR aus.
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Die hiergegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG wiederum ab. Das FG
urteilte, dass Art. 19 Satz 2 EinigVtr nur eine Rechtsgrundlage
für die Aufhebung von Verwaltungsakten sei, jedoch keinen
Anspruch auf Erstattung aufgrund des aufgehobenen Verwaltungsakts
erbrachter Leistungen begründe. Ein solcher Anspruch sei
vielmehr nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener
Vermögensfragen (VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
9.2.2005 (BGBl I 2005, 205) geltend zu machen, denn
gemäß § 1 Abs. 7 VermG, der als spezialgesetzliche
Regelung die Anwendung des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
ausschließe, gelte das VermG entsprechend für die
Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der
nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger
straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen
stehe. „Verwaltungsrechtliche Entscheidungen“ seien
alle von Verwaltungsstellen der DDR getroffenen Entscheidungen. Sei
eine rechtsstaatswidrige verwaltungsrechtliche Entscheidung
aufgehoben worden, werde die auf dieser Entscheidung beruhende
Vermögensverschiebung durch die Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen nach Maßgabe des VermG
rückabgewickelt. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des später erlassenen
Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger
Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran
anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches
Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - ) vom 23.6.1994 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1.7.1997 (BGBl I 1997, 1620)
Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen von diesem Gesetz nicht
erfasst würden, denn Art. 19 Satz 2 EinigVtr gelte gleichwohl
als „andere Vorschrift“ i.S. des § 1 Abs. 7 VermG
weiter.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass das VwRehaG auf Verwaltungsentscheidungen in
Steuersachen keine Anwendung finde und damit - auch nach Ansicht
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) - ebenso die
Anwendbarkeit des VermG entfalle. Der Erstattungsanspruch ergebe
sich aus § 37 Abs. 2 AO.
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Das FA ist der Ansicht, dass sich der
Erstattungsanspruch nach dem VermG richte, was auch durch den
Umstand, dass das VwRehaG auf Verwaltungsentscheidungen in
Steuersachen keine Anwendung finde, nicht infrage gestellt
werde.
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II. Die Entscheidung ergeht
gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der
Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist
rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Die Klägerin hat keinen durch
Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) auszuweisenden
Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO. Das FG
hat zu Recht entschieden, dass die Erstattung in der DDR gezahlter
Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als
rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts entfallen ist, nicht
nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des VermG
zu erfolgen hat, denn das VermG enthält für die
Erstattung gezahlter Steuern aufgrund von Verwaltungsakten der DDR,
die nach dem Beitritt als rechtsstaatswidrig aufgehoben worden
sind, eine spezialgesetzliche Grundlage.
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Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Gesetz
entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten,
die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten
Aufhebung rechtsstaatswidriger (u.a.) verwaltungsrechtlicher
Entscheidungen steht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.2.1999 7 C 9.98, BVerwGE
108, 315), der der erkennende Senat folgt, handelt es sich bei
dieser Vorschrift um eine Rechtsfolgenverweisung, welche die nach
anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften
begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten
den Regelungen des VermG unterwirft. Wird eine rechtsstaatswidrige
Vermögensentziehung nicht nach dem VermG, sondern aufgrund
anderer Vorschriften aufgehoben, soll der entsprechende
Herausgabeanspruch des Geschädigten aus Gründen der
Gleichbehandlung gleichwohl denselben Beschränkungen wie ein
durch das VermG begründeter Rückgewähranspruch
unterliegen. Ist also auf einer ersten Stufe eine (u.a.)
verwaltungsrechtliche Entscheidung der DDR, die zu einer
Vermögensentziehung geführt hat, als rechtsstaatswidrig
aufgehoben worden und steht damit der Rückgewähranspruch
des Geschädigten dem Grunde nach fest, wird auf der zweiten
Stufe die nunmehr rechtsgrundlose Vermögensentziehung nach
Maßgabe des VermG von den insoweit zuständigen
Behörden rückabgewickelt.
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Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG
liegen im Streitfall vor. Zu den „anderen
Vorschriften“ im Sinne dieser Vorschrift gehören
nicht nur diejenigen des VwRehaG, welches nach dessen § 1 Abs.
1 Satz 2 auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf
Maßnahmen, die vom VermG oder vom
Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, keine Anwendung
findet, sondern auch Art. 19 Satz 2 EinigVtr. Dies ergibt sich -
wie das FG zutreffend ausgeführt hat - aus der
Entstehungsgeschichte des VwRehaG. Nach der Begründung zum
Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung
von SED-Unrecht hatte sich Art. 19 Satz 2 EinigVtr als
Rechtsgrundlage für die Aufhebung rechtsstaatswidriger
Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen bewährt und sollte
hierfür auch nach dem Inkrafttreten des VwRehaG bestehen
bleiben, weshalb die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf
steuerrechtliche Entscheidungen der DDR für nicht erforderlich
gehalten wurde (BTDrucks 12/4994, S. 22). Anders als die Revision
meint, lässt sich somit aus der Regelung in § 1 Abs. 1
Satz 2 VwRehaG nicht schließen, dass die
vermögensrechtliche Rückabwicklung rechtsstaatswidriger
Steuerbescheide der DDR, die nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr
aufgehoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich des VermG
fällt.
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Mit der Rückzahlung der aufgrund des
Bescheids vom 17.8.1965 gezahlten Steuern begehrt die Klägerin
somit die Rückgabe von Vermögenswerten, die im
Zusammenhang mit der Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen
verwaltungsrechtlichen Entscheidung nach „anderen
Vorschriften“ (andere als solche des VermG), nämlich
nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr, steht. Dass der Bescheid vom
17.8.1965 - wie das FG geurteilt hat - eine
„verwaltungsrechtliche Entscheidung“ ist,
hält der erkennende Senat für zweifelsfrei. Der in §
1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG geregelte Ausschluss steuerrechtlicher
Verwaltungsentscheidungen lässt sich - insbesondere in
Anbetracht der vorstehend erwähnten Motive des Gesetzgebers -
auf § 1 Abs. 7 VermG nicht übertragen.
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Der mit Schreiben des BMF vom 27.4.2006, auf
das sich die Revision beruft, vertretenen Ansicht, wonach das VermG
auf Maßnahmen der Steuerverwaltung der DDR grundsätzlich
keine Anwendung findet, vermag sich der Senat aus den dargelegten
Gründen nicht anzuschließen. Zweifelhaft ist
überdies, ob das BMF mit dieser Aussage überhaupt
Fälle der vorliegenden Art, in denen der Steuerbescheid nach
Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben worden ist, gemeint hat, denn
das BMF führt lediglich aus, dass das VwRehaG auf
Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen keine Anwendung findet
und dass deshalb auch keine Rückgewähr der Steuern nach
dem VermG möglich ist. Dem ersten Satz in Abs. 5 dieses
Schreibens kann aber entnommen werden, dass das BMF eine Anwendung
des VermG für möglich hält, wenn der
DDR-Steuerbescheid nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr aufgehoben worden
ist.
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Ob die Klägerin nach dem VermG einen
Anspruch auf Rückgewähr des aufgrund des inzwischen
aufgehobenen Bescheids vom 17.8.1965 gezahlten Steuerbetrags hat,
ist mangels Rechtswegzuständigkeit (§ 33 FGO) vom
erkennenden Senat nicht zu entscheiden.
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